EZ/OZ: 1039/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 02.02.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA13B-316/2012-8; FA13B-12.00-97/2012-65
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Beilagen: Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Erläuterungen: siehe Beilage
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 2 lautet:
(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz-, Schallschutz- und Staubschutzmaßnahmen u.dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung
von Bau- und Abbrucharbeiten anzuordnen.
2. Dem § 120a wird folgender Abs. 13 angefügt:
"(13) Die Änderung des § 35 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. ................ tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ...................., in Kraft."