EZ/OZ: 910/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 29.11.2011, 15:59:40
Landtagsabgeordnete(r): Odo Wöhry (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Änderung des Jagdgesetzes
Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens Nr. 2126/11/ENVI bei der Europäischen Kommission ist eine dringende Änderung des Jagdgesetzes dahingehend erforderlich, eine Regelungslücke hinsichtlich der Vogelarten, die nach Anhang II/1 und Anhang II/2 (nunmehr Anhang 2/A und Anhang 2/B) der Vogelschutzrichtlinie als jagdbar genannt sind, zu schließen. Die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der übrigen Vogelarten befinden sich im Naturschutzgesetz (§ 13e) und in der Artenschutzverordnung.
Hinsichtlich des § 59 Abs. 3 (Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes) ist eine Änderung notwendig, die den europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Weiters sind hinsichtlich der Fütterungen und Wildgatter die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen teils unklar und ergänzungsbedürftig und nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechend.
Die Bestimmung hinsichtlich des spätesten Auswilderungszeitpunktes vor Jagdbeginn ist ebenfalls klarstellungsbedürftig.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Unterschrift(en):
Odo Wöhry (ÖVP), Karl Lackner (ÖVP)