LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 818/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Zuweisung zu einem anderen Ausschuss zu: 818/1


zu:


EZ/OZ 818/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Streichung der Sozialleistungen bei Integrationsverweigerung


zu:


  • 818/1, Streichung der Sozialleistungen bei Integrationsverweigerung (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seinen Sitzungen vom 15.11.2011, 06.12.2011 und 17.04.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales, Arbeitsmarkt, KonsumentInnenschutz, SeniorInnen, Jugend, Frauen, Familie und Integration vom 06.12.2011 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl Nr. 818/1, abzugeben.
 
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom 6.12.2011 erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

Sozialleistungen, wie etwa die Mindestsicherung, einmalige Beihilfen, Hilfen in besonderen Lebenslagen oder der Heizkostenzuschuss, werden gewährt, weil Menschen bedürftig sind. Sie dienen der Beseitigung oder Milderung einer schwierigen Situation oder Notlage der Betroffenen. Sie bilden das letzte soziale Netz, das das Land Steiermark hilfesuchenden Menschen bietet.

Aus diesem Grund werden diese Leistungen grundsätzlich ohne Bedingungen und Auflagen gewährt, weil andernfalls bei Nichteinhaltung die Notlage oder schwierige Situation der Empfängerinnen und Empfänger noch weiter verschärft werden würde. In manchen Fällen sind Umstände, wie etwa Suchtprobleme, Krankheit und dergleichen für die schwierige Situation oder Notlage der Betroffenen mitverantwortlich. Derartige Umstände bewirken, dass sich diese Menschen ohne professionelle Hilfe nicht alleine aus dieser Situation befreien können. Für diese Betroffenen wäre es daher noch schwieriger, zusätzliche Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

Die im vorliegenden Antrag intendierte Kürzung oder Streichung von Sozialleistungen bei Nichtabsolvieren von Deutschkursen für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache würde in vielen Fällen bewirken, dass die Personengruppe der ImmigrantInnen und deren Familien vom Zugang zu diesem letzten Netz der sozialen Sicherheit ausgeschlossen werden und in die Armut und damit in die soziale Isolation abgleiten. Sozialleistungen haben jedoch gerade den Zweck, hilfesuchen Menschen in ein menschenwürdiges Leben zurück zu führen und sie von sozialer Ausgrenzung zu bewahren. Erst wenn diese Grundbedürfnisse von Menschen erfüllt sind, ist die Basis für weiterführende Maßnahmen, insbesondere die sprachliche Integration von Menschen, gegeben.

Infolge der derzeit gültigen Gesetzeslage könnte den im Antrag Einl.Zahl Nr. 818/1 geforderten Änderungen nur durch Gesetzesänderungen nachgekommen werden. Eine Gesetzesänderung müsste verfassungskonform, insbesondere unter Beachtung der Grundrechte der Verfassung, erfolgen. Aufgrund der oben dargestellten Argumente ist jedoch evident, dass die Streichung/Kürzung von Sozialleistungen kein geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Gesetzesvorhaben intendierten Zweckes der (sprachlichen) Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist. Für die Erreichung dieser Ziele sind daher andere Maßnahmen zu wählen (siehe zum Beispiel weiter unten). Der vorliegende Antrag stößt daher auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken. Hier ist allen voran der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu nennen, zumal Menschen ohne Migrationshintergrund trotz Bestehens von Artikulations- und Formulierungsschwächen bei sozialer Bedürftigkeit keine Streichung von Sozialleistungen drohen würde.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass im Text des Selbstständigen Antrages Einl.Zahl Nr. 818/1 der Abgeordneten der FPÖ-Fraktion der Eigenname "steiermärkische Landesregierung" irrtümlich klein geschrieben wurde und bei der Wendung "… Gewährung sämtlicher vom Land Steiermark zur Verfügung gestellter Sozialleistungen …" ein Beugungsfehler vorliegt, da es richtigerweise "zur Verfügung gestellten Sozialleistungen" lauten müsste.

Informativ kann berichtet werden, dass derzeit ein Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zur Beschlussfassung im Nationalrat aufliegt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die frühe sprachliche Förderung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren, insbesondere von jenen mit nicht deutscher Muttersprache, in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen der Länder voranzutreiben. Mit der gegenständlichen Vereinbarung sollen Bund und Länder übereinkommen, solche Maßnahmen zu treffen, um die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag, Einl.Zahl 818/1, der Abgeordneten Hannes Amesbauer, Mag.Dr. Georg Mayer, MBL, betreffend Streichung der Sozialleistungen bei Integrationsverweigerung, wird zur Kenntnis genommen.