LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1189/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 11.04.2012, 10:28:46


Landtagsabgeordnete(r): Christopher Drexler (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Gesetzestext, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9

Betreff:
Gemeindewahlordnung Graz 2012

Der vorliegende Entwurf betreffend die Schaffung einer neuen und zeitgemäßen Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz soll im Wesentlichen folgende Ziele erreichen und folgende Inhalte umsetzen:
  • Änderung der Gründe für einen Ausschluss vom aktiven Wahlrecht in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache "Frodl gegen Österreich"
  • Änderungen in der Modalität für die Beantragung von Wahlkarten mit dem Ziel künftig eine missbräuchliche Beantragung und Verwendung zu verhindern
  • Entfall der 3tägigen Nachfrist für das Rücklangen der Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde
  • Verpflichtung der Wahlbehörde im Wahllokal am Wahltag Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegen zu nehmen
  • Möglichkeit zur Ausstellung von Duplikaten für unbrauchbar gewordene Wahlkarten
  • Verkürzung der Auflagefrist des WählerInnenverzeichnisses auf fünf Werktage
  • Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen und Verwendung einer Gesetzessprache in weiblicher und männlicher Form

2.         Zusammenfassende Begründung:

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 des Bundes (das am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist) wurden die Gründe für einen Ausschluss vom aktiven Wahlrecht in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache "Frodl gegen Österreich" geändert. Künftig soll nicht mehr jeder automatisch vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, der durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist\; vielmehr soll dieser Ausschluss - bei bestimmten Delikten oder ab einer gewissen Strafhöhe - mit dem Urteil unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Nicht betroffen von dieser Änderung sind die Regelungen über die Wählbarkeit und den Ausschluss von der Wählbarkeit\; diese bleiben unverändert. Ein Nachvollziehen dieser bundesrechtlichen Vorgabe in der Gemeindewahlordnung für Graz ist verfassungsrechtlich notwendig, da auch die Gemeindewahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen dürfen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.

Gegebenheiten bei der letzten Landtags- und Gemeinderatswahl haben aufgezeigt, dass die Regelungen über die Prüfungsmöglichkeit der Identität von Wahlberechtigten, die schriftlich eine Wahlkarte anfordern, Nachbesserungen verlangen. Es zeigte sich die Notwendigkeit sicherzustellen, dass schriftlich beantragte Wahlunterlagen auch tatsächlich nur dem Antragsteller zugeleitet werden. Dies soll durch eine zwingend vorgeschriebene Legitimation, sei es bei der Antragstellung, sei es bei der Ausfolgung gewährleistet werden. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Garantien des persönlichen Wahlrechts erscheint dies unverzichtbar. Ebenso wie bei der Ausübung des Wahlrechts in Wahllokalen die persönliche Identität und Wahlberechtigung der einzelnen Wähler genau zu überprüfen ist, muss auch bei der Ausfolgung von Wahlunterlagen durch den Gesetzgeber sichergestellt werden, dass diese nur dem antragstellenden Wahlberechtigten zur Ausübung seines Wahlrechtes übermittelt und ausgefolgt werden. Dabei muss es gesetzlich ausgeschlossen sein, dass eine andere Person diese Unterlagen missbräuchlich zur Stimmabgabe verwenden kann.

Der bundesrechtlichen Intention folgend, soll die Nachfrist für das Rücklangen von Wahlkarten auch in der Gemeindewahlordnung für Graz entfallen. Daher sind künftig nur Wahlkarten in die Auswertung einzubeziehen, die bis zum Schließen des letzten Wahllokales in Graz bei der Stadtwahlbehörde einlangen oder an sie weitergeleitet werden.

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz des Bundes wurde die Möglichkeit geschaffen, in jedem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks Wahlkarten abzugeben, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind. Dieselbe Möglichkeit soll nun auch in die Gemeindewahlordnung Graz 2012 aufgenommen werden. Die Beschränkung auf Briefwahlkarten des eigenen Stimmbezirks erscheint bei der Gemeinderatswahl allerdings überflüssig. Es ist daher vorgesehen, dass Briefwahlkarten am Wahltag in jedem Wahllokal in Graz abgegeben werden können.

Da die Praxis gezeigt hat, dass von der Möglichkeit zur Einsicht in das WählerInnenverzeichnis nur wenig Gebrauch gemacht wird, soll die Auflagefrist - gleich wie in der allgemeinen Gemeindewahlordnung 2004 bereits umgesetzt - künftig auf fünf Werktage eingeschränkt werden.

Im Übrigen enthält der Entwurf einige Klarstellungen, Vereinfachungen und Korrekturen. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auf der Wahlkarte (in einem durch die Lasche verdeckten Feld) nunmehr ein Barcode aufgedruckt ist, der die Registrierung der rücklaufenden Wahlkarten für die erfassende Wahlbehörde wesentlich erleichtert.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom      , mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird.


Unterschrift(en):
Christopher Drexler (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP)