LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 997/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 19.01.2012, 00:00:00


Geschäftszahl(en): FA13B-316/2012-3; FA13B-12.00-32/2012-438
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann

Betreff:
Beschluss Nr. 200/7 des Landtages Steiermark vom 05.07.2011 betreffend betreffend Novellierungsentwurf zur Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Der Landtag Steiermark hat am 05.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:

Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag Steiermark bis Herbst 2011 in Umsetzung der Bestimmungen der Vereinbarungen gem. Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken einen Novellierungsentwurf (unter Berücksichtigung europaschutzrechtlicher Vorgaben) zur weiteren Behandlung im UA "RauchfangkehrerInnen" vorzulegen.

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:

Die Vorlage eines Novellierungsentwurfes an den Landtag Steiermark in Umsetzung der "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken" wurde deswegen beschlossen, weil man anlässlich der Unterausschussverhandlungen im Unterausschuss "RauchfangkehrerInnen" des Landtags Steiermark der Meinung war, dass in der Vereinbarung nicht berücksichtigte europarechtliche Vorschriften in den Umsetzungsentwurf bereits eingearbeitet werden könnten.

Zur Klärung dieser Frage wurde über Anregung Tirols am 24.11.2011 eine nochmalige Länderexpertenkonferenz in der Verbindungsstelle der Bundesländer in Wien abgehalten. Bei dieser Konferenz sind die Ländervertreter übereingekommen, dass die von den Landeshauptleuten bereits unterzeichnete Art. 15a B-VG Vereinbarung ehestmöglich von allen Ländern ratifiziert werden soll, weil der vorliegende Vereinbarungstext dem derzeit geltenden Unionsrecht (jedenfalls zur Zeit) nicht widerspricht. Das Ergebnis dieser Konferenz mündete schließlich in die Empfehlung, die folgende Mitteilung der Europäischen Kommission vorzulegen:

"Die im Verfahren 2010/544/A notifizierte Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird nach Ablauf der Stillhaltefrist nunmehr weiter verfolgt, da die seinerzeit "avisierten" Durchführungsvorschriften zur "Öko-Design-Richtlinie" 2009/125/EG sich entgegen den damaligen Annahmen weiter verzögern und es unbedingt notwendig ist, einen einigermaßen aktuellen Stand der Technik in Bezug auf inverkehrbringensrelevante Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen von Kleinfeuerungen sowie betriebsbezogene Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu fixieren, um damit ältere - jedenfalls nicht mehr aktuelle Vorschriften - abzulösen."

Im Sinne dieser Empfehlung der Ländervertreter wird daher vorgeschlagen, zunächst die "Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken" zu beschließen, damit - wie in diesen Fällen übliche Praxis - erst danach auf Basis der dann vom Landtag Steiermark bereits genehmigten Vereinbarung von den zuständigen Fachabteilungen der Umsetzungsentwurf ausgearbeitet werden kann.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2012.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 200/7 des Landtages Steiermark vom 05.07.2011, betreffend die Aufforderung an die Steiermärkische Landesregierung, dem Landtag Steiermark bis Herbst 2011 in Umsetzung der Bestimmungen der Vereinbarungen gem. Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken einen Novellierungsentwurf (unter Berücksichtigung europaschutzrechtlicher Vorgaben) zur weiteren Behandlung im Unterausschuss "RauchfangkehrerInnen" des Landtags Steiermark vorzulegen, wird zur Kenntnis genommen.