LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1174/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Landwirtschaft

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz geändert wird (8. LAKG-Novelle)


zu:


  • 1174/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz geändert wird (8. LAKG-Novelle) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seiner Sitzung vom 17.04.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Im derzeit geltenden Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl.Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sind einige Bestimmungen enthalten, die einerseits nicht mehr zeitgemäß, andererseits auch klarstellungs- und ergänzungsbedürftig sind.

Mit der vorliegenden 8.LAKG-Novelle sollen die erforderlichen Gesetzesbereinigungen und Klarstellungen durchgeführt werden. Vor der nächsten Kammerwahl muss die Wahlordnung als Teil der Geschäftsordnung geändert werden und sind davor auch im Gesetz kleine Anpassungen (wie Ersatzwahlunterlagen\; Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörde) erforderlich. Die Kammerzugehörigkeit, die Kammeraufgaben, die Aufgabenverteilung zwischen Vollversammlung als höchstes Gremium der Landarbeiterkammer und Vorstand als geschäftsführendes Organ der Landarbeiterkammer sind zeitgemäßer zu definieren.

Die im Begutachtungsverfahren eingelangte Stellungnahme der Landarbeiterkammer konnte berücksichtigt werden, da die Änderungswünsche aufgrund von Vorschlägen der Fachabteilung für Gemeinden und Wahlen (FA7A) jeweils nur Klarstellungen bzw. Richtigstellungen der gesetzlichen Wahlbestimmungen betreffen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2012.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz geändert wird (8. LAKG-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1.     § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 lautet:
"1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001\;"

2.     § 2 Abs. 1 lit. a Z. 6 lautet:
"6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften\;"

3.     § 2 Abs. 1 lit. b Z. 1 lautet:
"1. auf Grund hierdurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung beziehen bzw. arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen seitens des Arbeitsmarktservice erhalten\;"

4.     § 3 Abs. 1 lit. g lautet:
"g) die Besichtigung von Arbeitsstätten bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anlässlich von Betriebsunfällen teilzunehmen\;"

5.     § 3 Abs. 1 lit. i und lit. l entfallen.

6.     In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "
und bei der Verfolgung ihrer Interessen zu unterstützen".

7.     § 6 Abs. 3 lautet:
"(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 26 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften."

8.     § 7 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder\;
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses\;
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag\;
d) die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge\;
e) die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber\;
f) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften\;
g) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25)\;
h) die Behandlung von Petitionen nach § 23a\;
i)  die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung."

9.     § 7 Abs. 3 entfällt.

10.   In § 8 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
"vier" durch das Wort "acht" ersetzt.

11.   § 8 Abs. 6 lautet:
"(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei der nächsten Sitzung zu verifizieren ist\; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen."

12.   Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie hat den Anordnungsbeschluss auf Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung so rechtzeitig zu fassen, dass die Fristen gemäß § 15 Abs. 2 eingehalten werden können."

13.   Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gleichzeitig ist die Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung anzuordnen."

14.   Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Wird die Vollversammlung von der Landesregierung aufgelöst, so hat diese den Vorstand mit der Ausschreibung der Wahlen zur Vollversammlung zu beauftragen."

15.   § 12 Abs. 2 lit. g lautet:
"g) die Ausschreibung der Wahlen in die Landarbeiterkammer und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörde\;"

16.   § 13 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Präsidentin/Der Präsident führt mit Ausnahme des Kontrollausschusses den Vorsitz in allen Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung."

17.   In § 18 Abs. 7 zweiter Satz entfällt das Wort
"nicht".

18.   In § 20 erster Satz wird nach dem Wort
"Wahlunterlagen" die Wortfolge "bzw. der Ersatzwahlunterlagen" eingefügt.

19.   § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten."

20 .  Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 und Z. 6, des § 2 Abs. 1 lit b Z. 1, des § 3 Abs. 1 lit. g, des § 3 Abs. 2, des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, des § 11 Abs. 1 und 2, des § 12 Abs. 2 lit. g, des § 13 Abs. 4, des § 18 Abs. 7, des § 20 erster Satz und des § 24 Abs. 1 erster Satz, die Einfügung des § 11 Abs. 5 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 lit. i und lit. l und des § 7 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr.       treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der      , in Kraft."