LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1355/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 19.06.2012, 19:23:45


Landtagsabgeordnete(r): Walter Kröpfl (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: LVG GeoLT VRG.doc

Betreff:
Novellierung des L-VG, der GeoLT und des Volksrechtegesetzes

Anlass für diese Gesetzesänderungen sind zwei Novellen des B-VG:
 
  • Mit der Novelle BGBl. I Nr. 12/2012 wurde in Art. 26 B-VG der veraltete Begriff "anderer öffentlicher Ruhetag" als Tag für die Nationalratswahl durch den Begriff "gesetzlicher Feiertag" ersetzt. Diese Änderung soll auch für den Tag der Landtagswahl nachvollzogen werden. Die diesbezüglich erforderlichen Anpassungen der Landtags-Wahlordnung 2004 erfolgen gesondert. Es ist auch beabsichtigt, die Gemeindewahlordnung diesbezüglich zu ändern. In der Gemeindewahlordnung Graz wurde diese Änderung bereits im Rahmen der letzten Novelle vorgenommen.

  • Die B-VG-Novelle, BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle), sieht u.a. den Entfall des Einspruchsrechts des Bundes gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages gemäß Art. 98 B-VG vor. Dem Bund kommt auf Grund des ebenfalls geänderten § 9 F-VG künftig nur mehr ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages zu, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben. Mit derselben B-VG-Novelle wurde auch das Zustimmungsrecht des Bundes zu Gesetzesbeschlüssen des Landtages erweitert. Der Zustimmung des Bundes bedürfen künftig auch Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorsehen (Art. 94 Abs. 2 B-VG) und Gesetzesbeschlüsse, die in Rechtssachen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes begründen (Art. 131 Abs. 5 B-VG). Diese B-VG-Novelle schafft überdies die Möglichkeit (nicht die Verpflichtung), dass die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem der Bundes erfolgen kann (Art. 101a B-VG). Auf Grund dieser Verfassungsänderung ist beabsichtigt, künftig auch das LGBl. in elektronischer Form kundzumachen. Die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 tritt hinsichtlich dieser Änderungen mit 1. Juli 2012 in Kraft.
 
Mit diesem Gesetz werden die entsprechenden Änderungen vorgenommen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 B-VG.

Die wesentlichen Inhalte dieser Novellierungen sind demnach:

  • Ersetzen des Begriffs "anderer öffentlicher Ruhetag" im Zusammenhang mit dem Tag der Landtagswahl durch den Begriff "gesetzlicher Feiertag" in Art. 10 Abs. 3 L-VG\;

  • Änderung des L-VG und der GeoLT 2005 dahingehend, dass dem Bund nur mehr jene Gesetzesbeschlüsse bekannt zu geben sind, hinsichtlich derer die Bundesverfassung ihm ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht einräumt\;

  • Änderung des L-VG und des VRG hinsichtlich der Vorgangsweise der Landesregierung bei der Anordnung einer Volksabstimmung betreffend Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen\;

  • Änderung des L-VG hinsichtlich der Kundmachung von Landesgesetzen, um künftig auch deren elektronische Kundmachung zu ermöglichen\; damit verbunden ist auch eine formale Anpassung der Bestimmung über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen.
 
Für den umsetzenden Landtagsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, weil ein Verfassungsgesetz geändert wird sowie Art. 25 L-VG für die Änderung der GeoLT 2005 ebenfalls dieses Konsensquorum vorsieht. Die neuen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Dem Land werden durch diese Novellierungen voraussichtlich keine Kosten entstehen.
 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Zu Art. 1 Z. 1 (Art. 10 Abs. 3 L-VG):

Es handelt sich um eine rein formale Anpassung: Der veraltete Begriff "anderer öffentlicher Ruhetag" wird wie im B-VG durch den Begriff "gesetzlicher Feiertag" ersetzt. Wahltag muss ein Sonntag oder ein Tag sein, der durch Gesetz zum Feiertag erklärt wird. Die gesetzliche Festlegung der Feiertage findet sich im Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. 1957/153 idF BGBl. I 1999/191.

2. Zu Art. 1 Z. 2 (Art. 28 L-VG), Art. 2 Z. 1 (§ 80 GeoLT 2005), Art. 3 (Entfall aller Novellierungsanordnungen betr. die Einfügung des § 58a GeoLT 2005):

Auch wenn der derzeit geltende Art. 28 L-VG im Hinblick auf das Einspruchs- und Zustimmungsrecht des Bundes zu Gesetzesbeschlüssen des Landtages lediglich deklarativer Natur ist, da diesbezüglich nur der Bundesverfassungsgesetzgeber Gestaltungsspielraum hat, so ist es doch im Sinn der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten, das L-VG an die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 anzupassen. Andernfalls würde der Wortlaut des Art. 28 L-VG vom B-VG abweichen.
 
Die Änderungen erfolgen so allgemein wie möglich, um künftigen Änderungsbedarf bei diesbezüglichen Novellierungen des B-VG möglichst hintanzuhalten. Abs. 1 sieht daher vor, dass die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann Gesetzesbeschlüsse des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium nur bekanntzugeben hat, falls dem Bund nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt. Der Begriff "Bundesverfassung" umfasst alle Bundesverfassungsgesetze und bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, also nicht nur das B-VG, sondern - hier maßgeblich - auch das Finanz-Verfassungsgesetz.
 
Ein Einspruchsrecht kommt der Bundesregierung künftig nur mehr gemäß § 9 Finanzverfassungsgesetz zu und zwar hinsichtlich jener Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben. Einspruch kann innerhalb von acht Wochen wegen Gefährdung von Bundesinteressen erhoben werden. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung dem Gesetzesbeschluss ausdrücklich zustimmt. Erhebt die Bundesregierung Einspruch und wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (das entspricht dem in Art. 27 Abs. 1 L-VG festgelegten Anwesenheitsquorum für Beschlüsse des Landtages), darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen zurückzieht. Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruchs der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Entscheidet dieser Ausschuss nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Einspruchs, dass dieser aufrecht bleibt, darf der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden.
 
Ein Zustimmungsrecht kommt der Bundesregierung nach mehreren bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zu. Schon bisher bedurften Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG der Zustimmung der Bundesregierung. Das B-VG setzt der Bundesregierung keine Frist für die Erteilung der Zustimmung, weshalb mit der Kundmachung eines solchen Gesetzesbeschlusses bis zur ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung zugewartet werden muss. Ein weiteres Zustimmungsrecht findet sich in Art. 97 Abs. 2 B-VG (sowohl idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 als auch danach) für Landesgesetze, die eine Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen. Die Zustimmung gilt nach dieser Bestimmung als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzler eingelangt ist, der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat. Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG bedürfen Gesetzesbeschlüsse, mit denen Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ein Statut verliehen wird, ebenfalls der Zustimmung der Bundesregierung. Diese Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim zuständigen Bundesministerium (Innenministerium) eingelangt ist, der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Auf Grund der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) bedürfen künftig auch Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorsehen (Art. 94 Abs. 2 B-VG) und Gesetzesbeschlüsse, die in Rechtssachen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes begründen (Art. 131 Abs. 5 B-VG), der Zustimmung des Bundes. Für die Erteilung der Zustimmung gilt in diesen Fällen Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.
§ 80 Abs. 1 GeoLT 2005 übernimmt wörtlich den Text des Art. 28 Abs. 1 L-VG. § 80 Abs. 2 GeoLT 2005 ermächtigt den LT, Gesetzesbeschlüsse, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben und gegen die die Bundesregierung Einspruch erhoben hat, zu wiederholen (Beharrungsbeschluss) und verweist hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf das F-VG.
 
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes vom 22. November 2011) ist Folgendes anzumerken: Da § 58a (Beharrungsbeschluss) idF LGBl. Nr. 8/2012 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ggst Gesetzesnovelle noch nicht in Kraft ist, weil er erst mit Beginn der der Kundmachung des LGBl. Nr. 8/2012 folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft tritt (siehe § 82a Abs. 8 GeoLT 2005 idF LGBl. Nr. 8/2012), ist es nicht möglich ihn im Rahmen des Art. 2 des ggst Gesetzesentwurfs (Novelle der GeoLT 2005) außer Kraft zu setzen. Es musste daher das Gesetz vom 22. November 2011 mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, LGBl. Nr. 8/2012, novelliert werden, in dem angeordnet wird, dass alle § 58a betreffenden Novellierungsanordnung dieses Gesetzes entfallen.
 
Art. 28 Abs. 2 L-VG entspricht dem bisherigen Abs. 3.
 
Art. 28 Abs. 3 L-VG (bisher Abs. 6) wird im ersten Satz an die Formulierung des Art. 47 Abs. 1 B-VG angepasst, der die Beurkundung von Bundesgesetzen durch die Bundespräsidentin / den Bundespräsidenten regelt. Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden, da Inhalt der Beurkundung und Gegenzeichnung von Landesgesetzen, auch wenn dies in Art. 97 B-VG im Gegensatz zu Art. 47 B-VG nicht ausdrücklich angeführt ist, das (bundes- und landes)verfassungsmäßige Zustandekommen des Landesgesetzes ist (siehe Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, 2. Auflage, S. 186). Der zweite Satz (Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Landesregierung) bleibt unverändert.
 
In Art. 28 Abs. 4 L-VG (bisher Abs. 7) wird der zweite Satz sprachlich vereinfacht und für das Inkrafttreten die in den Landesgesetzen übliche Terminologie "mit dem der Kundmachung folgenden Tag" statt des bisherigen Ausdrucks "nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung" übernommen, wobei die Bedeutung unverändert bleibt. Der letzte Satz des bisherigen Abs. 7 wird gestrichen, da dessen Formulierung die Erlassung des LGBl. in Papierform voraussetzt, was einer elektronischen Kundmachung entgegensteht.
 
Art. 28 Abs. 5 L-VG entspricht der analogen Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 B-VG für das BGBl., ergänzt durch die generelle Regelung, dass das LGBl. auch elektronisch kundgemacht werden kann. Die nähere Festlegung dahingehend, dass dies, wie in Art. 101a B-VG vorgesehen, im Rechtsinformationssystem des Bundes möglich ist, erfolgt nicht im L‑VG, sondern ist dem Kundmachungsgesetz vorbehalten.

3. Zu Art. 1 Z. 3 (Art. 29 Abs. 5 L-VG):
Es wird das Wort "Herausgabe", das auf eine Kundmachung des LGBl. in Papierform abstellt und damit einer elektronischen Kundmachung entgegensteht, durch das Wort "Kundmachung" ersetzt und die in der Praxis verwendete Formulierung "mit dem der Kundmachung folgenden Tag" übernommen.

Zu Art. 1 Z. 4 (Art. 72 Abs. 4a L-VG) und Art. 3 Z. 2 (§ 64 VRG):

In Art. 72 Abs. 4a L-VG wird bestimmt, dass die Landesregierung bei jenen Gesetzesbeschlüssen, hinsichtlich derer der Bundesregierung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt (siehe Erläuterungen oben zu Art. 1 Z.1), mit der Anordnung einer Volksabstimmung zuzuwarten hat und zwar so lange, bis nach den jeweiligen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die das Einspruchs- und Zustimmungsrecht der Bundesregierung regeln, eine Kundmachung des Gesetzesbeschlusses möglich wäre, dh also entweder bis zum ungenutzten Ablauf der Einspruchs- oder Zustimmungsfrist oder bis zur Zurückziehung des erhobenen Einspruchs oder bis zur ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Wird allerdings der Einspruch aufrecht erhalten oder die Zustimmung ausdrücklich verweigert, dann hat die Anordnung und Durchführung einer Volksbefragung zu unterbleiben, weil in diesen Fällen der Gesetzesbeschluss mangels Erfüllung der erforderlichen bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht kundgemacht werden dürfte. Die Volksabstimmung würde in diesen Fällen ins Leere gehen und nur sinnlosen Aufwand verursachen\; der Gesetzesbeschluss dürfte trotz Bestätigung durch die Volksabstimmung nicht kundgemacht werden.
Der Text des Art. 72 Abs. 4a L-VG wird wörtlich in § 64 VRG übernommen, der bisher (nur) die Vorgangsweise im Fall eines Einspruches der Bundesregierung geregelt hat.
 
Zu Art. 2:
Diese Novellierung wird auch zum Anlass genommen, einige Fehler in der GeoLT zu korrigieren:
 
Zu § 1 Abs. 1: Um die Unterstützung der Präsidentin/des Präsidenten schon bei der Angelobung gewährleisten zu können, fand entgegen der vermeintlich umgekehrten Aufzählung im bisherigen Wortlaut des Gesetzes zuerst die Berufung der Schriftführung und dann die Angelobung statt. Diese Reihenfolge wird durch die vorliegende Novellierung klargestellt.

§ 16 Abs 2 Z 1 ist in seiner derzeitigen Fassung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art 68 Abs. 2 L-VG rechtswidrig, zumal dort normiert ist, dass Gesetzesinitiativen von Abgeordneten und Ausschüssen vom jeweils befassten Ausschuss des Landtages einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden können. Eine Befassung des Landtages mit einem Antrag Auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens findet daher nicht statt. Dies obliegt allein dem mit dem Gesetzesentwurf befassten Ausschuss.
 
Zu § 46 Abs. 1: Das "über ihn" im ersten Gliedsatz der geltenden Norm ist missverständlich. Die Wechselrede wird nicht über den Abänderungs-(Zusatz-)Antrag eröffnet, sondern über den Gegenstand der Verhandlung (Tagesordnungspunkt), zu dem der Abänderungs-(Zusatz-)Antrag eingebracht worden ist. Ein Vergleich mit dem Text des diese Anträge regelnden § 53 Abs. 3 NR-Geo zeigt die Quelle des Fehlers: Hier steht - im Gegensatz zur sonst wortgleichen GeoLT - am Ende des Hauptsatzes "zu jedem einzelnen Teil der Vorlage". Und genau darauf bezieht sich dieses "über ihn", nämlich auf den Teil der Vorlage, über die die Wechselrede abgehalten wird. Das wird mit dieser Novellierung korrigiert.

Zu Art. 4 Z. 1(§ 52 Abs. 2 VRG):
 
Hier wird der Verweis auf die Bestimmungen des L-VG 1960 durch den Verweis auf die Nachfolgebestimmungen des L-VG (2010) ersetzt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Gesetz vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, und das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert werden
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Unterschrift(en):
Walter Kröpfl (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Waltraud Bachmaier-Geltewa (SPÖ), Barbara Riener (ÖVP), Erwin Dirnberger (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ)