LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 915/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 06.12.2011, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA7A-3428/2009-14; FA7A-463-9/1995-180
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2010 den Entwurf einer Novelle der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 beschlossen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der entsprechende Bericht an den Gemeinderat sowie der diesbezügliche Novellierungsentwurf dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit dem Ersuchen übermittelt, für dessen Gesetzwerdung Sorge zu tragen. Der Novellierungsbedarf wird durch den nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Bericht des Stadtsenates an den Gemeinderat wie folgt begründet:

"I.    Mit der Novelle der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 vom 4. Juli 2000, LGBl. Nr. 65/2000, wurde die Pensionsautomatik durch die Übernahme des ASVG-Nettoanpassungsfaktors ersetzt. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 360/2010 wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt und sind die Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2011 wie folgt zu erhöhen:
1. beträgt die Pension nicht mehr als 2.000,-- €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen,
2. beträgt die Pension mehr als 2.000,-- € bis zu 2.310,-- €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.

II.     Zwischen der Stadt Graz als DienstgeberIn und der DienstnehmerInnenvertretung wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, den Gehaltsabschluss des Bundes auch für die Erhöhung der Gehälter bzw. Monatsentgelte der Bediensteten der Stadt Graz für das Jahr 2011 vorzusehen.

Demzufolge werden ab 1. Jänner 2011 die Gehälter der BeamtInnen, die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 0,85 %, mindestens jedoch um 25,5 €, die Zulagen und Nebengebühren, die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückt sind - mit Ausnahme der Kinderzulage - um 1 % erhöht.

III.   Mit LGBl. Nr. 1/2003 bzw. LGBl. Nr. 6/2003 wurde das Freijahr auch für BeamtInnen und Vertragsbedienstete der Stadt Graz eingeführt. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freijahres sind, dass die/der Bedienstete zu Beginn der Rahmenzeit bereits mindestens 6 Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt Graz gestanden ist, dass keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und dass Vollbeschäftigung besteht.

Seitens des Zentralausschusses der Bediensteten der Landeshauptstadt Graz wurde nun das Ersuchen geäußert, auch teilbeschäftigten Bediensteten die Gewährung eines Freijahres einzuräumen, da das Freijahr insbesondere für soziale Berufsgruppen mit besonderer Belastung, wie z.B. PädagogInnen oder für den Pflegebereich geschaffen wurden und sich gerade bei diesen Berufsgruppen viele in teilbeschäftigten Dienstverhältnissen befinden.

IV.   Im Hinblick auf eine präzisere Auswertung von Daten im Bereich der Personalbewirtschaftung/Statistik und Kostenrechnung wird seitens des Personalamtes eine gleichzeitige Auszahlung der Entgelte aller städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (am 1. jedes Monates, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, der auf den Monatsersten nächstfolgende Arbeitstag) angestrebt.

Diesbezüglich bedarf es einer Änderung des Grazer Vertragsbedienstetengesetzes, nach welchem der Auszahlungstag der 15. eines jeden Monats ist, und einer Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (bisheriger Auszahlungstag, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, war der vorhergehende Arbeitstag).

Für die Stadt Graz entstehen mit der vorangeführten Maßnahme für die Vertragsbediensteten Mehrkosten in der Höhe von ca. € 12.000,-- p.a. Gleichzeitig geht die beabsichtigte Änderung des Fälligkeitstermines der Vertragsbedienstetenbezüge mit einer Einsparung im Personalamt in Höhe von 12 Mann/Frau-Tagen p.a. einher (rd. € 2.500,-- p.a.). Die Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung hinsichtlich der Auszahlungsmodalität, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, führt zu einer Einsparung von ca. € 8.000,-- p.a.

Die Gehaltsanpassung für Aktivbedienstete einschließlich des Eigenbetriebes GGZ ist mit Mehrkosten in der Höhe von € 1,3 Mio. verbunden. Die zum 1.1.2011 vorgesehenen Zuweisungen von Bediensteten zu städtischen Unternehmungen sind dabei schon abzugsweise berücksichtigt. Der Mehraufwand für die Ruhe- und Versorgungsbezüge der BeamtInnen der Stadt Graz und ihrer Hinterbliebenen durch die Erhöhung beträgt ca. € 0,6 Mio.

Die Umsetzung des Gehaltsabschlusses für das Jahr 2011 sowie die Übernahme der Regelung für die PensionistInnen bedarf einer Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 und des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, somit einer Änderung von Landesgesetzen.

Da jedoch die Pensions- und Gehaltsanpassung mit 1. Jänner 2011 zur Anwendung kommen sollen, obliegt es dem Gemeinderat anzuordnen, dass diese Neuregelungen bis zur Gesetzwerdung vorschussweise anzuwenden sind.

Die Personalvertretung wurde von diesen geplanten Änderungen in Kenntnis gesetzt, aufgrund der noch ausständigen Sitzung des Zentralausschusses der Bediensteten der Stadt Graz liegt noch keine endgültige Stellungnahme vor.

Die Vorberatung und Antragstellung an den Gemeinderat fällt gemäß § 61 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, idgF., in die Kompetenz des Stadtsenates."

Mit diesen Ausführungen wird eine ausreichende Begründung für die erforderliche Novellierung des in Rede stehenden Gesetzes durch die Stadt Graz hinsichtlich der Erhöhung der Gehälter für das Jahr 2011 dargelegt. Zur Umsetzung der angestrebten Nulllohnrunde für das Jahr 2012 (auch) im Bereich der Beamtinnen und Beamten der Stadt Graz wurden die Ansätze für Gehälter, Zulagen und Nebengebühren (mit Ausnahme der Kinderzulage) des Jahres 2011 auch für das Jahr 2012 fortgeschrieben.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 2011.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: