LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1536/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 29.10.2012, 10:05:27


Landtagsabgeordnete(r): Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Franz Voves

Betreff:
Wiederholte Missachtung von Art. 52 Abs. 4 des Landes-Verfassungsgesetzes durch den Landeshauptmann und die Landesregierung

Der Landesrechnungshof hat mehrfach das Fehlen der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Maßnahmenberichte der Landesregierung zu Prüfberichten festgestellt und kritisiert. Dennoch wurde bis jetzt kein umfassender Maßnahmenbericht zum gravierenden Prüfbericht Beteiligungsverwaltung vorgelegt. Dies ist in Zeiten der Budgetkonsolidierung völlig unverständlich, da durch Mängel in der Beteiligungsverwaltung und -strategie nach wie vor ein enormes Einsparungspotential ungenützt bleibt. 

Der Landtag muss das Recht auf einen umfassenden und übersichtlichen Beteiligungsbericht haben, wie dies zB in Tirol längst Standard ist, um seine Budgethoheit und seine Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung wirksam ausüben zu können.
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Der Bericht des Landesrechnungshofes zur Beteiligungsverwaltung des Landes zeigte grobe und zahlreiche Mängel auf. Er wurde am 22. März 2011 im Landtag zur Kenntnis genommen. Die Landesregierung ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten einen Maßnahmenbericht zu den Beanstandungen vorzulegen. Doch auch eineinhalb Jahre später liegt noch immer kein Maßnahmenbericht vor.
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Im besonderen wurde vom Landesrechnungshof darauf verwiesen, dass eine Strategie des Landes für das Eingehen, Halten oder Beenden von Beteiligungen nicht erkennbar ist. Zudem ist die Verwaltung von Beteiligungen des Landes auf zahlreiche Abteilungen aufgeteilt, in denen die Verwaltung in sehr unterschiedlicher Qualität wahrgenommen wird. Bislang gibt es in der Steiermark nach wie vor keine verbindliche Richtlinie der Landesregierung, die möglichst einheitliche Vorgaben und Standards für die finanziellen, rechtlichen sowie organisatorischen Grundlagen einer Beteiligungsverwaltung vorgibt. Mit den Beteiligungen sollten auch Verträge ausverhandelt werden, die jedwede weitere Einflussnahme erübrigen und die Ziele so klar vorgeben, dass sie ohne weitere Rückfragen seitens der jeweiligen Geschäftsführer/Vorstände umzusetzen sind.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert,
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1. Art. 52 Abs. 4 L-VG nicht länger zu ignorieren und den bereits über ein Jahr ausstehenden Maßnahmenbericht zur Beteiligungsverwaltung umgehend vorzulegen,
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2. in diesem Maßnahmenbericht insbesondere sicherzustellen,
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a) dass dem Landtag zur Wahrung seiner Budgethoheit und Kontrollaufgaben ein aussagekräftiger jährlicher Beteiligungsbericht vorgelegt wird, der über Zielerreichungsgrad, Leistungskraft und wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungen (auch der indirekten) informiert,
 
b) dass eine verbindliche Beteiligungsrichtlinie auf Basis der Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofes erarbeitet und dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt wird, die möglichst einheitliche Vorgaben und Standards für die finanziellen, rechtlichen sowie organisatorischen Grundlagen einer Beteiligungsverwaltung festlegt,
 
c) dass eine Klassifizierung für Beteiligungen des Landes im Rahmen der Beteiligungsstrategie festgelegt wird, die eine Unterscheidung der Beteiligungen nach ihrem Zweck sowie eine gruppenweise Behandlung ermöglicht,
 
d) dass Beteiligungen des Landes regelmäßig evaluiert werden, inwiefern die ursprünglichen Gründe für eine Beteiligung noch gegeben sind,
 
e) dass nur eine Abteilung bzw. Fachabteilung für die Verwaltung einer Beteiligung zuständig ist,
 
f) dass die Vor- und Nachteile eines Holding-Modells unter Nutzung der Besteuerung von Unternehmensgruppen im Bereich der Beteiligungen geprüft werden
 
g) dass Planungen zielverpflichtenden und budgetären Charakter haben, so dass sie auch für eine leistungsorientierte Bezahlung der Unternehmensleitung herangezogen werden können,
 
h)  dass es vor Abschluss von Sponsorverträgen bzw. vor Entgegennahme von Spenden bei Beteiligungen zu keinen die Unabhängigkeit beeinflussenden Naheverhältnissen oder gar Abhängigkeiten kommt, und
 
i) dass der Corporate Governance Kodex als Vorlage bei der Erstellung der Beteiligungsrichtlinie herangezogen und möglichst breit angewendet wird.


Unterschrift(en):
Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Sabine Jungwirth (Grüne)