LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 27

EZ/OZ 842/8

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Novellierung des Stmk. Sozialhilfegesetzes und des Stmk. Behindertengesetzes


zu:


  • 842/1, Novellierung des Stmk. Sozialhilfegesetzes und des Stmk. Behindertengesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seinen Sitzungen vom 15.11.2011 und 06.12.2011 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Novelle des SHG:

Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz wird gemäß § 11 StMSG der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Ansprüche auf Leistungen nach dem StMSG bestehen aufgrund der Subsidiarität (§ 5 Abs 1) nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht. Menschen mit Behinderung, die Lebensunterhalt nach dem Stmk. BHG beziehen, haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem StMSG, da diese als Annexleistung zur Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes zu sehen ist.
Vor Inkrafttreten des StMSG wurden Menschen mit Behinderung gemäß § 10 SHG über die Sozialhilfe versichert bzw. wurde ihnen Krankenhilfe gewährt. Dies ist seit Inkrafttreten des § 4 Abs. 1a SHG idF der Novelle LGBl. Nr. 64/2011, nicht mehr möglich, da Menschen mit Behinderung zum Adressatenkreis des StMSG zählen und für diese Personengruppe gemäß § 4 Abs 1a SHG lediglich die §§ 7 Abs. 2 lit. a Z. 3 und 9 Abs. 2 lit. a und c eröffnet sind. Die vorliegende Novelle bereinigt diese unbefriedigende Rechtslage.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben sich die Vertragsparteien (Bund und Länder) verpflichtet, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln. Bisher wurde diese Fördermöglichkeit bundesgesetzlich in § 21b BPGG umgesetzt, auf Landesebene in der Steiermark in §17b ff StPGG.
Mit Inkrafttreten des neuen Kompetenztatbestandes durch die Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz im Rahmen des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl. Nr. I 58/2011, geht Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung (teilweise) ins Leere geht. Ab 1. Jänner 2012 ist ausschließlich der Bund für die Gewährung von Pflegegeld kompetent. Daher ist der Passus "die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln", insoweit (teilweise) inhaltsleer, als die Länder ab diesem Zeitpunkt keinen "verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereich für die Gewährung von Pflegegeld" mehr besitzen.

Nach einer Wortlautinterpretation kann die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung nur so verstanden werden, dass ab 1. Jänner 2012 nur mehr der Bund Förderungen abzuwickeln hat (dies entbindet die Ländern allerdings nicht ihrer Verpflichtung nach Art. 2!). Die Länder sind weiterhin verpflichtet die Ausgaben mit 40 % zu bedecken.

Förderungen der 24-Stunden-Betreuung sind auf Landesebene somit mangels Kompetenz nicht mehr möglich\; daher sind auch gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung - abgesehen von etwaigen Kostentragungsregelungen - nicht mehr notwendig.
Durch vorliegende Novelle wird die Kostentragungsregelung (des 40% Landesanteiles gemäß Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) des § 17e StPGG, zuletzt idF LGBl. Nr. 65/2011, in das Steiermärkische Sozialhilfegesetz integriert sowie der Aufteilungsschlüssel innerhalb des Landes festgelegt. 40 % der dem Land entstehenden Kosten sind von den Sozialhilfeverbänden/Städte mit eigenem Statut zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Aufgrund der Tatsache, dass der Bund die Abrechnung für die im Jahr 2012 entstehenden Kosten erst im Jahr 2013 übermittelt, sind erstmalig im Jahr 2013 die bereits 2012 entstandenen Kosten zwischen dem Land und den Sozialhilfeverbänden aufzuteilen (in weiterer Folge erfolgt die Aufteilung jeweils nach Rechnungslegung des Bundes).

Mit der Gesetzesnovelle werden folgende Änderungen im SHG vorgenommen:
  • Klarstellende Regelungen bezüglich der Voraussetzungen der Hilfe\;
  • Definition des Einkommensbegriffes (inkl. Verordnungsermächtigung)\;
  • Einfügung des § 24a (Kostentragung der 24-Stunden-Betreuung)\;
  • Gebührenbefreiung von Hilfeempfängern bei den Kosten von nichtamtlichen Sachverständigen.

Novelle des Stmk. BHG:
 
Um Missverständnissen in der Interpretation des § 18 vorzubeugen, wird durch vorliegende Novelle eine legistische Klarstellung vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 18.269/2007) verbietet der Gleichheitssatz, andere als sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu schaffen. Nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Darüber hinaus enthält Art. I Abs. 1 des BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 18984/2010, 19129/2010, 19.130/2010) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält also ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden\; deren Ungleichbehandlung ist somit nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Fremden, die in Österreich über einen Status als anerkannte Flüchtlinge gemäß § 12 Asylgesetz verfügen, sind daher die Leistungen nach dem Stmk Behindertengesetz ebenso wie Fremden, die eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG vorweisen können, zu gewähren.
Da die Legalzession von Pflegegeld nicht nur im StPGG geregelt ist, sondern auch in § 39 Abs. 4 Stmk. BHG, bedingt das Pflegegeldreformgesetz 2012 auch eine Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes. Ein Anspruchsübergang bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegegeldreformgesetzes 2012 nicht mehr möglich, weshalb, um einem Einnahmenentfall für die Steiermärkische Behindertenhilfe vorzubeugen, die Beitragspflicht des § 39 Stmk. BHG zu novellieren ist.
Die Rechtsgrundlage für die Erlassung dieser Rechtsvorschriften ist Art. 15 Abs. 1 B-VG.

Mit der Gesetzesnovelle werden folgende Änderungen im Stmk. BHG vorgenommen:
  • Änderung der Voraussetzungen der Hilfeleistung\;
  • Umwandlung des Anspruchsüberganges von Pflegegeld bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen in eine Beitragspflicht\;
  • legistische Korrekturen.

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Durch vorliegende Novellen des SHG sowie des Stmk. BHG entstehen weder dem Land noch den Gemeinden zusätzliche Kosten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Behindertengesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen: