- 1157/1, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 17.04.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Im Jahr 2008 wurde zwischen dem Bund und den Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes abgeschlossen.
Für den Bereich der frühen Sprachförderung wurden vom Bund für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 insgesamt 5 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt, davon entfielen auf die Steiermark jeweils 9,55%, also 477.500 Euro jährlich.
Mit der Abrechnung der Bundesgelder für das Kalenderjahr 2010 tritt die 2008 abgeschlossene Vereinbarung außer Kraft.
Durch die gegenständliche Vereinbarung soll die Durchführung der frühen sprachlichen Förderung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren, und hier insbesondere von jenen mit nicht-deutscher Muttersprache, in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin sichergestellt werden. Ziel ist es, die Kinder so zu fördern, dass sie jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen, möglichst beherrschen, sowie dem Schulunterricht folgen und daran aktiv teilnehmen können. In weiterer Folge sollen damit die zukünftigen Bildungschancen dieser Kinder optimiert und ihnen ein besserer Start in das Berufsleben ermöglicht werden.
Für die Jahre 2012 bis 2014 wird vom Bund eine Kostenbeteiligung in der Höhe von fünf Millionen jährlich für frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreungseinrichtungen zugesagt, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Gesamtkosten zur Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung im Verhältnis 1:1 zwischen dem Bund und den Ländern getragen werden. Für die Steiermark ist ein jährlicher Zweckzuschuss vom Bund in der Höhe von maximal € 559.700.- vorgesehen. Der Landesanteil in der selben Höhe ist im Budget 2012 bedeckt und ist für die Jahre 2013 und 2014 jeweils im Budget zu berücksichtigen.
Mit der gegenständlichen Vereinbarung verpflichten sich die Länder die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den "Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht" und mit Hilfe von Sprachstandsfeststellungen durchzuführen, sowie eine Kostenbeteiligung in jener Höhe, die ihnen gemäß des Verteilungsschlüssels zugewiesen wird, aufzubringen.
Der länderübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen sowie der Bildungsrahmenplan-Anteil für frühe sprachliche Förderung sind bei der Umsetzung der Maßnahmen der Vereinbarung anzuwenden.
Die Vereinbarung enthält weiters Regelungen betreffend die Vorlage eines Konzeptes für die Jahre 2012 bis 2014, die Erstattung eines jährlichen Schlussberichtes durch die Länder, über die Abrechnung des Zweckzuschusses sowie Evaluierungs- und Controllingbestimmungen.
Der aktuelle Vertragstext wurde in der Ministerratssitzung vom 24. Jänner 2012 beschlossen.
Die Vereinbarung soll nach dem Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft treten. Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
Da in Artikel 6 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen ist, dass "die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen" sind, ist der Landtag Steiermark insoferne gebunden, als er keine Gesetzesänderungen beschließen darf, die der Vereinbarung widersprechen, bzw. hat er die entsprechenden budgetären Vorkehrungen zu treffen. Da gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG 2010 Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden dürfen, ist die Genehmigung des Landtages Steiermark für die vorliegende Vereinbarung erforderlich.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2012.
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird genehmigt.