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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots in den Jahren 2011 bis 2014 (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in
seiner Sitzung
vom
15.11.2011
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Im Jahr 2008 wurde zwischen dem Bund und den Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplans abgeschlossen. Für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 wurden vom Bund insgesamt 15 Mio. Euro jährlich für die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung gestellt, auf die Steiermark entfielen davon jeweils 13,269 %, also 1.990.000.- Euro jährlich. Voraussetzung dafür war allerdings, dass das Land Steiermark für diese Maßnahme einen um ein Drittel höheren Betrag - somit jährlich 2.653.800.- Euro - zur Verfügung stellte.
Für den Bereich der frühen Sprachförderung wurden vom Bund für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 insgesamt 5 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt, davon entfielen auf die Steiermark jeweils 9,55 %, also 477.500 Euro jährlich.
Mit der Abrechnung der Bundesgelder für das Kalenderjahr 2010 tritt die 2008 abgeschlossene Vereinbarung außer Kraft.
Das Barcelona-Ziel der Europäischen Union sieht im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei den Unter-Drei-Jährigen die Zurverfügungstellung von Kinderbetreuungsplätzen dem regionalen Bedarf entsprechend im Ausmaß von 33% vor. Dieses Ziel konnte jedoch durch die ausgelaufene Vereinbarung nicht erfüllt werden. Zur Annäherung an das Barcelona-Ziel bei den Unter-Dreijährigen und zur Abdeckung von regionalen Betreuungslücken bei der Ganztagsbetreuung der Drei- bis Sechsjährigen soll der Ausbau von bedarfsgerechten, flächendeckenden Betreuungsangeboten durch die nun vorliegende neue Vereinbarung für die Jahre 2011 bis 2014 weiter vorangetrieben werden. Ein weiterer Schwerpunkt der gegenständlichen Vereinbarung liegt in der quantitativen und qualitativen Förderung von Tagesmütter- und -väterangeboten.
Zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes stellt der Bund im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in der Höhe von jeweils 15 Millionen Euro zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Länder berechnet sich wiederum aus dem Verhältnis des Anteils der Unter-Drei-Jährigen pro Bundesland an der Gesamtbevölkerung während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarung. Auf die Steiermark entfallen damit 13,210 %, das ergibt für das Jahr 2011 einen Betrag von € 1.321,000 und für die Jahre 2012, 2013 und 2014 einen Betrag von jeweils € 1,981,500.
Die Vereinbarung sieht vor, dass der Bund und die Länder für die Ausbaumaßnahmen zu gleichen Teilen (Schlüssel 1:1) Finanzmittel zur Verfügung stellen, wobei Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen sind. Bei den Zweckzuschüssen des Bundes für die Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern sowie für die Ausbildungen von Tagesmüttern und -vätern ist keine Kofinanzierung durch die Länder erforderlich. Die Länder haben jedoch den Ausbau von institutionellen Kinderbetreuungsangeboten entsprechend höher mitzufinanzieren, sodass im Jahr 2011 die Kofinanzierung mindestens 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils mindestens 15 Millionen Euro beträgt.
Der aktuelle Vertragstext wurde in der Ministerratssitzung vom 27. September 2011 beschlossen.
Die Vereinbarung soll nach dem Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt bis 30. November 2011, dass die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten.
Die vorliegende Vereinbarung enthält weiters folgende Eckpunkte:
· Bei der erforderlichen jährlichen Mindestöffnungszeit wurde sowohl bei der halbtägigen als auch bei der ganztägigen Kinderbetreuung eine Einschleifregelung vorgesehen, die von mindestens 30 Wochen im Kinderbetreuungjahr 2010/2011 bis mindestens 47 Wochen im Kinderbetreungsjahr 2013/2014 reicht.
· Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25%, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100% des Zweckzuschusses des Bundes für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Der Zuschuss beträgt jährlich 1.500 Euro für jedes zusätzlich halbtägig betreute Kind, 2.500 Euro für jedes zusätzlich ganztägig betreute Kind und 4.000 Euro für jedes zusätzlich VIF-konform (erweiterte Öffnungszeiten) betreute Kind.
· Der Zweckzuschuss des Bundes für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt 750.- Euro pro Person und Lehrgang. Für Lehrgänge, die vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel "Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter" ausgezeichnet wurden, beträgt der Zuschuss 1.000.- Euro pro Person und Lehrgang.
· Die sprachliche Frühförderung, für die der Bund in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jeweils insgesamt 5 Millionen Euro jährlich zur Verfügung stellte - davon entfielen auf die Steiermark jährlich 477.500.- Euro - ist in der vorliegenden Vereinbarung nicht mehr enthalten.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für das Land Steiermark wird darauf hingewiesen, dass aus der vorliegenden Vereinbarung neben dem Landesanteil für die baulichen Maßnahmen durch die Zunahme von Kinderbetreuungsgruppen auch dauerhafte finanzielle Verpflichtungen für das Land Steiermark resultieren, da gemäß Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz ein Rechtsanspruch der Erhalter auf Beiträge des Landes zum Personalaufwand besteht.
Da in Artikel 7 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen ist, dass "die Länder im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren", ist der Landtag Steiermark insoferne gebunden, als er keine Gesetzesänderungen beschließen darf, die dieser Bestimmung widersprechen. Da gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG 2010 Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden dürfen, ist die Genehmigung des Landtages Steiermark für die vorliegende Vereinbarung erforderlich.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Oktober 2011.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots in den Jahren 2011 bis 2014 wird genehmigt.