EZ/OZ: 1541/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 29.10.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT04-445/2012-39; ABT04-21.V13-1900/2012-12
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Bettina Vollath
Beilagen: Anlage 1: Band I, Anlage 1: Band II, Anlage 1: Band III - Erläuterungen, Anlage 2: Stellenplan 2013/2014
Betreff:
Landesvoranschläge samt Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge und Stellenpläne (Dienstpostenpläne) für die Jahre 2013 und 2014
A. Ausgangslage
Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, der rückwirkend mit 1.1.2012 in Kraft treten soll, wurden die Stabilitätsbeiträge des Landes Steiermark für 2013 mit € 246.000.000 und für 2014 mit € 70.000.000 als höchstzulässige Defizite festgelegt.
Im Rahmen der Mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung gemäß Österreichischem Stabilitätspakt hat der Landtag Steiermark mit Beschluss Nr. 449 vom 3. Juli 2012 den Bericht und die Meldung an das Österreichische Koordinationskomitee zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Ausarbeitung dieses Berichtes erfolgte auf Basis der von den Ressorts überarbeiteten Daten zur mittelfristigen Finanz- und Budgetvorschau, aus der sich unter Berücksichtigung des errechneten Konsolidierungsbedarfs Maastricht-Defizite in der Höhe von € 245.957.800,-- für das Jahr 2013 und € 69.996.700 für das Jahr 2014 ergaben. Den im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 festgelegten höchstzulässigen Defizitquoten wurde damit entsprochen.
B. Budgeterstellung 2013 und 2014:
Vor diesem Hintergrund hat sich die Landesregierung entschieden, die Budgets 2013 und 2014 als "Doppelbudget" zu erstellen. Ausgehend von den der mittelfristigen Finanz- und Budgetplanung zugrunde gelegten Meldungen wurden alle Ressorts in mehreren Verhandlungsrunden aufgefordert, ihre Vorschläge hinsichtlich des Konsolidierungsbedarfes einzubringen.
C. Entwurf zu den Landesvoranschlägen 2013 und 2014
1. Ergebnis
Aus den vorliegenden Budgetentwürfen 2013 und 2014 ergeben sich folgende Schlusssummen:
| VA 2013 | VA 2014 |
Ordentlicher Haushalt: | | |
Ausgaben | 5.063.128.400 | 5.441.948.300 |
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen) | 4.705.992.500 | 4.962.720.800 |
Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes | 357.135.900 | 479.227.500 |
| | |
Außerordentlicher Haushalt: |
| |
Ausgaben | 34.441.100 | 32.643.100 |
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen) | 100 | 100 |
Ausgaben KAB 2 | 10.068.700 | 3.430.100 |
Einnahmen KAB 2 | 0 | 0 |
|
|
|
Gebarungsabgang des außerordentlichen Haushaltes | 44.509.700 | 36.073.100 |
|
|
|
Gesamtgebarungsabgang: | 401.645.600 | 515.300.600 |
Abzüglich Tilgungen | 25.000.300 | 325.000.200 |
Nettoneuverschuldung |
376.645.300 |
190.300.400 |
| | |
Maastricht-Defizit | 245.928.600 | 69.938.700 |
2. Allgemeine Feststellungen:
Die Auswirkungen der letzten Wirtschafts- und Finanzkrise waren auch noch für die Budgeterstellung 2013 und 2014 spürbar. Einerseits müssen die eingetretenen Rückgänge bei den Einnahmen aus den Ertragsanteilen wieder aufgeholt werden, andererseits befinden sich Reformprojekte in der Planungs- und Umsetzungsphase, deren budgetäre Auswirkungen erst in den Folgejahren wirksam werden.
Aus diesen Gründen kann für die Budgets 2013 und 2014 die verfassungsmäßig verankerte 3%ige Schuldenbremse noch nicht erreicht werden.
Hinsichtlich der Maastricht-Ergebnisse ist festzustellen, dass für das Jahr 2013 der Konsolidierungsbedarf in voller Höhe durch erzielte Verbesserungen erbracht wurde. Im Budget 2014 wurden einnahmenseitig € 113.100.000,-- in Form einer Auflösung von Gebührstellungen veranschlagt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich diese Maßnahme im Falle einer geänderten Interpretation des ESVG 95 durch die Statistik Austria auf das Maastricht-Defizit negativ auswirken könnte.
D. Anlässlich der Budgeterstellung 2011/2012 getroffene Festlegungen:
Für die Budgets 2011 und 2012 wurden folgende Festlegungen getroffen, die auch für die nun vorliegenden Budgetentwürfe aufrecht sind:
a. Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2)
Das in den Voranschlägen 2011 und 2012 integrierte Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) wird auch in den Budgets 2013 und 2014 zur Veranschlagung weiterer Finanzierungstranchen, insbesondere für die Ausfinanzierung der Ski-WM Schladming 2013, im Rahmen des außerordentlichen Haushaltes weitergeführt. Außerdem sollen etwaige Mehreinnahmen sowie Ausgabenersparungen aus dem Budgetvollzug hier vereinnahmt werden. Die dafür notwendigen Regelungen sind Gegenstand des Landtagsbeschlusses.
b. Wohnbauförderung:
Aufgrund des Entfalles des ehemaligen Zweckzuschusses des Bundes für die Wohnbauförderung und dessen Zuordnung zu den Ertragsanteilen im Rahmen des FAG 2008, hat sich die budgetäre Situation für diesen Bereich dahingehend geändert, dass die Wohnbauförderungsausgaben keinesfalls mehr durch eigene Einnahmen gedeckt werden können.
Daher ist es notwendig, künftig eine Neuregelung für die Veranschlagung der gesamten Wohnbauförderung herbeizuführen.
c. Budgetvollzug:
Gebührstellungen:
Aufgrund der angespannten budgetären Situation soll neuerlich festgelegt werden, dass im Rahmen eines strikten Budgetvollzugs folgende Regelungen für Gebührstellungen am Jahresende ausnahmslos anzuwenden sind:
Regelungen für Gebührstellungen:
- Bei Förderungsmaßnahmen, für die keine Richtlinien bestehen, muss die Beschlussfassung der Förderung noch vor Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt sein\; bei Vorliegen beschlossener Förderungsrichtlinien ist der Gebührstellung eine schriftlich erfolgte Förderungszusage der zuständigen politischen Referentin / des zuständigen politischen Referenten zugrunde zu legen.
- Bei Auftragsvergaben hat als Grundlage ein gültiger Regierungsbeschluss bzw. die Beauftragung der Firma vorzuliegen.
- Differenzbeträge zwischen erfolgten Gebührstellungen und eingelangten Rechnungen sind im Rahmen der Auszahlung auszugleichen.
- Für Maßnahmen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, hat die Gebührstellung nur für den Nettobetrag zu erfolgen. Die Verbuchung der Mehrwertsteuer hat im Zuge der Verbuchung des Rechnungseinganges bzw. der Auszahlung des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
- Sämtliche auf diese Weise für ein Haushaltsjahr in Gebühr verrechnete, jedoch nicht im Folgejahr ausbezahlte Beträge sind am Jahresende durch die Landesbuchhaltung zu stornieren.
Die Übertragung für ein weiteres Folgejahr kann ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Unabdingbarkeit der Auszahlung im Folgejahr nachgewiesen wird.
Diese Regelungen sollen Gegenstand der Beschlussfassung der Landesvoranschläge 2013 und 2014 durch den Landtag Steiermark sein.
E. LIG-Mietenkonzept Neu
Die Steiermärkische Landesregierung hat auf Basis der Empfehlungen aus dem Projekt "Konzeption der Neuausrichtung der Verwaltung und Bewirtschaftung von bebauten Liegenschaften" mit Beschluss vom 26. April 2012 (GZ: FA4A-23Li11-288/2012) eine Ergebnisabführungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der Landesimmobilien Gesellschaft mbH (LIG) genehmigt. Aufgrund dieser Neuausrichtung wurde das "Mietenkonzept Neu" erarbeitet. Dabei wurde vom bisherigen Mietensystem auf marktkonforme Mieten und LIG-Gesellschafterzuschüsse umgestellt.
In den Budgets 2013 und 2014 wurden daher bei den sachlich zuständigen Ressorts die mit den betroffenen Abteilungen und der LIG abgestimmten marktkonformen Mieten veranschlagt. Bei der Finanzabteilung war für investive Maßnahmen die Budgetierung eines Gesellschafterzuschusses, der Baubetreuungshonorare und der Baukostenzuschüsse an die LIG vorzunehmen, wobei der daraus entstandene Mehraufwand aus der Reduktion der bisherigen Mieten auf ein marktkonformes Ausmaß ausgeglichen werden konnte. Dazu wird berichtet, dass im "Mietenkonzept Neu" von der LIG alle ihr vorliegenden und bereits genehmigten Projekte mit berechnet und von verschiedenen Abteilungen zusätzlich beantragte Projekte berücksichtigt wurden.
F. Beschluss des Landtages zu den Landesvoranschlägen 2013 und 2014
Für die Regierungsvorlage zu den Landesvoranschlägen 2013 und 2014 wurden die notwendigen Beschlussanträge vorbereitet.
G. Erläuterungen
Wie bereits in den vergangenen Jahren wurden auch für die Landesvoranschläge 2013 und 2014 die Erläuterungen durch die zuständigen Abteilungen ausgearbeitet.
In den Erläuterungen wurden von den Abteilungen die Ergebnisse der Budgetverhandlungen berücksichtigt und werden diese von der Finanzabteilung in unveränderter Form als Beilage zu den Landesvoranschlägen 2013 und 2014 dem Landtag Steiermark vorgelegt.
H. Stellenplan (Dienstpostenplan) und Systemisierungsplan für Kraftfahrzeuge
Ein Regierungssitzungsantrag betreffend die Stellenpläne (Dienstpostenpläne) 2013 und 2014 wurde der Steiermärkischen Landesregierung direkt von der Abteilung 5 - Personal zur Beschlussfassung vorgelegt. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung am 17.3.2011 beschlossen hat, bis zum Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode rund 700 Dienstposten in der Allgemeinen Verwaltung abzubauen.
Die von der Abteilung 2 - Zentrale Dienste erstellten Systemisierungspläne für Kraftfahrzeuge sind im gegenständlichen Sitzungsantrag zu den Voranschlägen 2013 und 2014 integriert.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
1. Die Voranschläge des Landes Steiermark für die Jahre 2013 und 2014 (Anlage 1) werden mit folgenden Schlusssummen genehmigt:
| VA 2013 | VA 2014 |
Ordentlicher Haushalt: | | |
Ausgaben | 5.063.128.400 | 5.441.948.300 |
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen) | 4.705.992.500 | 4.962.720.800 |
Gebarungsabgang des ordentlichen Haushaltes | 357.135.900 | 479.227.500 |
| | |
Außerordentlicher Haushalt: |
| |
Ausgaben | 34.441.100 | 32.643.100 |
Einnahmen (ohne Erlöse aus Fremdmittelaufnahmen) | 100 | 100 |
Ausgaben KAB 2 | 10.068.700 | 3.430.100 |
Einnahmen KAB 2 | 0 | 0 |
|
|
|
Gebarungsabgang des außerordentlichen Haushaltes | 44.509.700 | 36.073.100 |
|
|
|
Gesamtgebarungsabgang: | 401.645.600 | 515.300.600 |
Abzüglich Tilgungen | 25.000.300 | 325.000.200 |
Nettoneuverschuldung |
376.645.300 |
190.300.400 |
| | |
Maastricht-Defizit | 245.928.600 | 69.938.700 |
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Bedeckung der Gesamtgebarungsabgänge 2013 und 2014 Kredit- und Finanzoperationen vorzunehmen.
2. Die Stellenpläne (Dienstpostenpläne) 2013 und 2014 (Anlage 2) sowie die im Allgemeinen Teil der Stellenpläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.
3. Die Systemisierungspläne der Kraftfahrzeuge 2013 und 2014 (Anlage 1) und die im Allgemeinen Teil der Systemisierungspläne festgelegten Grundsätze hiezu werden genehmigt.
4. Die Inanspruchnahme der Kredite des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes kann in 2-Monats-Abschnitten bis zur Höhe von je einem Sechstel des Jahreskredites erfolgen. Ausgenommen davon sind Ausgaben zu deren Leistung das Land zu bestimmten Terminen verpflichtet ist.
5. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung für Arbeitsplatzerhaltung und Arbeitsplatzbeschaffung in der Steiermark über- und außerplanmäßige Kredite im außerordentlichen Haushalt bereitzustellen.
Zur Finanzierung solcher über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird die Landesregierung ermächtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland bis zur Höhe von jeweils 1 % des Gesamtausgabevolumens der Landesvoranschläge 2013 und 2014 vorzunehmen.
6. Eine Vorfinanzierung von EU-Mitteln ist nur im Rahmen der allgemein anerkannten und von den maßgeblichen Stellen auf EU-, Bundes- und Landesebene genehmigten Regelungen im unbedingt notwendigen Ausmaß möglich. Die dazu erforderlichen zusätzlichen Landesmittel sind jeweils durch Gebührstellungen der entsprechenden EU-Mittel auf der Einnahmenseite auszugleichen.
Darüber hinaus gilt:
Über alle während eines Jahres erfolgten EU-Kofinanzierungen ist von den lt. Programmplanungsdokumenten zuständigen Stellen der Steiermärkischen Landesregierung zeitgerecht für die Rechnungsabschlussarbeiten des abgelaufenen Jahres zu berichten.
Für alle EU-Kofinanzierungsmaßnahmen ist die Kontrolle des Landesrechnungshofes vorzubehalten.
Alle übrigen für die Abwicklung von Zahlungen geltenden Regelungen sind einzuhalten.
7. Im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung der Aufwendungen für das Steiermark-Büro in Brüssel wird zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwandes verfügt, dass im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten für den Personalaufwand (Abteilung 5) und den gesamten übrigen Aufwand (Abteilungen 9 und 2) Vorschusszahlungen gegen nachträgliche Abrechnung und detaillierte Kreditbelastung geleistet werden können.
8. Im Sinne eines Beitrages zur Verbesserung des Maastricht-Ergebnisses gelten für sämtliche Investitionsprojekte im Beteiligungsbereich folgende Grundsätze:
Es ist anzustreben, die unabdingbar notwendigen Kosten durch den zumutbaren Einsatz von Eigenmitteln der Gesellschaft zu decken.
Die Zuwendung der Landesmittel soll unter Beachtung der geltenden Interpretationen des ESVG 95 durch EUROSTAT und Statistik Austria nach Möglichkeit in Form von Beteiligungen oder Darlehensgewährungen erfolgen, sodass diesbezügliche Ausgaben für das Maastricht-Defizit unwirksam sind.
9. Falls während der Haushaltsjahre 2013 und 2014 ein unabweisbarer Mehraufwand anfällt, der zu einem höheren Gebarungsabgang führen sollte und für dessen Bedeckung in den betroffenen Ressorts keine Mittel zur Verfügung stehen, ist dieser Mehraufwand durch Ausgabenrückstellungen zu bedecken.
Die dafür notwendigen Ausgabenrückstellungen werden im Rahmen eines durch die Landesfinanzreferentin einzuberufenden Konsolidierungsausschusses erarbeitet und von der Steiermärkischen Landesregierung festgesetzt. Darüber ist dem Landtag Steiermark unverzüglich zu berichten.
Dies gilt auch für ev. eintretende Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen.
Alle übrigen ev. Mindereinnahmen sind durch Einsparungen veranschlagter Ausgaben in den betroffenen Ressorts auszugleichen.
10. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Landtag Steiermark Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien im Rahmen des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, weiters für Darlehen und Kredite, die an Gesellschaften gewährt werden, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sowie Ausfallsbürgschaften für sonstige Investitionskredite im Ausmaß bis zu jeweils 15 Millionen Euro, für letztere jedoch im Einzelfall aus diesem Betrag nicht über 1.000.000 Euro zu übernehmen. Auf die im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgesehenen Regeln sowie die in den Regierungssitzungsbeschlüssen GZ: FA4A-1414/2011-8 und GZ: FA4A-397/2012-1 getroffenen Festlegungen für Haftungsübernahmen ist dabei Rücksicht zu nehmen.
11. Eventuell erzielte Mehreinnahmen (ausgenommen Mehreinnahmen, für die eine Sonderregelung nach diesem Beschluss besteht) und Ausgabeneinsparungen der Jahre 2013 und 2014 sind buchmäßig den Einnahmen des im Außerordentlichen Haushalt veranschlagten Konjunkturausgleichsbudgets (KAB 2) gutzuschreiben.
Derartige Einnahmen im Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) können über den Ansatz 5/900009 mittels von der Landesfinanzreferentin einzuholender qualifizierter Regierungsbeschlüsse gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG 2010 ausschließlich zur Bedeckung eintretender Einnahmenausfälle bzw. unabwendbarer Mehrerfordernisse gemäß Punkt 9 herangezogen werden.
12. Sofern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ski-WM 2013 Bundesförderungen unmittelbar an die Projektträger bereitgestellt werden, die bei der Veranschlagung der Ausgaben im Konjunkturausgleichsbudget (KAB 2) nachweislich noch nicht berücksichtigt werden konnten, sind diese Bundesmittel den Finanzierungsbeiträgen des Landes anzurechnen.
13. Die Inanspruchnahme der in den Unterabschnitten 011 "Repräsentation" bei der VSt. 1/011049-7232 und 021 "Information und Dokumentation" bei der VSt. 1/021959-7281 ausgewiesenen Mittel hat bis zu einer Neuregelung durch die von den in der Regierung vertretenen Parteien der Landesbuchhaltung bekannt zu gebenden Ressorts und Abteilungen bis zur Höhe der jeweils festzulegenden Betragsgrenzen zu erfolgen.
14. Die Steirische WirtschaftsförderungsGmbH (SFG) wird ermächtigt, maximal 15 % des Basisförderungsbudgets laut Voranschlag (1/780214-7420) für Projekt- und Marketingmaßnahmen zu verwenden.
15. Deckungsbestimmungen:
Die Bedeckung über- oder außerplanmäßiger Ermessensausgaben durch Einsparungen bei Pflichtausgaben im Rahmen von Beschlüssen gemäß Art. 41 Abs. 2 L-VG 2010 ist unzulässig.
Als Gebarungszweig gemäß Art. 41 Abs. 2 des L-VG 2010 gilt der im Rahmen der funktionellen Gliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung durch dreistellig ausgezeichnete Überschriften bestimmte Haushaltsunterabschnitt.
Für alle Haushaltsunterabschnitte wird generell die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Maßgabe folgender Regelung festgelegt:
a) Die gegenseitige Deckungsfähigkeit bezieht sich immer nur auf Voranschlagsstellen mit dem gleichen Bewirtschafter.
b) Überschreitungen von Ermessensausgaben zu Lasten von Pflichtausgaben, sowie von maastricht-wirksamen Ausgaben zu Lasten von maastricht-unwirksamen Ausgaben sind unzulässig.
c) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben gelten nach Maßgabe von Mehreinnahmen als genehmigt, sofern es sich dabei nachweislich um zweckgewidmete Mehreinnahmen handelt.
Für die aus der Landes-Rundfunkabgabe dotierten Deckungskredite gilt die gegenseitige Deckungsfähigkeit gemäß der Zweckwidmung nach dem Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetz über den der Zweckwidmung entsprechenden Bereich der jeweils zuständigen Regierungsmitglieder.
Für den Bereich des Straßenbaus wird genehmigt, dass alle Ansätze der Abschnitte 61 und 69 des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes (ausgenommen KAB 2) über den Gesamtbereich des zuständigen Regierungsmitgliedes untereinander gegenseitig deckungsfähig sind.
Die Ansätze innerhalb der Sammelnachweise Nr. 1a "Personalaufwand der allgemeinen Verwaltung, der Anstalten und betriebsähnlichen Einrichtungen" und Nr. 3 "Reise- und Übersiedlungsgebühren" sowie Nr. 4 "Schuldendienst" sind gegenseitig deckungsfähig.
Die im Rahmen des neuen Mietenkonzeptes für die Bezahlung von Mieten an die LIG veranschlagten Ansätze sind von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen. Über die bei diesen Ansätzen veranschlagten Mittel hinausgehende Zahlungen an die LIG sind unzulässig. Ausgenommen davon sind die im Unterabschnitt 1/914 für die LIG veranschlagten Mittel für den Gesellschafterzuschuss, die Baubetreuungshonorare und Baukostenzuschüsse.
Soweit für Ausgaben auf Grund bestehender gesetzlicher oder rechtsverbindlicher Regelungen Einnahmen heranzuziehen sind, kann der Ausgabenvollzug nach Maßgabe der tatsächlich eingelangten Einnahmen erfolgen.
Bei Finanzierungskonkurrenzen darf der Landesanteil erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die anderen Finanzierungsbeiträge nachweislich tatsächlich eingegangen oder rechtsverbindlich zugesichert worden sind.
16. Die Eröffnung neuer Voranschlagsstellen darf nur im Einvernehmen mit der Finanzabteilung erfolgen, die für die richtige Eingliederung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung zu sorgen hat.
17. Regelung für Gebührstellungen:
- Bei Förderungsmaßnahmen, für die keine Richtlinien bestehen, muss die Beschlussfassung der Förderung noch vor Ablauf des Haushaltsjahres erfolgt sein\; bei Vorliegen beschlossener Förderungsrichtlinien ist der Gebührstellung eine schriftlich erfolgte Förderungszusage des zuständigen politischen Referenten zugrunde zu legen.
- Bei Auftragsvergaben hat als Grundlage ein gültiger Regierungsbeschluss bzw. die Beauftragung der Firma vorzuliegen.
- Differenzbeträge zwischen erfolgten Gebührstellungen und eingelangten Rechnungen sind im Rahmen der Auszahlung auszugleichen.
- Für Maßnahmen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, hat die Gebührstellung nur für den Nettobetrag zu erfolgen. Die Verbuchung der Mehrwertsteuer hat im Zuge der Verbuchung des Rechnungseinganges bzw. der Auszahlung des Rechnungsbetrages zu erfolgen.
- Sämtliche auf diese Weise für ein Haushaltsjahr in Gebühr verrechnete, jedoch nicht im Folgejahr ausbezahlte Beträge sind am Jahresende durch die Landesbuchhaltung zu stornieren.
Die Übertragung für ein weiteres Folgejahr kann ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Unabdingbarkeit der Auszahlung im Folgejahr nachgewiesen wird.
18. Im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 7 der VRV i.d.g.F. sind Abweichungen zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge und den veranschlagten Beträgen im Ausmaß von mehr als 10 % im Rechnungsabschluss zu erläutern, sofern die Abweichung den Betrag von € 30.000,-- übersteigt.
Nicht präliminierte Einnahmen sind zu erläutern, sofern sie je Voranschlagsstelle den Gesamtbetrag von € 60.000,-- überschreiten.