LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 964/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 30.12.2011, 07:29:55


Landtagsabgeordnete(r): Hannes Amesbauer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Beilage GemBezG.docx

Betreff:
Novelle des Gemeinde- Bezügegesetzes

Kürzlich wurde auf Betreiben der freiheitlichen Gemeinderäte die geplante Gehaltserhöhung des Gössendorfer Gemeindevorstandes abgewendet. Möglich ist sie dank des Gemeindebezügegesetzes: Eine Gemeinde kann das Gehalt des Bürgermeisters bei "erhöhter Arbeitsbelastung" um ein Viertel erhöhen. Davon profitiert indirekt etwa der Vizebürgermeister, dessen Lohn sich ja prozentual an dem des Ortschefs orientiert.

§ 6  Abs. 2 Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde Bezügegesetz - Stmk. GBezG.) lautet:
"Wenn in einer Gemeinde auf Grund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann der Gemeinderat in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern durch Beschluss den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen."

Es ist fraglos ein Affront in Zeiten von Nulllohnrunden und anderen schmerzlichen Sparmaßnahmen für die Bürger, mittels einfachem Mehrheitsbeschluss, das Gehalt des Gemeindevorstands um 25 Prozent auffetten zu können.

Für die Freiheitlichen ist die im Bezügegesetz verankerte 25%ige Erhöhung des Bürgermeistergehaltes, nachdem sich auch die Gehälter des Vizebürgermeisters und des Gemeindekassiers richten, absolut überflüssig. Oft wird die Gehaltserhöhung mit der steigenden Anzahl an Gemeindebürgern und den damit einhergehenden Mehraufwand begründet. Diese Argumentation ist insofern unzulässig, als das Bürgermeistergehalt ohnehin an die Anzahl der Gemeindebevölkerung gekoppelt ist - wächst die Gemeinde wächst daher auch automatisch das Bürgermeister-Salär. Für eine zusätzliche 25%ige Gehaltserhöhung besteht daher keine Notwendigkeit.

Der § 6 Abs. 2 Stmk. GemBezG. ist daher ersatzlos zu streichen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ......., mit dem mit dem das Steiermärkische Gemeinde Bezügegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde Bezügegesetz - Stmk. GBezG.), LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der § 6 lautet:
"§ 6
Bezug des Bürgermeisters

Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:
in Gemeinden bis 500 Einw. 18 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einw. 22 %
in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einw. 26 %
in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einw. 31 %
in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einw. 34 %
in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einw. 44 %
in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einw. 52 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einw. 65 %
in Gemeinden über 20.000 Einw. 85 %"
 
2. Der § 7 lautet:
"§ 7
Bezug des Vizebürgermeisters
Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6)."
 
3. Der § 8 lautet:
"§ 8
Bezug des Gemeindekassiers
Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6)."

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Änderungen der §§ 6, 7 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. … treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der …, in Kraft."


Unterschrift(en):
Hannes Amesbauer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Gunter Hadwiger (FPÖ)