EZ/OZ: 905/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 29.11.2011, 14:50:42
Landtagsabgeordnete(r): Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Betreff:
Aufwertung des Naturschutzbeirates
Der Naturschutzbeirat ist in seiner jetzigen Funktion und Arbeitsweise unbefriedigend. Es gibt keine aussagekräftigen Unterlagen für die Vorbereitung, wichtige Entscheidungen werden am Naturschutzbeirat vorbei getroffen, und die Beiratssitzungen sind wenig aufschlussreich.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zum Naturschutzgesetz 1974 vorzulegen, um mit folgenden Maßnahmen für eine Aufwertung des Naturschutzbeirates Sorge zu tragen:
Die Landesregierung hat den Naturschutzbeirat bei Entscheidungen von besonderer Tragweite zu hören, und dieser hat das Recht, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Entscheidungen von besonderer Tragweite sind alle Maßnahmen, die Interessen im Sinne dieses Gesetzes erheblich oder nachhaltig beeinflussen. Dazu zählen insbesondere: Novellierungen des Naturschutzgesetzes\; die Erlassung oder Novellierung eines Landesgesetzes, in dem die Interessen dieses Gesetzes berührt werden\; die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen nach diesem Gesetz\; die Erstellung von Maßnahmen- und Aktionsplänen, in denen maßgebliche Interessen dieses Gesetzes berührt werden.
Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Naturschutzbeirat umgehend all jene Fälle bekanntzugeben, in denen von einer Befassung des Beirates Abstand genommen wurde. Der Naturschutzbeirat wiederum hat das Recht, jene Agenden namhaft zu machen, die nach Auffassung des Beirates als wesentlich und deshalb beratungswürdig einzustufen sind.
Im Naturschutzbeirat sollen neben der Umweltanwältin/dem Umweltanwalt auch die Klimaschutzbeauftragte/der Klimaschutzbeauftragte vertreten sein.
Je eine Vertreterin / ein Vertreter einer nach dem UVP-G anerkannten Umweltorganisation sollen ebenfalls vertreten sein.
Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen.
Richtlinien für eine Geschäftsordung des Naturschutzbeirates sind dahingehend gesetzlich vorzusehen, dass Information, Vorbereitung, Beratung und Entscheidungsfindung im Naturschutzbeirat optimiert werden können.
Unterschrift(en):
Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)