LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 864/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 14.11.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA10A-2908/2009-30; FA10A-50La-4/1992-361
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2011 geändert wird (10. STLAO-Novelle)

Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (10.STLAO-Novelle), in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.

Durch mehrere nachstehend angeführte Novellen des Landarbeitsgesetzes als Grundsatzgesetz sowie des Gleichbehandlungsgesetzes mit Grundsätzen für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft sind die folgenden Anpassungen auch im Ausführungsgesetz, der Landarbeitsordnung (STLAO) erforderlich und sind im vorliegenden Entwurf dieser 10. Novelle zur Landarbeitsordnung 2001 enthalten.

· Mit BGBl. I Nr. 93/2010 vom 29. November 2010 (Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektions-gesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes) wurde im Artikel 2 eine Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 kundgemacht. Bei den geänderten grundsatzgesetzlichen Regelungen handelt es sich im Wesentlichen um die Umsetzung des Artikels 7 des ILO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zu Beschäftigung sowie die Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters für den Betriebsrat.
· Mit BGBl. I Nr. 101/2010 vom 14. Dezember 2010 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes und des Landarbeits-gesetzes 1984) wurde im Artikel 3 eine Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 kundgemacht. Dadurch wurden die im Arbeitsverfassungsgesetz im Zusammenhang mit der Modernisierung der Mitbestimmung durchgeführten Änderungen nachvollzogen, soweit sie für das Landarbeitsrecht von Bedeutung sind. Bei den geänderten grundsatzrechtlichen Regelungen handelt es sich im Wesentlichen um
- die Schaffung der Möglichkeit zum Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung betreffend die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten (§§ 202 Abs. 1 Ziff. 16 LAG bzw. 258 Abs. 1 Ziff. 16 STLAO),
- die Präzisierung der wirtschaftlichen Informationsrechte für den Betriebsrat sowie seine Mitwirkungsrechte bei geplanten Betriebsänderungen, insbesondere Klarstellungen betreffend die Rechtzeitigkeit der Information an den Betriebsrat (§§ 213 Abs. 1a und 214 Abs. 1 LAG bzw. §§ 270 Abs. 2 und 272 STLAO),
- die Erleichterung der Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl durch Herabsetzung des bisher erforderlichen Anwesenheitsquorums von mindestens der Hälfte auf ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer (§§ 154 Abs. 3 LAG bzw. 204 Abs. 3 STLAO),
- die Erleichterung der Bestellung eines neuen Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl bei Untätigkeit des alten Wahlvorstandes (§ 160 Abs. 5 LAG bzw. § 210 Abs. 6 STLAO),
- die Regelung der Zulässigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrates im Umlaufweg (§ 173 Abs. 4 LAG bzw. § 226 Abs. 4 STLAO) sowie
- die Festlegung des Benachteiligungsverbotes für Mitglieder des Betriebsrates auch bezüglich betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen (§ 218 Abs.3 LAG bzw. § 276 Abs. 3 STLAO).
· Mit BGBl. I Nr. 7/2011 vom 15. Februar 2011 (Bundesgesetz mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert wurden) wurde in Umsetzung des zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 (C-303/06) u.a. eine Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes und des Behinderteneinstellungsgesetzes kundgemacht. Im Einzelnen hat diese Novelle für den Bereich des Landarbeitsrechts folgenden wesentlichen Inhalt
- die Verpflichtung von Dienstgeberinnen/Dienstgebern und privaten Arbeitsvermittlern sowie von mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristischen Personen öffentlichen Rechts zur Angabe des kollektivvertraglichen Mindestlohnes und Angabe der Bereitschaft zu kollektivvertraglichen Überzahlung in Stelleninseraten inklusive Strafbestimmungen,
- die Schaffung eines Diskriminierungsschutzes auch für Personen, die wegen ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die ein geschütztes Merkmal aufweist, benachteiligt werden (Diskriminierung durch Assoziierung) sowie
- die Anhebung des Mindestschadenersatzes bei (sexueller) Belästigung von € 720,-- auf € 1.000,--.
· Mit BGBl. I Nr. 24/2011 vom 28. April 2011 (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wurden) wurde das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz kundgemacht. Dadurch wurden in Verbindung mit BGBl. I Nr. 37/2011 vom 20. Mai 2011 für den Bereich des Landarbeitsrechtes Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping sowie eine Kontrolle von arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes sowie der Sozialversicherungsträger mit Verfassungsbestimmung festgelegt. Es wurde die grundsatzgesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Landarbeitsgesetz (§ 19 Abs. 2 STLAO) angepasst.

Mit der vorliegenden Novelle sollen nun die erforderlichen Anpassungen an die o.a. geänderten Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes in die STLAO übernommen und die angeführten Urteile, Richtlinien und internationalen Übereinkommen umgesetzt werden. Darüber hinaus werden Redaktionsversehen behoben und die Gesetzeszitate aktualisiert.
Die im Begutachtungsverfahren eingebrachten Stellungnahmen konnten weitestgehend übernommen werden. Hinsichtlich der divergierenden Stellungnahmen des Arbeitgeberverbandes und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion betreffend die "Vorsorge für ERSTE-HILFE Leistung" wurde der Argumentation der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gefolgt. Der Forderung des Arbeitgeberverbandes zu § 16 Abs. 8 (Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes) die Ausdehnung des Mindestanspruches auf € 720,-- Schadenersatz zu belassen, konnte nicht entsprochen werden, da die neue Regelung dem Grundsatzgesetz (Gleichbehandlungsgesetz) zu entsprechen hat.



Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 2011.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (10. STLAO-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2011, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, beschlossen: