LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 852/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes


zu:


  • 852/1, Novellierung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 15.11.2011 und 06.12.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Am 1. März 2011 ist in der Steiermark das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz (StMSG), LGBl. Nr. 14/2011, zur verstärkten Bekämpfung und weitest möglichen Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung in Kraft getreten. Durch vorliegende Novelle werden zur Optimierung des Vollzuges Klarstellungen von Regelungen getroffen.
 
Rechtsgrundlage ist Art. 12 Abs. 1 Z. 1 B-VG ("Armenwesen"). In Ermangelung einer Gesetzgebung des Bundes für das "Armenwesen" gründet sich die Zuständigkeit der Länder auf ihre subsidiäre Generalkompetenz gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG.
 
Mit der Gesetzesnovelle sollen insbesondere folgende Änderungen im StMSG vorgenommen werden:
  • Neuformulierung der erfassten Bedarfsbereiche\;
  • Neudefinition des Einkommensbegriffes (inkl. Verordnungsermächtigung)\;
  • Konkretisierung der Höhe des Freibetrages\;
  • Klarstellung der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung\;
  • Erleichterung bei der Antragstellung\;
  • Redaktionelle Berichtigung des § 17 Abs. 3\;
  • Einfügung einer Notifikationsbestimmung.
 
Mit der Gesetzesnovelle des StBetrG soll folgende Änderung vorgenommen werden:
  • Verkürzung der Gewährungszeit der Grundversorgung für Fremde, denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), auf die Dauer der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
 
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften.

Die vorliegende Novelle des StMSG umfasst zum überwiegenden Teil legistische Klarstellungen zur Optimierung des Vollzuges. Kostenfolgen ergeben sich lediglich durch die Einbeziehung von Fremden, denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), nach einer Dauer von vier Monate nach Asylgewährung in den Adressatenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Zu den einzelnen Bestimmungen dieser Novellierung ist Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1
 
Zu Z. 1 (§ 3 Abs. 2 und 3):
In § 3 Abs. 2 und 3 wurden bereits bisher die erfassten Bedarfsbereiche näher umschrieben. Nach Abs. 2 gehört dazu zunächst der Lebensunterhalt. Ausgaben für Heizung und Strom sind systematisch eher dem Wohnbedarf als dem Lebensunterhalt zuzuordnen, weshalb durch vorliegende Novelle neu geregelt wird, dass Heizung und Strom nicht mehr zum Lebensunterhalt (Abs. 2) zählen, sondern in Abs. 3 beim Wohnbedarf ergänzt werden (siehe Ausführungen zu Z. 6 bis 9).
 
Zu Z. 4 und 5 und 10 (§ 6 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1):
Aufgrund von Auslegungs- und Vollzugsproblemen wird der Einkommensbegriff des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes neu definiert. Während bisher nach dem Wortlaut des Gesetzes "Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen" für jedes Monat getrennt das Einkommen berechnet werden musste, soll durch vorliegende Novelle va zur Verwaltungsvereinfachung ein Durchschnittswert errechnet werden. Die näheren Ausführungen werden im Verordnungsweg geregelt: Bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wird von den Lohnzetteln der letzten drei Monate das durchschnittliche monatliche Einkommen berechnet (inklusive Sonderzahlungen - somit mal 14 durch 12). Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen.
Aufgrund des Pflegegeldreformgesetzes 2012, wonach mit 1. Jänner 2012 für die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich "Pflegegeldwesen" ausschließlich der Bund zuständig ist, ist auch die Z. 3 zu ändern und der Passus "Pflegegeld nach landesrechtlichen Vorschriften" aus dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz zu streichen.
In jenen Fällen, in denen eine Hilfe suchende Person einen pflegebedürftigen Angehörigen (iSd § 123 ASVG) pflegt, ist das Pflegegeld der zu pflegenden Person der Hilfe suchenden Person als Einkommen anzurechnen, wenn sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Es ist jedoch nicht schon deshalb als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzurechnen, weil der/die Pflegebedürftige mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt und unterhaltsberechtigt ist. Für pflegende Hilfe suchende Personen, für die das Pflegegeld als Einkommen anzurechnen ist, gibt es allerdings einen Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Pflegt bspw. eine Hilfe suchende Personen einen pflegebedürftige Person der Pflegestufe 7 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 7 beträgt € 1655,80), so sind nach Abzug von € 442,90 (Höhe des Pflegegeldes in der Stufe 3) € 1212,90 Euro als Einkommen anzurechnen. Dies trägt auch einer angestrebten Vereinfachung des Vollzuges Rechnung. Aufgrund der Festlegung dieses Freibetrages sind jene Teile, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), nicht mehr abzuziehen. Übersteigt dieser Teil des Pflegegeldes allerdings den Freibetrag, ist der Nachweis hierüber von der Hilfe suchenden Person zu erbringen. Im oben angeführten Beispiel würden bei Ausgaben in der Höhe von € 500,00 (Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren sowie Taschengeld) € 1155,80 Euro als Einkommen anzurechnen sein.
Im Zusammenhang mit der Novellierung des § 13 Abs. 1, der bei Wirtschaftsgemeinschaften (entsprechen den Bedarfsgemeinschaften) die Antragstellung durch eine Person als ausreichend ansieht, wird der Berechnung von Bedarfsgemeinschaften Rechnung getragen, indem das Einkommen aller einer Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen berücksichtigt werden soll. Das bedeutet, für die Berechnung, dass auch das gesamte Einkommen nicht hilfsbedürftiger Personen bei der Berechnung Berücksichtigung findet - im Ausgleich dazu wird diese Person allerdings auch mit 75% der Mindeststandards bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei Personen, deren Mindeststandard lediglich 50% betragen würde (ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist) und somit lediglich 50% bei der Bildung der Summe der Mindeststandards der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt wird, ist lediglich jener Einkommensteil bis zu 376,47 € und der 564,70 € überschießende Teil als Einkommen dieser Person bei der Bildung des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung einzubeziehen. Ebenso ist beim Einkommen von Kindern vorzugehen.
Beispiel einer Bedarfs-/Wirtschaftsgemeinschaft:
Vater (Einkommen 200,00 €)
Mutter (Einkommen 300,00 €)
minderjährige Tochter (600,00 €: 143,06 € [§6Abs. 2a] plus 35,30 € anrechenbares Einkommen [§ 6 Abs.3])
Summe der Mindeststandards beträgt 169% (sprich: 1272,45 €)
Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft (678,36 €)
Der in § 6 Abs. 4 Z. 4 vorgesehene Vermögensfreibetrag gilt in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien pro Bedarfsgemeinschaft (auch in Oberösterreich geplant). Die Steiermark ist das einzige Bundesland, in dem der Vermögensfreibetrag für jede Hilfe suchende Person der Bedarfsgemeinschaft anerkannt wird (in Niederösterreich ist die Diskussion dazu noch nicht abgeschlossen, wobei derzeit der Betrag pro Bedarfsgemeinschaft gewährt wird). Aus diesem gesamtösterreichischen Vergleich wird durch vorliegende Novelle nunmehr auch in der Steiermark eine Änderung in Zusammenhang mit dem Vermögensfreibetrag durchgeführt, wobei anders als in den übrigen Bundesländern der Vermögensfreibetrag weiterhin pro Hilfe suchender Person gewährt wird, allerdings nunmehr in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards (und nicht mehr automatisch in Höhe des Fünffachen von 752,93 € je Hilfe suchender Person).
 
Zu Z. 6 bis 9 (§ 10 Abs. 1 und 5):
Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG anzupassen.
In § 10 Abs. 1 wird die Z. 1 dahingehend geändert, dass der 100 %ige Mindeststandard allen volljährigen alleinstehenden Personen gebührt. Darüber hinaus fallen minderjährige alleinstehende Personen bei besonders schwerwiegenden sozialen Härten unter die Z. 1: Minderjährige Personen gelten insbesondere dann als alleinstehend und gebührt ihnen der 100 %ige Mindeststandard, wenn sie aufgrund eines Schicksalsschlages zu Waisen werden und alleine wohnen müssen oder wenn die Distanz zwischen Ausbildungsstätte und Elternhaus nicht zumutbar ist (lange Anfahrtswege zu den Ausbildungsstätten). Für die Zumutbarkeit gelangen die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regeln (siehe Erläuterungen zu § 7) zur Anwendung. Ebenso zählen zu Z. 1 (minderjährige und volljährige) AlleinerzieherInnen.
Im Zusammenhang mit der Klarstellung der Berechnung für die Bedarfsgemeinschaft werden auch kleinere legistische Anpassungen in § 10 Abs. 1 vorgenommen. Aufgrund der zu § 6 ausgeführten Punkte muss in § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b das Wort "leistungsberechtigten" entfallen.
Neben den abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG (Summe der Mindeststandards je Bedarfsgemeinschaft) gebührt der Bedarfsgemeinschaft ein ergänzender Wohnungsaufwand. Da der (ergänzende) Wohnungsaufwand Teil der Mindestsicherung ist, werden alle potentiellen Ansprüche in Bezug auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich des höchstzulässigen Wohnaufwandes (bzw. des tatsächlichen Mietaufwandes, sofern dieser unterhalb des durch Verordnung gedeckelten höchstzulässigen Wohnungsaufwandes liegt) addiert und sodann der 25 %-ige Wohnbedarfsanteil (25 % des abstrakten Mindeststandards) sowie das Gesamteinkommen (inklusive Wohnbeihilfe) von diesem Betrag abgezogen. In jenen Fällen, in denen der tatsächliche Wohnungsaufwand kleiner oder gleich 25 % des Mindeststandards (abstrakter Wohnbedarfsanteil) ist, werden nur die Mindeststandards dem Gesamteinkommen (inklusive Wohnbeihilfe) gegenübergestellt. Dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 5 StMSG iVm § 1 StMSG-DVO folgend ("die Mindeststandards nach Abs. 1" und nicht "die jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 1") beinhalten nicht die tatsächlich zugesprochenen Mindeststandards einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %, sondern der in Abs. 1 normierte (somit der abstrakte) Mindeststandard.
In Bezugnahme auf die Änderungen des § 3 Abs. 2 und 3 wird klargestellt, dass zu den Mietkosten nunmehr neben den allgemeinen Betriebskosten und Abgaben auch die Kosten für Heizung und Strom hinzuzurechnen sind. Der sich daraus ergebende Betrag stellt den tatsächlichen Mietaufwand der hilfesuchenden Person dar und ist als Wert für die Annahme des ergänzenden Wohnaufwandes heranzuziehen.
 
Zu Z. 10 und 11 (§ 13 Abs. 1 und 2):
Entsprechend der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll weiterhin gemäß Abs. 1 jede eigenberechtigte Hilfe suchende Person ein eigenes Recht auf Antragstellung und Parteistellung im Verfahren haben. Darüber hinaus wird durch vorliegende Novelle allerdings auch die Möglichkeit geschaffen, dass eine Hilfe suchende Person Leistungen auch für die mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen geltend macht - insofern genügt dafür auch die Einbringung eines gemeinsamen Antrags - dies kann allerdings nur im Namen, also in Vertretung der betroffenen Person(en) erfolgen. Die Beschränkung der Antragslegitimation auf eine Person der Familiengemeinschaft hat in der Sozialhilfe vereinzelt zu dem Ergebnis geführt, dass weitere Personen in der Gemeinschaft auf die Dispositionen der (allein) antragsberechtigten Person angewiesen waren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nur der Hilfe suchende Antragsteller oder die Hilfe suchende Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, nicht aber die mit ihm bzw ihr in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, und zwar auch kein rechtliches Interesse am Verfahren (vgl. VwGH vom 31. März 2003, 2003/10/0041, zum nahezu gleichlautenden § 8 Abs 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes 1973). Der Begriff der Eigenberechtigung ist im Sinn des bürgerlichen Rechts zu verstehen: Eigenberechtigung bedeutet danach volle Geschäftsfähigkeit.

Zu Z. 12 (§ 17 Abs. 3):
In § 17 Abs. 3 erfolgt lediglich eine legistische Korrektur, da in der Stammfassung irrtümlich eine Klammer falsch gesetzt wurde. Bisher wären eingetragene Partnerinnen/Partner in aufrechter eingetragener Partnerschaft nicht zum Rückersatz verpflichtet, sondern nur nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
 
Zu Z. 13 (§ 23a):
Es wurden die durch das vorliegende Gesetz umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union aufgelistet (Notifikation am 24. März 2011 durchgeführt).
Mit der Erlassung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes wurden folgende Richtlinien umgesetzt:
1.        Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44 (CelexNr. 32003L0109)\;
2.        Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 (CelexNr. 32004L0038)\;
3.        Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12 (CelexNr. 32004L0083)."
 
Zu Artikel 2
 
Zu Z. 1 (§ 3 Abs. 1 Z. 6):
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Z. 2 der Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 93/2010, sind Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls Asylberechtigte.
Aufgrund dieser Vereinbarung sowie des Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention, sollen die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubter Weise auf ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen StaatsbürgerInnen zuteil wird. Den InländerInnen gleichgestellt sind Asylberechtigte. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte besteht somit bei Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wobei in den ersten vier Monaten noch eine Abrechnung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung erfolgt (Art. 2 Abs. 1 Z. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs und schutzbedürftige Fremde [Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen] in Österreich).
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011 sieht derzeit vor, dass Asylberechtigte während den ersten zwölf Monaten nach Anerkennung noch keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen, sondern nur auf Grundversorgungsleistungen haben. Diese im Rahmen der Grundversorgung gewährte geringere Leistung ist ein Grund dafür, dass Asylberechtigte in andere Bundesländer verziehen, da sie dort höhere und teilweise auch zusätzliche Leistungen erhalten.
Aus diesem Grund wird § 3 derart novelliert, dass Fremde, denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), nur mehr während der ersten vier Monate nach Asylgewährung, Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können. In den nachfolgenden Monaten zählen sie zum Adressatenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Betreuungsgesetz geändert werden