Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 11.10.2011 und 15.11.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Die Politik muss in Zeiten strukturell notwendigen Sparens als Vorbild bei sich selbst beginnen, so zum Beispiel mit einer Verkleinerung der Anzahl der Mitglieder der Landesregierung und des Landtages.
Das Proportionalsystem lässt das Spielen einer Oppositionsrolle innerhalb der Landesregierung zu. Auch wenn dies derzeit im Rahmen der Reformpartnerschaft zwischen SPÖ und ÖVP nicht mehr so offensichtlich ist, ist es an der Zeit, im Landtag gemeinsam einen Weg zu gehen, der künftig Regierungsbildungen von Parteien ermöglicht, die gemeinsam und nicht gegeneinander für unser Land arbeiten wollen.
Die Reformpartnerschaft hat sich als ersten Punkt in ihrer Reformagenda folgende Vorgaben gesetzt:
"Im Sinn einer Vorbildwirkung werden die politischen Ebenen in der Steiermark verkleinert und reformiert:
• Abschaffung Proporz in der Landesregierung: Mit Beginn der XVII. Gesetzgebungsperiode wird der Proporz abgeschafft und die freie Regierungsbildung durch Mehrheitswahl im Landtag Steiermark ermöglicht. Die Landesregierung soll aus dem Landeshauptmann, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie weiteren 3 bis 5 Regierungsmitgliedern bestehen.
• Verkleinerung Landtag Steiermark: Die Zahl der Abgeordneten des Landtages soll mit Beginn der kommenden Gesetzgebungsperiode von 56 auf 48 Landtagsabgeordnete reduziert werden.
• Diese L-VG-Novelle soll mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode in Kraft treten.
• Verkleinerung Stadtsenat der Stadt Graz: Der Grazer Stadtsenat soll von 9 auf 7 Mitglieder reduziert werden.
• Verkleinerung Gemeinderat der Stadt Graz: Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Graz soll von 56 auf 48 Mitglieder verringert werden.
• Die Neuregelung soll bereits mit der neuen Funktionsperiode des Gemeinderates der Stadt Graz wirksam werden."
Die Landtagsklubs von SPÖ und ÖVP haben auf dieser Basis gemeinsam mit dem Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung die vorliegende Novellierung des Landes-Verfassungsgesetzes sowie der Geschäftsordnung des Landtages, des Statutes der Landeshauptstadt Graz sowie des Kontrollinitiativgesetzes erarbeitet.
Die nächste Landtagswahl kann demnach bereits die Basis für eine Regierungsbildung legen, die unter Parteien erfolgt, die gemeinsam das Beste für das Land Steiermark erreichen wollen und nicht das oberste Ziel verfolgen, einander möglichst zu schaden.
Das Proporzsystem bietet u. a. nicht die Möglichkeit, die Arbeit der Regierung bestimmten Parteien zuzuordnen, weil diese systembedingt z. T. zugleich Regierungs- als auch Oppositionspolitik betreiben. Dieses System wird auch häufig als nicht mehr zeitgemäß bezeichnet. Daher sollte zum Majorzsystem übergegangen werden, in dem ein bestimmter Stimmanteil bei Wahlen nicht automatisch einen Sitz in der Landesregierung ergibt. Damit wäre eine Regierungsbildung nach dem System auf Bundesebene möglich.
Die Novelle führt zu folgenden Ergebnissen:
Die Regierung wird von derzeit neun auf sechs bis acht Mitglieder verkleinert. Die genaue Zahl ergibt sich aus den jeweiligen Verhandlungen und letztlich der Wahl der Landesregierung durch den Landtag. Nach einer Landtagswahl ist die stimmenstärkste Partei gesetzlich beauftragt, eine Regierung zu bilden. Die Abgeordneten jeder im Landtag vertretene Partei können dann in der konstituierenden Sitzung des Landtages Wahlvorschläge für die Landesregierung einbringen. Darauf basierend wird die Regierung in "einem Paket" (d. h., dass die Rollen der/des LH und des / der StellvertreterInnen feststehen) gewählt. Der Landtag legt mit diesem Beschluss fest, wie viele Personen die Regierung umfassen soll: sechs, sieben oder acht.
Diese Novelle sieht unter anderem auch eine starke Verbesserung der Position der nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagsparteien vor:
· Den Landtagsklubs, auch jener Parteien, die nicht in der Regierung vertreten sind, werden die Tagesordnung und die Beschlüsse der Landesregierung übermittelt.
· Eine höhere Anzahl an Klubbediensteten dieser Oppositionsparteien. Je zwei Mandate haben diese Klubs einen durchschnittlichen Dienstposten mehr als Klubs von "Regierungsparteien" (siehe unten).
· Rohberichte des LRH gehen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die zuständigen Regierungsmitglieder auch an den Kontrollausschuss (Dessen Mitglieder kennen dann die Rohberichte nicht nur aus den Medien).
· Statt der eher nicht interessanten Fragestunde am Beginn und am Ende einer Landtagssession kann nunmehr jeder Klub am Beginn jeder regulären Landtagssitzung ein Regierungsmitglied aktuell befragen.
· Ein Drittel der Abgeordneten bzw. ein Drittel der Ausschussmitglieder kann die Anwesenheit des zuständigen Regierungsmitgliedes in der Landtagssitzung bzw. in der Ausschusssitzung verlangen (Geschäftsordnung).
· Die mündliche Berichterstattung im Haus entfällt ersatzlos.
· Das Instrument "Schluss der Wechselrede" entfällt ersatzlos.
Die erforderlichen Anpassungen der Landtagswahlordnung und Gemeindewahlordnung Graz 1992 werden demnächst im Rahmen einer umfassenderen Novelle dieser Wahlordnungen erfolgen.
Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landtages wird die personelle Ausstattung der Landtagsklubsekretariate gesetzlich geregelt. Dabei wird von der derzeitigen Größe dieser Büroeinheiten ausgegangen. Für die Landtagsklubs werden die Punktewerte in Abhängigkeit von der Mandatsanzahl festgelegt. Diese Werte steigen bis zu einer Mandatsanzahl von 24, ab Erreichung einer absoluten Mehrheit von über 25 Mandaten fällt dieser Punktewert wieder auf jenen einer Landtagspartei mit 8 bis 14 Mandaten ab, weil dieser Landtagspartei dann im Regelfall alle Mitglieder der Landesregierung und deren Büros zufallen würden.
Weiters sollen jenen Parteien, die zwar im Landtag, nicht aber in der Landesregierung vertreten sind, zur Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben zusätzliche Dienstposten, und zwar einer (im Ausmaß von 350 Punktewerten) je zwei Mandate zukommen. Um diesbezüglich eine politische Willkür der Mehrheitsparteien hintanzuhalten, sind diese personellen Ausstattungen der Landtagsklubs nicht abänderbar. Im Gegensatz dazu ist die Ausstattung der Regierungsbüros als Maximalwert zu sehen, der von der Regierung jederzeit unterschritten werden kann.
Ein Vergleich der Ausstattung eines "Oppositionsklubs" mit zehn Abgeordneten zeigt, dass diese der eines durchschnittlichen Regierungsbüros entspricht.
Zu den einzelnen Bestimmungen dieser Novellierung ist Folgendes anzumerken:
Zu Artikel 1, Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010:
Zu Z. 2, 10, 11, 14, 27, 30 (Art. 2 Abs. 2, Art. 25 zweiter Satz, Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 36 Abs. 3 und 4, Art. 51 Abs. 3 dritter Satz, Art. 67 Abs. 3):
Diese Änderungen sind bedingt durch Festlegung eines für alle Beschlüsse und für Wahlen einheitlichen Präsenzquorums in Art. 27 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 GeoLT.
Zu Z. 3 und 4 (Art. 10 Abs. 2 und 5):
Die Zahl der Mitglieder des Landtages wird von 56 auf 48 herabgesetzt.
Abs. 5 wird an die Änderung des Art. 26 Abs. 5 B-VG durch BGBl. I Nr. 43/2011 angepasst\; diese Änderung erfolgte auf Grund des Urteils des EGMR im Fall Frodl gg. Österreich. In diesem Zusammenhang wird auch die LTWO noch geändert werden.
Zu Z. 5 (Art. 13. Abs. 2):
Anpassung an die diesbezügliche Bestimmung in der GeoLT und die geübte Praxis.
Zu Z. 6 (Art. 16 Abs. 1 und 2):
Die Regelung über die Landtagsklubs wird im L-VG inhaltlich auf das Notwendigste beschränkt und die nähere Regelung der GeoLT überlassen (siehe Erläuterungen zu § 10 Abs. 1 GeoLT).
Die derzeit geltende Regelung des Abs. 2 passt zwar für die Mitglieder des Bundesrates, sie könnte aber im Hinblick darauf, dass die Landesregierung auf Grund eines Wahlvorschlags einer Landtagspartei gewählt wird, dazu führen, dass Regierungsmitglieder, die der Landtagspartei X angehören und die auf Grund eines Wahlvorschlags der Landtagspartei Y gewählt wurden (d. s. bspw. RegMitgl. des "kleinen" Koalitionspartners) nur dem Klub der Landtagspartei Y und damit einem "fremden" Landtagsklub angehören dürften. Neu - und im Sinn der Gewaltentrennung - ist auch, dass Regierungsmitglieder nicht FunktionärInnen eines Landtagsklubs sein dürfen.
Zu Z. 7 (Art. 18 Abs. 2 Z.1):
Hier erfolgt eine Anpassungen an die Bestimmungen des F-VG.
Zu Z. 8 (Art. 19 Abs. 8):
Der Landtag beschließt nur den Rechnungsabschluss, nicht auch den Bericht des RH. Der RH erstattet diesen Bericht nämlich an die Landesregierung und nicht an den LT. Der letzte Satzteil entfällt daher.
Zu Z. 9 (Einfügung des Art. 22 Abs. 4a):
Damit wird die frühere Bestimmung des § 18 Abs. 7 L-VG 1960 wieder in das L-VG aufgenommen. Diese wurde nicht ins L-VG 2010 übernommen, weil sie eigentlich eine Geschäftsordnungsbestimmung ist. Der Städte- und der Gemeindebund legen aber Wert darauf, dass ihre Stellung auch im L-VG verankert bleibt.
Zu Z. 11 (Art. 27 Abs. 1 und 2):
In Abs. 1 wird das Anwesenheitsquorum für Beschlüsse des Landtages - soweit das L-VG, das B-VG (siehe Art. 98 Abs.4, Art. 99 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 B-VG) und die GeoLT nicht anderes bestimmen - mit "mindestens der Hälfte der Mitglieder" festgelegt. Das Konsensquorum bleibt unverändert.
Die Änderung des Abs. 2 ist bedingt durch Festlegung eines für alle Beschlüsse und für Wahlen einheitlichen Anwesenheitsquorums (Art. 27 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 GeoLT).
Zu Z. 13 (Entfall des Art. 33):
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung der Bezüge der LTAbg. ergibt sich unmittelbar aus dem BezügebegrenzungsBVG (BGBl. Nr. 64/1997 idF BGBl. Nr. 76/2010). Abs. 1 entfällt, da er nur deklarative Bedeutung hat.
Die Regelung des Abs. 2, dass kein Mitglied des Landtages auf seine Bezüge verzichten darf, ergibt sich auch aus § 14 Stmk. Landes-Bezügegesetz und aus § 19 Stmk. Bezügegesetz. Da gem. § 1 Abs. 4 BezügebegrenzungsBVG bei gleichzeitigem Anspruch auf mehrere Bezüge nur der jeweils höchste dieser Bezüge gebührt, besteht auch aus diesem Grund keine Möglichkeit, auf den Bezug als Landtagsabgeordnete zu verzichten. Aus diesem Gründen entfällt auch Abs. 2.
Zu Z. 15. (Art. 36 Abs. 5):
Allen Landtagsklubs werden künftig nach Ablauf eines Werktages Tagesordnung und Beschlussprotokoll der Sitzungen der LReg. zur Verfügung gestellt.
Zu Z. 16 (Art. 37):
Die Zahl der Mitglieder der Landesregierung ist variabel, sie beträgt mindestens sechs und höchstens acht. Da die Wahl der Landesregierung künftig nicht mehr nach dem Verhältniswahlrecht erfolgt, wird festgelegt, dass die Landesregierung auf Grund eines Gesamtwahlvorschlags gewählt wird.
Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erreicht hat, wird verpflichtet, zu Verhandlungen über die Bildung einer Landesregierung einzuladen. Damit ist sichergestellt, dass Verhandlungen über eine Regierungsbildung in Gang gesetzt werden.
In Abs. 4 wird das Anwesenheitsquorum für die Wahl der Landesregierung mit mindestens der Hälfte der Mitglieder und das Konsensquorum mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt.
Abs. 5 und 6 finden sich bereits derzeit in Art. 37 Abs. 8 und 10 L-VG.
Der derzeit geltende Abs. 9 entfällt, da sich diese Zuständigkeit des Landtages bereits aus dem BezügebegrenzungsBVG (BGBl. Nr. 64/1997 idF BGBl. Nr. 76/2010) ergibt .
Zu Z. 17 (Art. 38):
Abs. 1 legt generell fest, wie lange die Regierungsmitglieder im Amt bleiben. Die Abs. 2 und 3 regeln die Vorgangsweise bei der Nachwahl der gesamten Landesregierung und einzelner ausgeschiedener Regierungsmitglieder. Scheidet die gesamte Landesregierung aus dem Amt, ist die Landesregierung - gleich wie nach einer Landtagswahl - neu zu wählen. Alle Landtagsparteien haben wieder die Möglichkeit Wahlvorschläge einzubringen.
Scheiden einzelne Regierungsmitglieder aus, können nur Landtagsabgeordnete jener Landtagspartei/en, auf Grund deren Wahlvorschlag die im Amt befindliche Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag einbringen. Das Gleiche gilt auch für den in Abs. 5 geregelten Fall der vorübergehenden Verhinderung eines Regierungsmitglieds.
Abs. 4 sieht für den Fall, dass die Zahl der Mitglieder der Landesregierung - innerhalb des in Art. 37 Abs. 1 vorgegebenen Rahmens - verändert werden soll, vor, dass auch hier nur Landtagsabgeordnete jener Landtagspartei/en, auf Grund deren Wahlvorschlag die im Amt befindliche Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag einbringen kann.
Bringen die Landtagsabgeordnete dieser Landtagspartei/en im Fall des Abs. 5 keinen Wahlvorschlag ein, so erfolgt die Vertretung nach den Bestimmungen der GeOLR.
Zu Z. 18 (Art. 39 Abs. 2):
Beschlüsse der Landesregierung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder gefasst werden. Als Konsensquorum wird die Einstimmigkeit festgelegt. Da das L-VG keine ausdrückliche Ermächtigung zur Stimmenthaltung vorsieht, ist eine solche unzulässig und kann daher auch in der GeOLR nicht normiert werden. Würde sich ein Regierungsmitglied trotzdem der Stimme enthalten, dann müsste diese Enthaltung als Ablehnung qualifiziert werden.
Zu Z. 20 und 21 (Art. 40 Abs. 2 und 2a):
Abs. 2 regelt die Vertretung des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der Landesvollziehung. In diesen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann von dem/den vom Landtag gewählten Landeshauptfrau/Landeshauptmann-StellertreterInnen vertreten (Art. 101 Abs. 3 B-VG).
Abs. 2a regelt die Stellvertretung des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung. In diesen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten (s. Art. 105 Abs. 1 B-VG, § 1 Abs. 2 BVG ÄmterLReg).
Zu Z. 22 (Art. 41 Abs. 2):
Der letzte Satz entfällt, da künftig Beschlüsse in der Landesregierung einstimmig zu fassen sind.
Zu Z. 23 (Art. 41 Abs. 4):
Die derzeitige Regelung widerspricht § 15 RH-Gesetz, wonach Rechnungsabschlüsse vor ihrer Vorlage an den Landtag dem RH zu übermitteln sind.
Zu Z. 25 (Art. 45a):
Nach herrschender Lehre wird aus den Erläuterungen zur diesbezüglichen Novelle des B-VG und RH-Gesetzes geschlossen, dass der Landesverfassungsgesetzgeber verpflichtet ist, auch einer Minderheit im Landtag das Recht einzuräumen, eine Gebarungsprüfung durch den RH zu initiieren\; diese Minderheit darf ein Drittel nicht übersteigen.
Der Verweis auf den eigenen Wirkungsbereich des RH schließt aus, dass vom Landtag oder dem Drittel der Abgeordneten Gebarungsprüfungen auch bspw. im Gemeindebereich ausgelöst werden (Kroneder-Partisch, in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Art. 127 RZ 14 und Fn 31).
Das Antragsrecht beschränkt sich auf die in Art. 127 Abs. 1, 3 und 4 B-VG aufgezählten Zuständigkeiten des RH zur Gebarungsprüfung.
Zu Z. 28 (Art. 52 Abs. 1):
Die sogenannten "Rohberichte" des Landesrechnungshofes werden im Zug der Proporzabschaffung nur mehr an die zuständigen Regierungs- sowie die Kontrollausschussmitglieder übermittelt. Die bisherige Schwärzung von den Datenschutz oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffenden Teilen entfällt. Analog zur letzten Novellierung der Gemeindeordnung wären Verletzungen dieser Schutzbestimmungen im zivil- oder strafrechtlichen Weg zu ahnden.
Zu Z. 29 (Art. 62):
Der letzte Satz wird, da einerseits gleichheitswidrig und andererseits auch nicht erforderlich, gestrichen. Die Funktionsperiode soll unabhängig vom Alter der gewählten Person immer zwölf Jahre dauern.
Zu Z. 31 (Art. 80):
Abs. 2 entfällt, da die Aufnahme dieser Bestimmung auch schon ursprünglich nicht notwendig gewesen wäre.
Abs. 3 ist obsolet\; diese Bestimmung hat keinen Anwendungsbereich mehr.
Zu Z. 32 (Art. 81a Abs. 2 und 3):
Die Verkleinerung des Landtages soll erst für den Landtag der nächsten Gesetzgebungsperiode gelten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verkleinerung des Landtages bereits Auswirkungen im Wahlverfahren hat, beispielsweise für die Erstellung der Kreiswahlvorschläge und das Ermittlungsverfahren. Das soll mit der vorgeschlagenen Inkrafttretensbestimmung des Abs. 3 gewährleistet werden. Das Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag soll ermöglichen, dass die Landesregierung die Aufteilung der nunmehr 48 Mandate auf die Wahlkreise bereits nach Inkrafttreten und somit auch schon vor der Wahl kundmachen kann.
Einzelne Regelungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gesamtänderung (Verkleinerung des Landtages und der Landesregierung, Proporzabschaffung) stehen, sollen sofort in Kraft treten.
Abs. 4 sieht vor, dass alle übrigen Bestimmungen mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Beginns der nächsten Gesetzgebungsperiode ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages Steiermark in der Grazer Zeitung und im Internet zu veröffentlichen.
Zu Artikel 2, Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
Zu Z. 2 (§1 Abs. 3):
Die Vertretungsbefugnis des an Jahren ältesten Mitgliedes des Landtages besteht bloß vorübergehend, dh sie ist mit der Rückkehr eines der drei Präsidiumsmitglieder zeitlich begrenzt und auf notwendige Handlungen beschränkt, sodass die Verhandlungen des Landtages mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden können.
Durch diese Bestimmung soll die Funktionsfähigkeit des Landtages und seiner umfassenden Aufgabenerfüllung sichergestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob die notwendige Vertretungsverhandlung innerhalb einer laufenden Landtagssitzung ad hoc erfolgen muss oder ob diese außerhalb einer laufenden Sitzung erforderlich ist. Im erstgenannten Fall ist unter dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtages das an Jahren älteste am Sitz des Landtages anwesende und damit praktisch und schnell verfügbare Mitglied zu verstehen. Ansonsten fällt die Vertretungsbefugnis dem allgemein an Jahren ältesten Mitglied des Landtages zu.
Im Falle der endgültigen Verhinderung der drei gewählten Präsidiumsmitglieder hat das vertretungsbefugte Mitglied des Landtages die Aufgabe, ohne jeden unnötigen Aufschub den Landtag zu einer außerordentlichen Sitzung sinngemäß Art. 15 Abs. 2 L-VG - also binnen fünf Tagen - zwecks Angelobung nachrückender Mitglieder des Landtages und der Wahl eines neuen Präsidiums einzuberufen. Ihm obliegt in dieser Sitzung der Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Präsidiumsmitglieds.
Zu Z. 3 (§ 8 Abs. 1):
Die Änderung des § 8 Abs. 1 ist notwendig, da gemäß § 25 Abs. 1 die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse nicht mehr - wie früher - vom Landtag gewählt werden, sondern von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekanntgegeben werden.
Zu Z. 4 (§10 Abs. 4):
§10 Abs. 4 regelt die in Art. 16 L-VG festgelegten Vorgaben für die Landtagsklubs näher.
Die bisher geltende Regelung des Abs. 1 könnte sich im Hinblick auf Klubspaltungen als problematisch erweisen, da nicht davon auszugehen sein wird, dass die Landtagsabgeordneten des "ersten" Klubs die Neubildung eines weiteren Klubs, der aus weniger als der Hälfte der Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei besteht, unterstützen werden. Das freie Mandat beinhaltet aber auch das Recht jedes Landtagsabgeordneten selbst zu entscheiden, ob und wenn ja, welchem Landtagsklub er angehören möchte\; durch die derzeitige Regelung könnte dieses Recht beeinträchtigt werden. Die Konstituierung eines Klubs und jede Änderung bedürfen daher künftig nur mehr der Unterstützung der Hälfte der Mitglieder des betreffenden Klubs. Nichtsdestotrotz kann jede/r Landtagsabgeordnete jederzeit durch schriftliche Bekanntgabe an den Präsidenten/die Präsidentin aus einem Landtagsklub austreten. Hierzu bedarf es nicht der Unterfertigung der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Landtagsklubs.
Es handelt sich bei dem Obmann/Obfrau um den künftigen Obmann/die künftige Obfrau des Landtagsklubs sowie um die Abgeordneten des jeweils künftigen Landtagsklubs. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Landtagsklub - also seine Konstituierung und seine Änderung - jeweils erst mit der Einbringung wirksam werden.
Zu Z. 5 (§ 11):
Zu Abs. 1:
Für die Landtagsklubs werden Punktewerte nach dem BeSt-Schema in Abhängigkeit von der Mandatsanzahl festgelegt. Diese Werte steigen bis zu einer Mandatsanzahl von 24, ab Erreichung einer absoluten Mehrheit von über 25 Mandaten fällt dieser Punktewert wieder auf jenen einer Landtagspartei mit 8 bis 14 Mandaten ab, weil dieser Landtagspartei dann im Regelfall alle Mitglieder der Landesregierung und deren Büros zufallen würden.
Zu Abs. 2:
Jenen Parteien, die zwar im Landtag, nicht aber in der Landesregierung vertreten sind, sollen zur Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben zusätzliche Dienstposten, und zwar einer (im Ausmaß von 350 Punktewerten) je zwei Mandate zukommen. Um diesbezüglich eine politische Willkür der Mehrheitsparteien hintanzuhalten, sind diese personellen Ausstattungen der Landtagsklubs nicht abänderbar. Im Gegensatz dazu ist die Ausstattung der Regierungsbüros (§ 6) als Maximalwert zu sehen, der von der Regierung jederzeit unterschritten werden kann.
Zu Z. 6 (§ 12 Abs. 1):
Die Anfügung des letzten Satzes, wonach Beschlüsse aufgrund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung zu fassen sind, ist im Hinblick auf den Entfall des § 12 Abs. 3 erforderlich.
Zu Z. 7 (§ 12 Abs. 2):
Das Zitationsrecht hinsichtlich bestimmter Mitglieder der Landesregierung in den Landtag bzw. in den Ausschuss wird als Drittelrecht (Minderheitenrecht) eingerichtet.
Zu Z. 8 (§ 12 Abs. 3):
Hinsichtlich der Anwesenheit des ressortmäßig zuständigen Mitgliedes der Landesregierung siehe Erläuterung zu § 12 Abs. 1. Hinsichtlich der Anwesenheit eines bestimmten Mitgliedes der Landesregierung ist auf § 12 Abs. 2 zu verweisen, wonach hierfür kein Beschluss des Landtages mehr erforderlich ist, sondern dies durch einen Drittelantrag der Mitglieder des Landtages (Minderheitenrecht) verlangt werden kann.
Zu Z. 9 (§ 25 Abs. 3):
Der ausdrückliche Hinweis auf die Wahlbestimmung des § 62 in § 25 Abs. 3 erfolgt deshalb, weil die inhaltlich gleichwertige Bestimmung des vormaligen § 34 Abs. 12 entfällt.
Zu Z. 10 (§ 32 Abs. 4):
Wenn eine Petition von mindestens 100 Personen unterstützt wird, so ist - außer der Petitionsausschuss beschließt einstimmig, dass der/die Petitionswerber/in nicht geladen wird - der/die Erstunterzeichner/in zu einer Anhörung einzuladen. Diese Bestimmung macht eine auch Ergänzung im VolksrechteG (§110 leg cit) notwendig (siehe unten).
Zu Z. 11 (§ 32 Abs. 6):
Die Bestimmung des § 32 Abs. 6 entfällt, zumal dem Petitionsausschuss weder ein Einschaurecht zusteht noch eine Berichtspflicht von nachgeordneten Dienststellen direkt an den Petitionsausschuss gesetzlich vorgesehen ist. Der Petitionsausschuss erhält seine Informationen im Wesentlichen durch die im § 32 Abs. 2 vorgesehenen Äußerungen der Landesregierung. Darüber hinaus kann der Petitionsausschuss - wie auch die anderen Ausschüsse - gemäß § 30 Abs. 3 Auskunftspersonen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen.
Zu Z. 12 (§ 33 Abs. 1):
In der vorliegenden Ergänzung des § 33 Abs. 1 wird nunmehr festgeschrieben, dass das Verlangen auf Abhaltung einer Aussprache über aktuelle Fragen spätestens am zweiten Werktag vor der Ausschusssitzung schriftlich zu stellen ist. Sollte zu einer Ausschusssitzung an einem Dienstag eine Aussprache über aktuelle Fragen verlangt werden, müsste ein dementsprechendes Verlangen spätestens am Freitag vor der Ausschusssitzung (keine weiteren Feiertage vorausgesetzt) schriftlich gestellt werden. Eine darüber hinausgehende Beschränkung hinsichtlich der Uhrzeit des Einbringens ist nicht vorgesehen.
Zu Z. 13 (§ 34 Abs. 5):
Die Änderung des § 34 Abs. 5 erfolgt im Hinblick auf § 25 Abs. 1, wonach jeder Landtagsklub Anspruch auf zumindest ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in jedem Ausschuss hat. Demnach gibt es keine "nicht im Ausschuss vertretenen Landtagsklubs", weshalb die vormalige Bestimmung zur Wahl der Berichterstatter/Berichterstatterinnen auf die nunmehrige Form zu reduzieren war.
Zu Z. 14 (§ 34 Abs. 9 und 10):
Der Antrag auf Schluss der Wechselrede entfällt. Dieses Instrument war trotz Änderungen in den letzten Novellierungen totes Recht geblieben.
Im Hinblick auf den Entfall des Antrages auf Schluss der Wechselrede (Abs. 9) entfällt auch der letzte Satz des § 34 Abs. 10, der eine Regelung für den Fall der Stellung eines Antrages auf Schluss der Wechselrede vorgesehen hat.
Zu Z. 15 (§ 34 Abs. 12):
Anstelle des bisherigen § 34 Abs. 12, wonach die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 62 und 63 durchzuführen waren, findet sich nunmehr im § 25 Abs. 3 ein entsprechender Hinweis hinsichtlich der Funktionärswahlen in den Ausschüssen. Die Mitglieder der Ausschüsse selbst werden gemäß § 25 Abs. 1 GeoLT nicht mehr gewählt, sondern der Präsidentin/dem Präsidenten von den Klubobleuten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekanntgegeben.
Zu Z. 16 und 17 (§ 36 Abs. 1 bis 3):
Die mündliche Berichterstattung über die Ergebnisse der Ausschussverhandlungen entfällt. Der im Ausschuss gewählte Berichterstatter/die im Ausschuss gewählte Berichterstatterin hat daher lediglich einen schriftlichen Ausschussbericht an den Landtag einzubringen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass von zwei Ausschussmitgliedern ein gesonderter Minderheitsbericht an den Landtag eingebracht werden kann. Diese Minderheitsberichte sind gleichzeitig mit den Hauptberichten zu veröffentlichen. Bei der Einbringung der Minderheitsberichte ist darauf zu achten, dass diese so rechtzeitig beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Landtages bzw. bei der Landtagsdirektion einzubringen sind, dass diese noch gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden.
MinderheitsberichterstatterInnen haben sich dementsprechend an die üblichen Vorlaufzeiten für die Veröffentlichung der Hauptberichte zu halten, d.h. nach der Veröffentlichung der Hauptberichte eingebrachte Minderheitsberichte gelten als nicht rechtzeitig eingebracht und sind daher vom Präsidenten/von der Präsidentin nicht mehr zur Abstimmung zu bringen.
Zu Z. 18 (§ 36 Abs. 4):
Die Einfügung des Klammerausdruckes "Reassümierung" entspricht dem tatsächlichen Wortgebrauch in den Ausschüssen und dient daher der Klarstellung.
Zu Z. 19 (§ 41):
Die Bestimmung des § 41 entfällt im Hinblick auf die Erweiterung des § 52 Abs.1 (siehe Erläuterungen zu § 52).
Zu Z. 20 (§ 43 Abs. 1):
Die mündliche Berichterstattung zu schriftlichen Ausschuss- bzw. Minderheitsberichten entfällt. Die bisherige Mindestauflagefrist (Ausnahme: Einspruchsverzicht) von 24 Stunden entfällt. Solche Berichte sind ans Ende der Tagesordnung zu setzen, wenn nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Diese Änderung entspricht den technischen Erfordernissen und Möglichkeiten, die mit der Einführung des elektronischen Schriftverkehres im Landtag Steiermark Einzug gehalten haben.
Zu Z. 21 (§ 43 Abs. 3):
Diese Bestimmung entfällt im Hinblick auf den Entfall der mündlichen Berichterstattung.
Zu Z. 22 (§ 43 Abs. 4):
Ausschussberichte samt allfälligen Minderheitsberichten werden von der Landtagsdirektion entsprechend den Ergebnissen in den Ausschussverhandlungen veröffentlicht.
Zu Z. 23 (§ 44):
Die Präsidentin/Der Präsident hat anstelle einer mündlichen Berichterstattung den jeweiligen Tagesordnungspunkt mit dem jeweiligen Betreff aufzurufen. Hierauf ist direkt in die Wechselrede zum jeweiligen Tagesordnungspunkt überzugehen.
Zu Z. 24 (§ 46 Abs. 4):
Der letzte Halbsatz des § 46 Abs. 4, wonach "über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen" ist, wurde mangels Anwendbarkeit ersatzlos gestrichen.
Zu Z. 25 (§ 52):
Die Neufassung des § 52 erfolgt insbesondere im Hinblick auf den Entfall des § 41. Die vormaligen Anträge auf Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung werden im § 52 integriert.
Der Begriff "Zurückstellung" aus dem alten § 41 wird nunmehr durch den Begriff "Zurückverweisung" ersetzt, da es sich bei diesem Verfahrensschritt verfahrenstechnisch um eine Zurückverweisung an ein anderes Organ handelt (Landtag an Ausschuss) und nicht bloß um eine temporäre Zurückstellung im selben Organ.
Die Zurückverweisung an einen Ausschuss beinhaltet dabei zwei mögliche Anträge bzw. Beschlussfassungen zur Geschäftsbehandlung. Der Landtag kann demnach beschließen, den Tagesordnungspunkt an denselben Ausschuss oder aber an einen anderen Ausschuss zurückzuverweisen.
Diese im § 52 Abs. 1 geregelten Geschäftsbehandlungsanträge auf Vertagung und Zurückverweisung sind von zwei Abgeordneten unterfertigt einzubringen.
Die sonstigen Anträge zur Geschäftsbehandlung gemäß § 52 Abs. 2 können mündlich ohne weitere Unterstützung eingebracht werden und sind von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung zu bringen.
Zu Z. 26 (§ 56):
Die bisherige Bestimmung des § 56 Abs. 1 entfällt, zumal die mündliche Berichterstattung am Anfang jedes Tagesordnungspunktes entfällt. Der bisherige § 56 Abs. 2 wird zu Abs. 1, bleibt aber inhaltlich unverändert.
Im nunmehrigen Abs. 2 wird normiert, dass im Fall der Zusammenfassung mehrerer Gegenstände zu einer gemeinsamen Wechselrede auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen darf. In der parlamentarischen Praxis fasst die Präsidentin/der Präsident im Sinn einer ökonomischen Vorsitzführung (§ 2 Abs. 1) im Fall inhaltlicher Zusammenhänge mehrere Tagesordnungspunkte zu einer gemeinsamen Wechselrede zusammen. In diesen Fällen entspricht es der Ratio der Zusammenfassung, dass die möglichen Wortmeldungen auf zwei pro Wechselrede und nicht pro Gegenstand (Tagesordnungspunkt) beschränkt werden sollen. Dies wird nunmehr in Abs. 2 ausdrücklich geregelt.
Zu Z. 27 (§ 57 Abs. 1):
Die maximale Redezeit des Generalredners/der Generalrednerin jenes Landtagsklubs im Rahmen der Beratung des jährlichen Landesvoranschlages wird von 40 auf 30 Minuten verkürzt.
Zu Z. 28 (§ 58):
In Abs. 1 wird nunmehr geregelt, dass zu einem Beschluss des Landtages ein Präsenzquorum von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und ein Konsensquorum von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Diese Regelung gilt gleichfalls für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.
In Abs. 2 wird geregelt, dass für den Beschluss eines Landesverfassungsgesetzes oder einer Novelle der Geschäftsordnung des Landtages ein erhöhtes Konsensquorum von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Der bisherige Inhalt des Abs. 5 (Beharrungsbeschluss) wird nunmehr in einem eigenen § 58a geregelt.
Zu Z. 29 (§ 58a):
Die inhaltsgleiche Regelung wurde aus dem bisherigen § 58 Abs. 5 übernommen. (siehe Erläuternde Bemerkungen zu § 58)
Zu Z. 30 (§§ 61a und 61b):
Zu § 61a: Nach der vorliegenden Novellierung ist die Wahl der Mitglieder des Bundesrates die einzige Wahl, die vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht durchzuführen ist. Eine allgemeine Regelung über die Verhältniswahl ist daher nicht mehr erforderlich. Die Inhalte des bisher geltenden § 62 Abs. 5 wird daher in die neu geschaffene Bestimmung über die Wahl der Mitglieder des Bundesrates eingefügt.
Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach einer Wahlzahl, wobei primär die Mandate der Landtagsparteien relevant sind. Sollten nach dem hier vorgesehenen Modus zwei Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Bundesratsmandat haben, gibt sekundär die Zahl der bei der letzten Landtagswahl für die Landtagsparteien abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Erst in einem tertiären Auswahlverfahren entscheidet das Los.
Zu § 61b: Ebenfalls in einer eigenen Bestimmung wird hier die Wahl der Landesregierung geregelt.
Nach Abs. 1 ist die Landesregierung in einem Wahlgang zu wählen und zwar bereits in der konstituierenden Landtagssitzung nach der Wahl aller übrigen vom Landtag zu wählenden Organe.
Abs. 2 enthält nähere Regelungen über die Gestaltung des Wahlvorschlags und die Form der Einbringung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten einer oder mehrerer Landtagsparteien eingebracht werden.
Nach Abs. 3 ist über jeden eingebrachten Wahlvorschlag gesondert abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt die Präsidentin/der Präsident. Dieser wird wohl denjenigen Vorschlag zuerst abstimmen lassen, bei dem er auf Grund der Antragstellerinnen/Antragsteller am ehesten die Erlangung der erforderlichen Mehrheit annehmen kann.
Abs. 4 regelt die Gestaltung des für die Wahl zu verwendenden Stimmzettels. Überdies wird klargestellt, dass gültig nur über einen Gesamtwahlvorschlag abgestimmt werden kann. Stimmzettel, die neben der Stimme "ja" oder "nein" darüber hinaus eine Zustimmung oder Ablehnung einzelner Kandidateninnen/Kandidaten des Wahlvorschlags aufweisen, sind ungültig.
Für den Fall, dass kein Wahlvorschlag eingebracht wird oder kein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit erhält, hat die Präsidentin/der Präsident zu entscheiden, ob die Landtagssitzung unterbrochen oder vertagt wird.
Abs. 6 enthält die analogen Regelungen zu Art. 38 Abs. 3 bis 5 L-VG.
Zu Z. 31 bis 33 (§ 62):
§ 62 regelt nunmehr die gemeinsamen Bestimmungen für Wahlen im Plenum in formeller Hinsicht.
Die materiellen Bestimmungen für die Wahl der Bundesräte sind nunmehr im § 61a enthalten, jene für die Wahl der Landesregierung im § 61b.
Aus diesem Grund entfällt der letzte Satz des vormaligen § 62 Abs. 1, wonach die Wahlen durch die unbedingte Mehrheit der Stimmen entschieden werden. Ebenso entfällt der vormalige § 62 Abs. 5, der die Mandatsaufteilung nach dem Verhältniswahlrecht für die Landesregierung und den Bundesrat normierte.
Die bisherige Bestimmung des § 63, wonach bei einer erfolglosen engeren Wahl schließlich ein Losverfahren durchzuführen ist, wurde in § 62 Abs. 8 übernommen.
Zu Z. 34 (§ 63):
Entfällt. Siehe Erläuterungen zu § 62.
Zu Z. 35 (§ 69):
Die bisherige Fragestunde, wonach vor Beginn und nach Ende der sitzungsfreien Zeit jeweils am Beginn der Landtagssitzungen eine umfassende Fragestunde (2 x 60 Minuten) stattzufinden hatte, wird durch ein permanentes Befragungsinstrument der Mitglieder der Landesregierung ersetzt.
Demnach können Abgeordnete in allen Sitzungen des Landtages (ausgenommen Sondersitzungen) Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Je Landtagsklub ist jedoch nur eine Anfrage je Sitzung zulässig.
Das Frageschema und das Antwortschema sind kurz bzw. kurz und konkret wie in der bisherigen Fragestunde. Nach Fragestellung und Fragebeantwortung kann die Fragestellerin/der Fragesteller noch eine Zusatzfrage stellen, die ebenfalls zu beantworten ist. Eine darüber hinausgehende Wechselrede findet nicht statt.
Die Anfragen sind jeweils am 5. Tag vor der Sitzung des Landtages einzubringen, in der sie aufgerufen werden sollen. Hinsichtlich der Einbringung ist keine konkrete Zeitangabe vorgesehen.
Zu Z. 36 (§ 70):
Entfällt. Siehe Erläuterungen zu § 69.
Zu Z. 37 (§ 71 Abs. 1):
Anpassung der Zitierung an das L-VG.
Zu Artikel 3, Änderungen des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes
Zu Z. 1 (§ 110 Abs. 2):
Die Änderung betreffend die notwendigen Angaben bei der Eingabe wurde aufgrund der Änderung von § 32 Abs. 4 GeoLT notwendig,
Zu Artikel 4, Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967
Zu Z. 1. (§ 15 Abs. 1 und 2):
Abs. 1 sieht eine Verkleinerung des Gemeinderates von derzeit 56 auf 48 Mitglieder vor.
Abs. 2 wird nur durch den Grundsatz der freien Wahl (s. Art. 177 Abs. 2 B-VG) ergänzt.
Zu Z. 2, 3, 4 und 5 (§ 26, §27 Abs. 3 und 64):
Diese Bestimmungen regeln die Verkleinerung des Stadtsenates von derzeit neun auf sieben Mitglieder und alle dadurch erforderlichen Anpassungen des Statuts.
Zu Z. 6 (§ 98 Abs. 6 Z.1):
Ein Antrag auf Kontrolle durch den Stadtrechnungshof soll künftig von sechs, statt bisher von sieben Gemeinderäten gestellt werden können.
Zu Z. 7. (§ 133 Abs. 1 und 2):
Das Inkrafttreten wird analog der Inkrafttretensbestimmung des Art. 81a Abs. 2 und 3 geregelt.
Zu Artikel 5, Änderung des Kontrollinitiativengesetzes:
Die Verweise auf das Landes-Rechnungshofverfassungsgesetz, das in das Landes-Verfassungsgesetz 2010 inkorporiert wurde, werden durch die Verweise auf das L-VG ersetzt.