LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 762/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verwaltung

Betreff:
Landesgesetz, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 und das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 geändert werden – Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB-ReorgG 2012)


zu:


  • 762/1, Landesgesetz, mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 und das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 geändert werden - Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB-ReorgG 2012) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verwaltung" hat in seiner Sitzung vom 11.10.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die Regierungsvorlage EZ 762/1 ist mit diesem Abänderungsantrag um Novellierungen des Stmk. Berg- und Naturwachtgesetzes sowie des Landespersonalvertretungsgesetzes zu ergänzen.

In Zeiten sinkender Einnahmen für öffentliche Haushalte muss verstärkt darauf geachtet werden, dass die Verwaltung effektiv und effizient arbeitet. Ziel ist eine funktionierende, kostengünstige Verwaltung, die wirksame Leistungen anbietet.
 
Das Regierungsübereinkommen der Steiermärkischen Landtagsparteien SPÖ und ÖVP vom 19. Oktober 2010 für die Gesetzgebungsperiode 2010 bis 2015 sieht in Kapitel VII u. a. die Umsetzung einer Verwaltungsreform einschließlich Überlegungen für Strukturbereinigungen vor, die von der Steiermärkischen Landesregierung am 16. Dezember 2010 beschlossen wurde.
 
Mit der Auflösung der Grundverkehrsbezirkskommissionen und Übertragung ihrer Aufgaben auf die Bezirkshauptmannschaften sowie Auflösung der Grundverkehrslandeskommission und Übertragung ihrer berufungsbehördlichen Aufgabe auf den Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark durch die Grundverkehrsgesetznovelle 2011, LGBl. Nr. 67/2011, wurde in diesem Bereich eine Strukturbereinigung mit 15. Juli 2011 bereits in Kraft gesetzt.
 
Die SPÖ- und ÖVP-Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben im Juni 2011 die "Reformagenda Steiermark" mit konkreten Plänen für tiefgreifende Veränderungen in den Strukturen der Landespolitik und -verwaltung sowie der Gemeinden vorgestellt. Ein Bestandteil dieser Reformagenda ist die Neuorganisation der Bezirkshauptmannschaften.
 
1. Neuorganisation der Bezirkshauptmannschaften:
 
Das Land Steiermark gliedert sich derzeit - abgesehen von der Stadt Graz - in 16 politische Bezirke, wovon der Bezirk Liezen zwei politische Exposituren hat. In den Jahrzehnten, in denen die steirischen Bezirkshauptmannschaften in der gleichen Struktur existieren, hat sich ihre Erreichbarkeit wesentlich verbessert, und der technologische Wandel hat viele Amtswege verändert bzw. diese nicht mehr notwendig gemacht. Bis 2050 wird die Wohnbevölkerung in der Obersteiermark voraussichtlich deutlich abnehmen, in der Ost-, Süd- und Weststeiermark weitgehend stabil bleiben und in Graz und Graz-Umgebung stark zunehmen. Der schon derzeit vorhandene markante Unterschied der relativen Kosten der Bezirkshauptmannschaften von bis zu 90%, der sich vor allem aus der Größe der Bezirke ergibt, würde sich weiter vergrößern und die Kosteneffizienz verschlechtern.
 
Mit 1. Juli 2011 wurden die Positionen des Bezirkshauptmannes von Knittelfeld und des Leiters der politischen Expositur Bad Aussee vakant. Diese Vakanzen sind ein Anlass, um eine optimierte Organisation der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark zu erzielen.
 
-       Auflassung der politischen Expositur Bad Aussee:
Die politische Expositur Bad Aussee umfasst fünf Gemeinden mit 11.753 Einwohnerinnen und Einwohnern (Stand 1.1.2011) auf 468 km² Fläche. Bad Aussee wurde im Jahr 1948 als politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen eingerichtet. Nunmehr ist geplant, die politische Expositur aufzulassen und für die Bürgerinnen und Bürger in Bad Aussee eine Außenstelle der Bezirkshauptmannschaft einzurichten. Dies erfordert keine legistischen Vorkehrungen, sondern ist rechtlich gesehen eine Maßnahme der inneren Organisation der Bezirkshauptmannschaft Liezen: Gemäß § 4 Abs. 4 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz kann der Landeshauptmann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine politische Expositur eingerichtet wird. Auch deren Auflösung ist daher mit einer Dienstanweisung des Landeshauptmannes durchzuführen. Jedoch sind vereinzelt andere Rechtsvorschriften, die explizit an die bestehenden politischen Exposituren anknüpfen, vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber anzupassen.

-       Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Knittelfeld und Judenburg:
Die Bezirke Judenburg und Knittelfeld waren historisch immer stark verbunden. Ab 1907 war Knittelfeld eine politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Judenburg. Erst seit 1946 ist Knittelfeld eine selbstständige Bezirkshauptmannschaft (provisorisch von 18. Juni bis 23. Juli 1945). Innerhalb der Region Obersteiermark West befinden sich die bedeutendsten Siedlungs- und Wirtschaftszentren der Region im Becken Aichfeld-Murboden. Judenburg und Knittelfeld bilden den Zentralraum in der Region Obersteiermark West mit guten Verkehrsverbindungen und einer engen wirtschaftlichen Vernetzung. Auch der Spitalsverbund Judenburg/Knittelfeld zeigt die enge regionale Zusammengehörigkeit.
Der Bezirk Knittelfeld gehört sowohl hinsichtlich Fläche (578,1 km²) als auch in Bezug auf die Einwohnerinnen und Einwohner seiner 14 Gemeinden (29.095 am 1.1.2011) zu den kleineren steirischen Bezirken. Durch die Zusammenführung mit dem Bezirk Judenburg wird auf Basis der Fläche (1.675,7 km²) der zweitgrößte Bezirk der Steiermark nach Liezen gebildet und auf Basis der Wohnbevölkerung (74.078 am 1.1.2011) der fünftgrößte Bezirk der Steiermark (ohne Graz-Stadt) nach Graz-Umgebung, Weiz, Liezen und Leibnitz.

Der Verfassungsdienst wurde beauftragt, die für die Zusammenlegung notwendigen rechtlichen Maßnahmen vorzubereiten. Gleichzeitig wurden der Landesamtsdirektor, die Personalabteilung und Organisationsabteilung beauftragt, mit den betroffenen Bezirkshauptmannschaften die notwendigen Reorganisationsmaßnahmen vorzubereiten, wobei eine Service- und Informationsstelle (Außenstelle) am Sitz der bisherigen Bezirkshauptmannschaft jedenfalls bleiben soll. Darüber hinaus wurde die Steuerungsgruppe Verwaltungsreform beauftragt, einen Vorschlag zur weiteren Reform/Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften auszuarbeiten.

2. Agrarbezirksbehörde für Steiermark - Auflassung der Dienststelle Leoben:
  
In Ausführung der Grundsatzbestimmungen in Artikel II. des Agrarbehördengesetzes 1950 regelt die Landesgesetzgebung die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden. Im Jahre 2003 hat der steiermärkische Landesgesetzgeber nur mehr eine Agrarbezirksbehörde für das gesamte Bundesland eingerichtet und dabei zwingend drei Dienststellen in Graz, Leoben und Stainach vorgesehen. Aus Effizienz- und Kostengründen muss der Vollzug der Bodenreform auf insgesamt zwei Dienststellen beschränkt werden, wobei die Möglichkeit einstweilen bestehen bleiben soll, bestimmte Verwaltungsleistungen auch am bisherigen dritten Standort anbieten zu können.

3. Kompetenzlage:
  • Artikel 1: Durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, wurden unter anderem die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete der Verwaltungsorganisation in grundlegender Weise neu geordnet. Der bisherige Kompetenztatbestand "Organisation der Verwaltung in den Ländern" des Artikels 12 Abs. 1 B-VG wurde ersatzlos aufgehoben\; gleichzeitig ist auch die Sperrvorschrift des § 3 Abs. 2 letzter Satz Übergangsgesetz 1920 gefallen, die verhinderte, dass die Länder bis zur Erlassung eines Grundsatzgesetzes die Angelegenheit frei regeln konnten. Seither fällt die Regelung der Organisation der "Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern", somit auch die Erlassung und Änderung des Bezirkshauptmannschaftengesetzes, so wie die sonstige Organisation der Verwaltung in den Ländern nach der Generalklausel des Artikel 15 Abs. 1 B-VG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
         
  • Artikel 2, 4, 5 und 7: Bei der Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, des Landwirtschaftskammergesetzes, des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977 und des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes auf die Generalklausel des Artikels 15 Abs. 1 B-VG
      
  • Artikel 3: Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des Sozialhilfegesetzes ergibt sich aus Art 12 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG, da der Bund im Bereich der Sozialhilfe kein Grundsatzgesetz erlassen hat. Für die Sozialhilfeverbände ist zusätzlich Art. 116a Abs. 4 und 5 maßgeblich, wonach die Landesgesetzgebung die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln hat, während die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten sich nach den allgemeinen Vorschriften des B-VG bestimmt
      
  • Artikel 6: Nach Artikel 14 Abs. 3 lit. a B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen über die Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung (Artikel 14 Abs. 3 lit. a B-VG). Entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben regelt das Bundes-Schulaufsichtsgesetz u.a. die Bezirksschulräte, insbesondere in der Grundsatzbestimmung des § 14 die Zusammensetzung von deren Kollegien. Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 wurde zur Ausführung (auch) dieser Grundsatzbestimmung erlassen. Die vorliegenden Novellierungen stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen.
      
  • Artikel 8: Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Agrarsenate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden werden nach Art. 12 Abs. 2 B‑VG durch Bundesgesetz geregelt\; die Erlassung von Ausführungsgesetzen ist Landessache. Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1999, enthält in seinem Artikel II Grundsätze, nach denen die Landesgesetzgebung die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden zu regeln hat. Die vorliegenden Novellierungen stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen.
     
4. Inhalte: 
  • Die Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften erfordert die Vereinigung ihrer Verwaltungssprengel - das sind die vom Bundesverfassungsgesetzgeber so bezeichneten "politischen Bezirke" (§ 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920) - sowie die Anpassung jener Bestimmungen, die Sitz und Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaften regeln. Die Neuordnung dieser Sprengel ist dennoch in der vorliegenden Novellierung nicht enthalten, da die Sprengel der politischen Bezirke gemäß § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920 nur durch eine verfassungsunmittelbare Verordnung der Landesregierung festgelegt werden können, also nicht vom Landesgesetzgeber. Die derzeit geltende Verordnung über die Sprengel der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 97/2007, muss daher entsprechend angepasst werden\; der diesbezügliche Verordnungsentwurf wurde von der Landesregierung zeitgleich mit dem dieser Novellierung zu Grunde liegenden Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt. Hinsichtlich der notwendigen Änderungen bei Sitz und Bezeichnung der bestehenden Bezirkshauptmannschaften soll mit der vorliegenden Novellierung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes dahingehend angepasst werden, dass der Landesregierung die diesbezügliche Verordnungsermächtigung ausdrücklich erteilt wird, da der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt vage ist.
  • Zahlreiche Bundes- und Landesrechtsvorschriften knüpfen an die Existenz von politischen Bezirken, teilweise auch an die Existenz von politischen Exposituren an. Mehrfach ist die Einrichtung von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Landwirtschaftskammer oder Sozialhilfeverbände) oder anderer Behörden (Bezirksschulräte) für jeden politischen Bezirk vorgesehen. Mit der Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften bzw. politischen Bezirken stellt sich auch die Frage nach dem Umgang mit den "überzähligen" Einrichtungen. Soweit auf landesgesetzlicher Ebene ein Regelungsbedarf besteht, sollen deshalb Übergangsbestimmungen, die an die Eigenart der betroffenen Regelung bzw. Einrichtung angepasst sind, ein reibungsloses Nachziehen der Zusammenführung bzw. eine Abstimmung auf diese ermöglichen. Diese Änderungen betreffen das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 und das Steiermärkische Jagdgesetz 1986.
  • Das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 soll dahingehend geändert werden, dass die Agrarbezirksbehörde für Steiermark statt bisher drei Dienststellen nur mehr zwei Dienststellen hat, wobei die Möglichkeit einstweilen bestehen bleiben soll, bestimmte Verwaltungsleistungen auch am bisherigen dritten Standort anbieten zu können.

Gemäß Artikel 15 Abs. 10 B-VG dürfen Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden.

Die Inhalte dieser Novellierungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

5. Kostenfolgen der Novellierungen:
  
Die aktuell vorgesehene Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Judenburg und Knittelfeld soll eine Verbesserung der Kosteneffizienz und damit Einsparungen für das Land bringen. Diese Zusammenführung wird zwar nicht durch diese Novellierung selbst, sondern durch die aufgrund des Gesetzes zu erlassende Verordnung realisiert. Wegen des engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhanges werden dennoch im Folgenden die finanziellen Auswirkungen der aktuellen Bezirkszusammenführung dargestellt:
Wie oben unter Punkt I. 1. ausgeführt, besteht derzeit ein markanter Unterschied der relativen Kosten der Bezirkshauptmannschaften von bis zu 90 % (2010), der sich vor allem aus der Größe der Bezirke ergibt. Stellt man die Pro-Kopf-Kosten der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft in Beziehung zur Bevölkerungszahl des jeweiligen Bezirkes, erkennt man einen starken negativen linearen Zusammenhang zwischen den betrachteten Merkmalen. Dieser Größeneffekt ist die Grundlage für die Abschätzung möglicher Einsparungen, die sich aus der Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften von Judenburg und Knittelfeld für das Land ergeben. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich über mehrere Kostenarten, schwerpunktmäßig im Personalbereich, ein langfristiges Einsparungsvolumen von jährlich € 1,5 bis 2 Mio. ergibt.
 
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
• die durchschnittlichen Personalkosten 2010 in Höhe von ca. € 50.000 (Vertragsbedienstete und Beamte),
• die prognostizierte Durchschnittskosten für eine Stelle der Gehaltsklasse 14 (ST14) in Höhe von ca. € 70.000,
• die Auswertung der Kostenstellenberichte auf Basis der Daten der Landesbuchhaltung.

Die Zusammenlegung der Bezirkshauptmannschaften Judenburg und Knittelfeld ist nur mit einem - wenn auch kurzfristigen, so doch nicht zu vernachlässigenden - einmaligen Umstellungsaufwand zu bewerkstelligen, da zahlreiche und teils umfangreiche Anpassungen erforderlich sind. Das betrifft insbesondere den organisatorischen und den IT-Bereich\; bei Letzterem sind ca. 150 EDV-Fachanwendungen des Landes zu adaptieren. Diese Adaptionen werden jedoch - so weit als möglich - auch für allfällige weitere Bezirkszusammenlegungen offen gestaltet, was künftigen Umstellungsaufwand deutlich reduzieren soll.
 
Für den Umstellungsaufwand ist mit einmaligen Kosten von geschätzt etwa € 700.000 zu rechnen (2011: 645 Personentage, entspricht etwa € 314.100, 2012: 280 Personentage, entspricht etwa € 136.353, für IT zusätzlich: € 250.000). Diese Kosten werden aber wie ausgeführt das Potenzial für mehrfachen Nutzen haben. Es ist somit davon auszugehen, dass mittel- und langfristig ein deutlicher Einsparungseffekt zum Tragen kommen wird.
 
Anzumerken ist, dass auch der Rechnungshof (für ganz Österreich) davon ausgeht, dass auf der Ebene der Bezirkshauptmannschaften kleinteilige Strukturen vorliegen. Demnach gäbe es eine Vielzahl von Bezirken mit 25.000 bis 50.000 Einwohnern, in denen die Leistungen entweder effizient (im Sinne des Personaleinsatzes), jedoch mit Qualitätsabstrichen, oder in der erforderlichen Qualität, jedoch nur eingeschränkt effizient (weil zu hoher Personaleinsatz für eine ausreichende Auslastung) erbracht werden könnten. In der vom Rechnungshof veröffentlichten Problemanalyse der Expertengruppe zur Verwaltungsreform im Bereich ,,Aufgabenreform und Strukturbereinigung" ist festgehalten, dass Effizienz- und Effektivitätsgewinne in den kleinteiligen Strukturen nicht lukriert werden könnten.

Für den Bund wird sich nach den Erhebungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben, einige wenige Rechtsvorschriften an die Bezirkszusammenführung anzupassen, dies fast ausschließlich auf Verordnungsebene und mit geringfügigen Änderungen. Die Entstehungskosten dieser Rechtsnormen werden minimal sein und können - auch nach den vom Finanzminister erlassenen Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltgesetzes, BGBl. II Nr. 50/1999 in der geltenden Fassung - außer Acht bleiben. Ein einmaliger organisatorischer Umstellungsaufwand ist wie beim Land auch bei Bundesdienststellen zu erwarten, etwa bei der Anpassung von EDV-Fachanwendungen. Der konkrete Anpassungsbedarf und damit die Höhe dieses Aufwands können von Landesseite nicht festgestellt, sondern nur im Vergleich zur landesintern erforderlichen Anpassung geschätzt werden. Danach würde sich ein Bruchteil des Umstellungsaufwandes auf Landesebene ergeben. Es ist aber davon auszugehen, dass im Gegenzug auch der Bund vom Einsparungspotenzial der Behördenzusammenlegung profitiert, da die Reduktion der Bezirkshauptmannschaften automatisch die Reduktion der Bezirksschulräte, welche Bundesbehörden sind, nach sich zieht.

Für die Gemeinden wird voraussichtlich allenfalls ein geringfügiger organisatorischer Anpassungsaufwand entstehen.


6. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Steiermärkischen
Bezirkshauptmannschaftengesetzes):
   
Zu Z. 1 (§ 1 Abs. 3 und 4):
Die Bezeichnung und der Sitz der bestehenden Bezirkshauptmannschaften sind derzeit nur aus § 1 Abs. 3 des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes ersichtlich ("Die Bezeichnung und der Sitz der bestehenden Bezirkshauptmannschaften lauten wie folgt:…."). Diese Formulierung legt nahe, nur deklarative Bedeutung zu haben, was durch die Gesetzesmaterialien und den Umstand untermauert wird, dass im Zeitpunkt ihrer Entstehung und lange darüber hinaus eine Verordnung der Landesregierung unverändert existierte, die auch Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften normierte. Seit dem Jahr 2007 ist die genannte Verordnung aber nicht mehr in Kraft, die Bezeichnung und der Sitz der Bezirkshauptmannschaften daher ausschließlich dem Gesetz zu entnehmen, weshalb eine unmissverständliche Ermächtigung zur neuerlichen Verordnungserlassung geboten ist, dies umso mehr, als wegen der beabsichtigten Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften ein aktueller Bedarf besteht.
Da mit der Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften nicht nur die Sprengeländerung, sondern auch die Änderung von Bezeichnung und Sitz der betroffenen Bezirkshauptmannschaften untrennbar verbunden ist, soll auch diese - so wie derzeit die Sprengeländerung - künftig wieder mit Verordnung erfolgen. Zu diesem Zweck sieht diese Novellierung in § 1 Abs. 3 vor, der Landesregierung die Festlegung - somit auch die Änderung - von Sitz und Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaften durch Verordnung ausdrücklich zu übertragen, was nicht zuletzt im Sinne der Verwaltungsökonomie ist. Dass dies eine Angelegenheit der äußeren Behördenorganisation ist und als solche mit Verordnung geregelt werden darf, ist durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zweifelsfrei klargestellt (VfSlg. 2709/1954).
 
Damit erfolgt die Rückkehr zu einer Lösung, die in der Steiermark auf Basis der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976 über Sitz und Sprengel der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 66/1976, lange Jahre Bestand hatte. Es sollen dann künftig wieder in ein- und derselben Verordnung der Landesregierung sowohl die Sprengel der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 (verfassungsunmittelbar und geknüpft an die Zustimmung der Bundesregierung) als auch deren Sitz und Bezeichnung (als Durchführungsbestimmung zum Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetz) festgelegt bzw. geändert werden. Der Entwurf dieser Verordnung wurde von der Landesregierung zeitgleich mit dem dieser Novellierung zu Grunde liegenden Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt.

Sowohl bei der Vollziehung des Bundes- als auch des Landesrechts kommt den Bezirkshauptmannschaften (gemeinsam mit den Städten mit eigenem Statut) als subsidiär allzuständige Behörde erster Instanz in der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung eine zentrale Funktion zu. Bei der Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften muss daher auf die Rechtssicherheit entsprechendes Gewicht gelegt werden. Bei Veränderungen in Zahl und Sprengel der Bezirkshauptmannschaften stellen sich zahlreiche Fragen hinsichtlich der Rechtsfolgen. Diese sind nicht allein für die Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften typisch, sondern können grundsätzlich bei jedem gesetzlich angeordneten Zuständigkeitsübergang von einer Verwaltungsbehörde auf eine andere auftreten. Wegen im Begutachtungsverfahren vorgebrachter kompetenzrechtlicher Bedenken wird davon Abstand genommen, in den Gesetzestext selbst eine - wenn auch nur deklarative - Regelung darüber aufzunehmen, welche Auswirkungen die Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften auf deren Verfahren und Verwaltungsakte hat. Im Wesentlichen handelt es sich um Folgendes:
 
-        Werden die Zahl der Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirke) oder ihre Sprengel geändert, gehen alle bisher bestandenen Zuständigkeiten auf die nunmehr örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über\; insbesondere sind anhängige Verfahren von dieser fortzuführen. Dies ist teils aus verfahrensrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, teils aus rechtstheoretischen Überlegungen zweifelsfrei ableitbar, wie Lehre und Judikatur bestätigen (Zu Fragen der einfachgesetzlichen Rechtsüberleitung siehe: Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht S. 137, Rz. 479 bis 482, und zur "Funktionsnachfolge" S. 21, Rz. 67).
 
Ein praktisches Beispiel ist § 21 Abs. 5 Mindestsicherungsgesetz (Zuständigkeit für Entscheidung über Rückerstattung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung in erster Instanz entschieden hat), ein anderes Anwendungsbeispiel die Setzung eines contrarius actus wie z.B. die Abberufung von Aufsichtsorganen, ein weiteres die Abnahme der Wiederholungsprüfung gemäß § 7 Jägerprüfungsverordnung bei der Behörde, die die erste Prüfung abgenommen hat. Es ist aber auch an Verfahrensschritte zu denken, die nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, wie etwa Wiederaufnahme oder Behebung von Amts wegen, ebenso die Vollstreckung eigener Bescheide gemäß VVG.
 
-        Rechtsakte der bisherigen Bezirkshauptmannschaften sind der nunmehr örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen. Dies gilt für generelle ebenso wie für individuelle Rechtsakte:
  • Verordnungen der zusammengeführten Bezirkshauptmannschaften müssen nicht neu erlassen werden und sind der neuen Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen. Sie bleiben für ihren ursprünglich festgelegten örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich weiterhin in Kraft. Die neue Bezirkshauptmannschaft kann diese Verordnungen nach Maßgabe der Materiengesetze abändern und aufheben und hat sie gegebenenfalls auch vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu verteidigen.
  • Auch Bescheide der zusammengeführten Bezirkshauptmannschaften bleiben unbestrittenermaßen aufrecht, dies einschließlich ihrer örtlichen Komponente, so z.B. die Bestellung von Aufsichtsorganen für einen bestimmten Aufsichtsbezirk (siehe z.B. "Die normative Selbständigkeit des Bescheides" in: Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 260, Rz. 955). Dies gilt selbstverständlich auch für sonstige behördliche Dokumente wie z.B. Führerschein, Reisepass oder Ausweise von Aufsichtsorganen. Die Nennung der nicht mehr existierenden Behörde tut dem keinen Abbruch, solange materiengesetzlich nichts anderes angeordnet ist.

Auch für Bescheide gilt, dass sie der nunmehr zuständigen neuen Bezirkshauptmannschaft zugerechnet werden (vergleichbar z.B. VwGH Zl. 91/03/0089 vom 22. März 1995), weshalb sie z.B. in höchstgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls von dieser zu verteidigen sind.
  • Hinsichtlich privatrechtlicher Akte der zusammengeführten Bezirkshauptmannschaften normiert § 6 Abs. 1 lit. b Bezirkshauptmannschaftengesetz, dass die Bezirkshauptmannschaften die ihnen nach den Gesetzen und Verordnungen bzw. Staatsverträgen und sonstigen Rechtsakten zukommenden Aufgaben des Landes oder des Bundes als Träger von Privatrechten zu besorgen haben. Sie handeln somit nicht im eigenen Namen, sondern je nach Aufgabenbereich namens des Rechtsträgers Land oder Bund. Ein allfälliger Rechtsübergang durch die Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften kommt damit von vornherein nicht in Betracht.

Schon derzeit sieht § 1 Abs. 4 vor, dass "bei außerordentlichen Verhältnissen" die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort des Landes verlegen kann. Klarstellend und zur sprachlichen Abgrenzung von Abs. 3 soll § 1 Abs. 4 dahingehend geändert werden, dass diese Verlegung "für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse" stattfinden kann.

Zu Z. 2 (§ 7a) und Z. 3 (§ 9):
Die Novelle des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Der damit verbundene Wegfall des derzeit geltenden § 1 Abs. 3, aus dem Sitz und Bezeichnung der bestehenden Bezirkshauptmannschaften zu entnehmen ist, soll durch die Übergangsbestimmung so lange aufgeschoben werden, bis auch die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung, mit welcher künftig Sitz und Bezeichnung der Bezirkshauptmannschaften festgelegt werden, in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesfeuerwehrgesetzes 1979):
   
Zu Z. 1 und 2 (§ 13 Abs. 1 und 5 lit. k, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 16 Abs. 3 lit. c, § 28 Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 4):
 Gemäß dem derzeit geltenden § 13 Abs. 1 Landesfeuerwehrgesetz 1979 bilden die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren im Bereich eines politischen Bezirkes den Bezirksfeuerwehrverband. Dieser hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz des Bezirksfeuerwehrkommandanten und führt neben der Bezeichnung "Bezirksfeuerwehrverband" den Namen des betreffenden politischen Bezirkes. Die Bezirksfeuerwehrverbände sind wie der Landesfeuerwehrverband Körperschaften öffentlichen Rechtes (§ 13 Abs. 3).
Da zwingend für jeden politischen Bezirk ein Bezirksfeuerwehrverband vorgesehen ist, würde die vorgesehene Zusammenführung der Bezirke Judenburg und Knittelfeld zugleich auch die jeweiligen Bezirksfeuerwehrverbände zusammenführen. Jede künftige Bezirksrestrukturierung hätte ebenfalls ein automatisches Nachziehen bei den Bezirksfeuerwehrverbänden zur Folge.
 
Mit dieser Novellierung soll die derzeit bestehende Einteilung der politischen Bezirke in der Steiermark für die Zwecke der Feuerwehr "versteinert" werden. Durch die Änderung des §  13 Abs. 1 sollen die am 31. Dezember 2011 bestehenden politischen Bezirke zu "Feuerwehrbereichen" erklärt und damit von jeder künftigen Änderung der politischen Bezirke abgekoppelt werden. Damit wird erreicht, dass die gesetzliche Organisation der Feuerwehren in der Steiermark gegenüber derzeit bis auf Weiteres unverändert bleibt. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass im Juni 2011 der Entwurf eines neuen Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes (StFWG) in den Landtag eingebracht wurde.
Die (auch) sprachliche Loslösung von der jeweils aktuellen Zahl und Bezeichnung der politischen Bezirke erfordert zahlreiche sprachliche Anpassungen im ganzen Gesetz, und zwar dahingehend, dass jede bisher verwendete Bezugnahme auf "Bezirksfeuerwehr" durch "Bereichsfeuerwehr" ersetzt wird. Dabei handelt es sich um weit mehr als 100 Gesetzesstellen, weshalb von deren Einzelnovellierung Abstand genommen und angeordnet wird, dass das Wort bzw. der Wortteil "Bezirksfeuerwehr" pauschal als ersetzt gilt. Ergänzend sind einige wenige Bestimmungen, in denen das Wort "Bezirk" in anderer Zusammensetzung vorkommt, zu korrigieren. So kann ein außerordentlich hoher Verwaltungsaufwand bei der Rechtsdokumentation der Novelle vermieden werden, der angesichts der bevorstehenden Erlassung eines ganz neuen Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes nicht zu rechtfertigen wäre.

Zu Z. 3 (§ 35 Abs. 4):
Das Inkrafttreten dieser Novelle soll mit 1. Jänner 2011 festgelegt werden, so dass ein nahtloses Anknüpfen an den Verwaltungsbezirken mit Stand 31. Dezember 2011 gewährleistet ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes):
 
Zu Z. 1 (§ 21 Abs. 17):
§ 21 Sozialhilfegesetz (SHG) regelt die Organisation der Sozialhilfeverbände, die gesetzlich eingerichtete Gemeindeverbände im Sinn des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG) sind. Da die Gemeinden eines politischen Bezirkes jeweils einen Sozialhilfeverband bilden und somit eine Anknüpfung an die Zahl der politische Bezirke vorgesehen ist, ist es notwendig, bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften auch die zugehörigen Sozialhilfeverbände zu einem neuen Sozialhilfeverband zusammenzulegen. Da das SHG bisher die Zusammenlegung von Sozialhilfeverbänden nicht kennt und auch das subsidiär heranzuziehende GVOG eine Zusammenlegung von Gemeindeverbänden nicht regelt, müsste mit Liquidation der bestehenden Sozialhilfeverbände und anschließender Neugründung des gemeinsamen Sozialhilfeverbandes vorgegangen werden. Dies soll diese Novellierung verhindern, indem die gesetzliche Vereinigung von Sozialhilfeverbänden zu einem neuen Sozialhilfeverband angeordnet wird, der die Gesamtrechtsnachfolge seiner Vorgänger antritt. Im Zusammenhang mit dem Übergang von Rechten und Pflichten ist vor allem auf die Kostentragungsregelungen des § 23 ff Sozialhilfegesetz sowie auf die Tatsache hinzuweisen, dass Sozialhilfeverbände auch Bescheidadressatinnen sein können. Überdies tritt der neue Sozialhilfeverband im Sinn der Gesamtrechtsnachfolge auch in alle Verträge der zusammengelegten Sozialhilfeverbände ein.
 
Die Zusammenlegung zweier Sozialhilfeverbände erfordert eine angemessene Übergangsfrist, die grundsätzlich mit einem Jahr, jedenfalls aber zu Ende eines Kalenderjahres festgelegt werden soll, damit das jeweilige Rechnungsjahr ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann (Abs. 17 Z. 1). Nach Ablauf dieser Frist sind der neue Sozialhilfeverband und dessen Verbandsversammlung ex lege errichtet (Abs. 17 Z. 5). Letztere hat dann unverzüglich die anderen Verbandsorgane, nämlich Verbandsvorstand und Verbandsobmann, zu wählen und eine Geschäftsordnung zu beschließen (Abs. 17 Z. 6). Die Bestimmungen, die im Allgemeinen für die Einberufung und Leitung jener Sitzung der Verbandsversammlung gelten, in der die genannten Organe gewählt werden, gehen in diesem speziellen Fall ins Leere, weshalb eine Sonderregelung erforderlich ist. Diese ist dahingehend ausgestaltet, dass die Einberufung und Leitung der Wahlsitzung dem Übergangsobmann übertragen wird. Um die unverzügliche Wahl zu gewährleisten, hat dieser sobald als möglich, das ist in aller Regel längstens binnen einem Monat, alles Nötige zu veranlassen. Falls der Beschluss der Geschäftsordnung in einer späteren Sitzung der Verbandsversammlung erfolgen sollte, wäre diese so wie alle folgenden Sitzungen vom neugewählten Verbandsobmann einzuberufen und zu leiten. Dem Übergangsobmann, der kurz vor Ende der Übergangsfrist von den beiden "alten" Verbandsversammlungen (in getrennten Abstimmungen mit übereinstimmendem Ergebnis) zu wählen ist, kommt darüber hinaus die Aufgabe zu, bis zur Konstituierung bzw. Wahl der neuen Organe die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen (Abs. 17 Z. 4). Diese Bestimmung ist im Interesse der Rechtssicherheit dem § 103 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 nachgebildet: was unter "laufenden und unaufschiebbaren Geschäften" zu verstehen ist, ist von der Judikatur geklärt.

Unter "laufenden Geschäften" sind demnach jene Geschäfte zu verstehen, die regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten (vgl. auch das Erkenntnis vom 13. Dezember 1979, VwSlg. Nr. 9989/A) ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung zum Gegenstand haben, die somit den gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung ausmachen. Von einem "unaufschiebbaren Geschäft" kann dann gesprochen werden, wenn ein Untätigbleiben einen Schaden für die Gemeinde bedeuten oder gegen gesetzliche Pflichten verstoßen würde. Sinn und Zweck dieser Kompetenzbeschränkungen sind darin zu erblicken, dass durch den Regierungskommissär möglichst wenig in die Geschäftsführung der Gemeinde eingegriffen werden soll, um die Entscheidungen der künftigen Gemeindeorgane nicht zu präjudizieren (vgl. Berchtold, Gemeindeaufsicht, 170 f).
 
Falls die übereinstimmende Wahl eines Übergangsobmannes nicht zustande kommt, hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 Gemeindeverbandsorganisationsgesetz in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und 3 Gemeindeordnung 1967 einen Regierungskommissär zur Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte bis zur Wahl eines gemeinsamen Obmannes zu bestellen. Diesem Regierungskommissär kommen auch die Rechte des Übergangsobmannes zu.
 
Da nach § 21 Abs. 4 SHG Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes die Bezirkshauptmannschaft ist, soll während der Übergangsfrist diese Funktion der zusammengeführten Bezirkshauptmannschaften für beide Sozialhilfeverbände durch die neue Bezirkshauptmannschaft wahrgenommen werden (Abs. 17 Z. 2).
 
Nach § 15 VStG fließen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu (ausgenommen bei Vollzug eines Bundesgesetzes im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion). Eine ähnliche Widmung zugunsten der Sozialhilfeverbände enthält § 19 Stmk. Pflegeheimgesetz 2003. Diese Bestimmungen sind nur vollziehbar, wenn jedem politischen Bezirk nur ein Sozialhilfeverband territorial zugeordnet ist, was während der Übergangsfrist nicht zutrifft. Deshalb ist für diesen Zeitraum eine Sonderregelung erforderlich. Mit der Verteilung der Strafgelder nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl sind die Interessen der betroffenen Sozialhilfeverbände in angemessener Weise berücksichtigt (Abs. 17 Z. 3). Der Stichtag 1. 1. 2011 resultiert aus den aktuellsten zu Beginn der Übergangsfrist veröffentlichten Zahlen.

Da die Rechnungsabschlüsse der Sozialhilfeverbände sich auf jeweils ein Kalenderjahr beziehen, müssen sie im ersten Jahr nach deren Zusammenführung von der gemeinsamen neuen Verbandsversammlung beschlossen werden, dies aber mit entsprechend differenzierter Stimmberechtigung (Abs. 17 Z. 7).

Zu Z. 2 (§ 46 Abs. 19):
Das Inkrafttreten dieser Novelle soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes):

Zu Z. 1 (§ 1 Abs. 2a):
Es soll eine generelle Regelung für den Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken (Bezirkshauptmannschaften) eingeführt werden, damit klargestellt ist, dass erstens mit der Ausschreibung der nächstfolgenden Kammerwahl die neue Bezirkskammer entsteht und zweitens die Funktionen der gewählten Organe in ihrem bisherigen Umfang bis zur nächsten Wahl aufrecht bleiben. Die Bestimmung des Sitzes der neuen Bezirkskammer obliegt dem Selbstverwaltungskörper (vergleiche Gemeindeordnung).

Zu Z. 2 (§ 26 Abs. 1 lit. d):
Durch die Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Judenburg und Knittelfeld muss im Wahlkreis Obersteiermark die Benennung des neuen politischen Bezirkes angeführt und in dieser Bestimmung richtig gestellt werden.

Zu Z. 3 (§ 38 Abs. 3):
Die Zuständigkeit des Hauptausschusses für die Beschlussfassung ergibt sich aus § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Zu Z. 4 (§ 46 Abs. 8 und 9):
Damit soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle dahingehend geregelt werden, dass diese mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Nur die Anpassung der Bezirksbezeichnung im Wahlkreis Obersteiermark an die Zusammenführung der Bezirkshauptmannschaften Judenburg und Knittelfeld muss zugleich mit dieser in Kraft treten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977):

Zu Z. 1 (§ 3 Abs. 2):
Der geltende § 3 Abs. 2 definiert einerseits die Bezirkseinsatzgebiete als das Gebiet jeweils eines "politischen Verwaltungsbezirkes", erklärt aber auch die Sprengel der Politischen Exposituren in Gröbming und Bad Aussee (beide zur Bezirkshauptmannschaft Liezen gehörig) zu eigenen Verwaltungsbezirken im Sinne dieses Gesetzes. Wegen der beabsichtigten Schließung der politischen Expositur in Bad Aussee soll die namentliche Nennung der Liezener Exposituren entfallen. Bei dieser Gelegenheit soll auch der Ausdruck "politischer Verwaltungsbezirk" durch den korrekten, weil bundesverfassungsrechtlich (§  8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz 1920) vorgegebenen Begriff "politischer Bezirk" ersetzt werden. Damit bleibt der Sinngehalt der Regelung gegenüber dem derzeitigen Stand solange unverändert, bis eine Expositur aufgelassen wird, egal, zu welchem Zeitpunkt das geschieht. Fällt eine Expositur weg, vergrößert sich das Bezirkseinsatzgebiet des Bezirkes Liezen entsprechend. Sollte auch die zweite politische Expositur wegfallen, geht auch ihr Bezirkseinsatzgebiet automatisch in dem des Bezirkes Liezen auf und die Sonderbestimmung wird gegenstandslos.

Zu Z. 2 (§ 3 Abs. 4):
Wegen der Legaldefinition der Bezirkseinsatzgebiete in § 3 Abs. 2 wirkt sich die Zusammenführung von politischen Bezirken ebenso wie die Auflassung von politischen Exposituren auch auf die Bezirkseinsatzgebiete der Berg- und Naturwacht aus. Deshalb soll eine generelle Regelung für den Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken und die Auflassung von politischen Exposituren geschaffen werden: Im Interesse eines geordneten Übergangs und um den mit außertourlichen Neuwahlen verbundenen Aufwand zu vermeiden, sollen die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der jeweils laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich bestehen. Mit der Neuwahl sind die bisherigen zwei Bezirkseinsatzgebiete ex lege zu einem zusammengeführt.
 
Für alle übrigen Angelegenheiten sind die bestehenden Bestimmungen ausreichend. Insbesondere ist - während und nach der Übergangszeit - keine Sonderregelung hinsichtlich folgender Punkte erforderlich:
 
Wie auch in den Erläuterungen zu Artikel 1 ausgeführt wird, gehen bei Zusammenführung von politischen Bezirken bzw. Sprengeländerungen alle bisher bestandenen Zuständigkeiten auf die nunmehr örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über\; insbesondere sind anhängige Verfahren von dieser fortzuführen und Rechtsakte der bisherigen Bezirkshauptmannschaften sind der nunmehr örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen. Dies betrifft z.B. die Funktion als Aufsichtsbehörde gemäß §  13 Abs. 2, die Organfunktion und Weisungsbindung der Berg- und Naturwächter gemäß § 16 Abs. 3 und den Einsatzbereich der Berg- und Naturwächter gemäß § 17 Abs. 1. Auch der Bestellungsbescheid, das Dienstabzeichen und der Dienstausweis müssen aus rechtlicher Sicht nicht erneuert werden\; es spricht aber nichts gegen eine Aktualisierung gerade des Dienstausweises im Sinne der Ersichtlichmachung der neuen Behörde, um bei der Legitimierung Dritten gegenüber  keine Zweifel aufkommen zu lassen.

Zu Z. 3 (§ 17 Abs. 2):
Weil der Begriff "Verwaltungsbezirk" in § 3 Abs. 4 nicht mehr vorkommt, ist auch in § 17 Abs. 2 eine Begriffskorrektur erforderlich\; der Sinn der Bestimmung bleibt dabei unverändert.
 
Zu Z. 4 (§ 26 Abs. 3):
Das Inkrafttreten dieser Novelle soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 2000):
    
Zu Z. 1 (§ 7 Abs. 1):
Gemäß Art. 81a B-VG ist für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten, sind weiters die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen und ist schließlich der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde zugleich Vorsitzender des Bezirksschulrates. Entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben regelt das Bundes-Schulaufsichtsgesetz die Bezirksschulräte, insbesondere in der Grundsatzbestimmung des § 14 die Zusammensetzung von deren Kollegien. Das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000 wurde zur Ausführung (auch) dieser Grundsatzbestimmung erlassen.

Da für jeden politischen Bezirk ein Bezirksschulrat vorgesehen ist, wirkt sich die Zusammenlegung von politischen Bezirken automatisch auf die Bezirksschulräte aus. Wenn ein Bezirk in seiner bisherigen Form zu existieren aufhört, gilt das zugleich auch für den zugehörigen Bezirksschulrat, und eine Neubestellung entsprechend der neuen Bezirksstruktur ist erforderlich. Während für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates bei Zusammenlegung von politischen Bezirken ein ex-lege-Übergang stattfindet, trifft das für das Kollegium des Bezirksschulrates nicht zu, da es durch einen Bestellvorgang auf Basis von Vorschlagsrechten und Entsendung kreiert wird. Deshalb soll eine generelle Regelung für diesen Fall geschaffen werden, indem der bestehende § 7 Abs. 1 um einen Satz ergänzt wird.
 
Nach dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens ist zu erwarten, dass die Neubestellung so rechtzeitig erfolgen kann, dass ein lückenloser Übergang gewährleistet ist und eine Übergangsregelung sich erübrigt. Im Interesse der bundesverfassungsgesetzlich gebotenen Repräsentation der im Landtag vertretenen Parteien soll aber klargestellt werden, dass bei der Bestellung des neuen Kollegiums der jeweilige Bezirk hinsichtlich des Stimmenverhältnisses so zu behandeln ist, als ob er zum Zeitpunkt der letzten Landtagswahl bereits bestanden hätte.
 
Da die Frage der verfassungskonformen politischen Repräsentation sich in gleicher Weise stellen kann, wenn sich zwar nicht die Zahl, aber die Größe von politischen Bezirken ändert, soll § 7 Abs. 1 beide Fälle umfassen, um bei jeder Art von Bezirksrestrukturierung anwendbar zu sein. Damit ist die Zusammenlegung von Bezirken ebenso abgedeckt wie die Verschiebung zwischen Bezirken.
 
Auf die Bundes- und Landesgesetze, in denen dem Bezirksschulrat Behördenfunktion zukommt, wirkt sich die Zusammenlegung der Bezirksschulräte nicht aus: Deren Zuständigkeiten gehen auf den neuen Bezirksschulrat über\; insbesondere sind anhängige Verfahren von diesem fortzuführen. Rechtsakte der zusammengelegten Bezirksschulräte sind dem neuen Bezirksschulrat zuzurechnen.

Zu Z. 2 (§ 11 Abs. 1a):
§ 11 enthält schon bisher Gründe, aus denen das Amt von Mitgliedern des Kollegiums des Bezirksschulrates vorzeitig enden kann. Mit dem nun eingefügten Abs. 1a soll klargestellt werden, dass dieses Amt auch erlischt, wenn eine Änderung von Zahl oder Größe der politischen Bezirke in Kraft tritt, die den betreffenden politischen Bezirk berührt. Das Kollegium bzw. die Kollegien des Bezirksschulrates sind dann entsprechend der neuen Bezirksstruktur unverzüglich neu zu bestellen.

Zu Z. 3 (§ 15):
Das Inkrafttreten dieser Novelle soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Jagdgesetzes 1986):

Zu Z. 1 (§ 43 Abs. 3a):
Die Jagdbezirke und ihre Zusammensetzung sind in § 43 Abs. 3 Jagdgesetz geregelt ("Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, die einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen."). Darauf aufbauend normiert § 3 der derzeit geltenden Satzungen Folgendes: "Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche sich über den Bereich der einzelnen Verwaltungsbezirke erstrecken. Ausgenommen ist der Bezirk Liezen, in welchem der örtliche Wirkungsbereich der politischen Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee und in Gröbming den Jagdbezirk Gröbming und das restliche Gebiet des politischen Bezirkes Liezen den Jagdbezirk Liezen bilden. Jeder Jagdbezirk umfasst mehrere Hegegebiete."
 
Nach den geltenden Satzungen entspricht also jedem Verwaltungsbezirk (das ist der politische Bezirk im Sinne des Bezirkshauptmannschaftengesetzes) ein Jagdbezirk\; nur für den Bezirk Liezen ist eine andere Lösung verwirklicht. Solange die Satzungen diesbezüglich unverändert bleiben, bewirkt daher die Zusammenführung von Verwaltungsbezirken, ausgenommen Liezen, automatisch die Zusammenführung der entsprechenden Jagdbezirke. Dies trifft auch auf die geplante Zusammenführung der Verwaltungsbezirke Judenburg und Knittelfeld zu. In beiden Bezirken wurden im Jänner 2011 für sechs Jahre die Bezirksjagdausschüsse, die Bezirksjägermeister und deren Stellvertreter gewählt. Um Regelungslücken oder Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur regulären Neuwahl der Funktionäre im Jahr 2017 zu verhindern und andererseits den Verwaltungs- und Kostenaufwand einer vorzeitigen Neuwahl des Bezirksjagdausschusses zu vermeiden, soll eine Übergangsregelung für die Zusammenführung von zwei oder mehreren Jagdbezirken zu einem Jagdbezirk in § 43 eingefügt werden. Diese soll zweckmäßigerweise für jeden in Betracht kommenden Fall anwendbar sein, d.h. egal ob die Zusammenführung durch Satzungsänderung herbeigeführt wird oder wie im Anlassfall als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken.
 
Nach der Übergangsregelung des § 43 Abs. 3a sollen in allen Fällen der Zusammenführung von zwei oder mehreren Jagdbezirken zu einem einzigen Jagdbezirk die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer ihrer restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss bilden. Bei Zusammenführung der Verwaltungsbezirke Judenburg und Knittelfeld mit 1. Jänner 2012 würden also mit demselben Datum der neue Jagdbezirk und der neue Bezirksjagdausschuss ex lege entstehen. Danach wären ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen regulären Funktionsperiode der neue Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter zu wählen. § 44 Abs. 5, der generell die Wahl des Bezirksjägermeisters und des Bezirksjägermeisterstellvertreters regelt, soll auch hier anwendbar sein. Bis dahin behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang, damit keine Vollzugslücke entstehen kann.
Was die übrigen Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich betrifft, besteht kein Regelungsbedarf: Die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) besteht von Gesetzes wegen aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind (§ 43 Abs. 15)\; die bisher bestellten Hegemeister behalten mangels gegenteiliger Anordnung ihre Funktion im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.

Zu Z. 2 (§ 83 Abs. 13):
Damit soll der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle dahingehend geregelt werden, dass diese mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt. Sie ist daher auf jede ab diesem Zeitpunkt erfolgende Zusammenführung von Jagdbezirken anwendbar.

Zu Artikel 8 (Änderung des Agrarbezirksbehördengesetzes 2003):
 
Zu Z. 1 (§ 1 Abs. 2):
Gemäß § 1 Abs. 2 war bisher in Leoben zwingend eine Dienststelle der Agrarbezirksbehörde einzurichten. Diese Verpflichtung soll nun aufgehoben werden.
Die Steiermärkische Landesregierung hat sich durch die beiden Regierungsparteien SPÖ und ÖVP in einem Regierungsübereinkommen für die laufende Gesetzgebungsperiode das Ziel gesetzt "solide Landesfinanzen" als Fundament für eine der Generationengerechtigkeit verpflichtete Politik der Zukunft zu schaffen. Es soll ein konkreter Haushaltskonsolidierungsplan verfolgt werden, der ab 2013 ein ausgeglichenes Landesbudget sicherstellt. Nach diesem Regierungsübereinkommen muss die Sanierung des Landeshaushalts ausgabenseitig erfolgen, um finanzielle Spielräume für Zukunftsinvestitionen in den "Standort Steiermark" zu schaffen. Aufgrund dieser Budgetrestriktion soll als Bündel eine Aufgabenreform/Organisationsreform, Personalmanagement auf Basis einer strikten Personalbedarfsermittlung und eine Haushaltsreform durchgeführt werden.
 
Außer Frage steht, dass Bodenreform zur Milderung oder Beseitigung in der Eigentumsstruktur und den rechtlichen Nutzungsverhältnissen liegender Hemmnisse durch staatliche Behörden vollzogen werden muss, um durch planmäßige Neuordnung ziviler Rechtsverhältnisse eine rentable Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft erst zu ermöglichen und eine erwünschte naturräumliche Ausstattung im Gebiet zu schaffen. Dieser großteils historisch bedingte und nach wie vor gegebene Zweck der Bodenreformgesetze ist vom Bürger erkennbar und nachvollziehbar. Ohne die gesetzmäßige Aufgabenerfüllung anzutasten, kann durch eine neuerliche Organisationsverbesserung der für Bodenreform zuständigen Agrarbezirksbehörde für Steiermark den Sparzielen der Landesregierung entsprochen werden.
Bereits bei der Zusammenführung der damaligen Agrarbezirksbehörden im Jahr 2003 zu einer einzigen Behörde, bestehend aus drei Dienststellen, wurden Bedenken geäußert, dass das Service für die Bürger eingeschränkt werden könnte. Diese Bedenken haben sich nicht bewahrheitet. Mit dem Ziel der Budgetkonsolidierung allerdings wird das Leistungsangebot nun auf nur mehr zwei Standorte begrenzt. Mit den zwei verbleibenden Dienststellen sind in der Obersteiermark in Stainach und in der restlichen Steiermark in Graz günstig liegende Zentren der Bodenreformbehörde situiert. Dabei umfasst ihr Betreuungsgebiet jeweils eine größere auch sonst wettbewerbsfähige Region, die gut ausgestattete und funktionsfähige Lebensräume für ihre Bevölkerung bietet. Beide Dienststellen sollen vornehmlich sämtliche Aufgaben der Agrarbezirksbehörde in den ihnen zugeteilten Verwaltungsbezirken erledigen. Eine Schwerpunktbildung der beiden verbleibenden Dienststellen ist schon durch die unterschiedliche Topographie der beiden Großregionen gegeben, so dass in Stainach vermehrt Einforstungsangelegenheiten und in Graz vermehrt Grundzusammenlegungen zu bearbeiten sind. Die Festsetzung der Grundsätze der Organisation der Dienststellen sowie ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches soll wie bisher der Landesregierung durch Dienstanweisung vorbehalten bleiben. Die schwerpunktmäßig zu erledigenden Aufgaben der beiden vorgesehenen Standorte ergeben sich wie erwähnt aufgrund der unterschiedlichen Topographie der zugeordneten Verwaltungsbezirke\; eine formelle Geschäftseinteilung wird entbehrlich.

Die Landesregierung beabsichtigt am Standort der aufgelassenen Dienststelle Leoben weiterhin Leistungen der Agrarbezirksbehörde in Form einer Servicestelle anzubieten. Deren Einrichtung ist eine Maßnahme der inneren Organisation, über deren Umfang die Behördenleitung entscheidet. So können die Bürger - trotz weitgehender Mobilität örtlich näher - persönlich Informationen einholen, aber auch rechtsverbindlich Anträge, Beschwerden, Gesuche, Anzeigen und sonstige Mitteilungen einbringen. Die überwiegenden Leistungen der Agrarbezirksbehörde werden ohnehin vor Ort in den Ortschaften, Agrargemeinschafts-, Zusammenlegungs-, und Einforstungsgebieten in Hinkunft eben nur mehr von zwei Dienststellen erbracht. Mit der amtlichen Publikation, aber auch der Information im Internet, soll einerseits das Bestehen einer Servicestelle bekanntgemacht und andrerseits der laufende Zugang zu dieser Information für die Bürger einfach gestaltet werden.

Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 3):
In Abs. 3 entfällt nur die bisher vorgesehene Erlassung einer Geschäftseinteilung, da diese, wie zu Z. 1 ausgeführt, durch die schwerpunktmäßig zu erledigenden Aufgaben der beiden vorgesehenen Standorte entbehrlich wird.

Zu Z. 3 (§ 6):
Zur Umsetzung einer umfassenden Organisationsreform in der Verwaltung ist das Inkrafttreten der Neuorganisation der Agrarbezirksbehörde mit 1. Jänner 2012 zu bestimmen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes 1999):
  
Der Konsolidierungskurs in der Steiermark wird auch tiefgreifende organisatorische Änderungen mit sich bringen.  Organisatorische Maßnahmen - von Auflösungen und Zusammenlegungen einzelner Dienststellen bis hin zu individuellen organisatorischen Akten (Versetzungen) - können aber Mitwirkungs- und Vertretungsrechte der gewählten Personalvertretungen bzw. gewählter PersonalvertreterInnen aushöhlen und außer Kraft setzen. Mit dieser Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes werden diese Rechte auch im Fall tiefgreifender organisatorischer Änderungen gewahrt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Landesfeuerwehrgesetz 1979, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Steiermärkische Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 2003 und das Landespersonalvertretungsgesetz 1999 geändert werden - Steiermärkisches Bezirksbehörden-Reorganisationsgesetz 2012 (BB‑ReorgG 2012)
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: