EZ/OZ 1410/3
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Bildung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird
zu:
- 1410/1, Gesetz, mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Bildung" hat in seiner Sitzung vom 11.09.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In der Regierungsvorlage, EZ 1410/1, sind legistische Korrekturen durchzuführen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Zukunftsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Zukunftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 75/2001 idF. 45/2005, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
"§ 1 Errichtung, Zweck, Verwaltung
§ 2 Aufbringung der Mittel
§ 3 Gebarung
§ 4 Grundsätze der Förderung
§ 5 Förderungswerber
§ 6 Förderungsvoraussetzungen
§ 7 Arten der Förderung
§ 8 Durchführung der Förderung
§ 9 Widmungsgemäße Verwendung
§ 10 Kuratorium
§ 11 Fachjury
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys
§ 13 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 14 Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten von Novellen"
2. § 1 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Zukunftsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten\; er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit."
3. § 2 Abs. 1 Zif. 5 und 6 lauten:
"5. Rückflüsse etwaiger nicht durch die Fördernehmer verbrauchter Fördermittel sowie
6. sonstige Zuwendungen."
4. § 7 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Förderung erfolgt insbesondere durch Geldleistungen in Form nicht rückzahlbarer Förderungsbeiträge oder rückzahlbarer Darlehen."
5. § 10 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Das Kuratorium besteht aus
1. dem Landeshauptmann,
2. dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter,
3. dem für den Zukunftsfonds Steiermark zuständigen Mitglied der Landesregierung,
4. zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden,
5. zwei von der Steirischen Hochschulkonferenz vorgeschlagenen Mitgliedern,
6. einem von der JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH vorgeschlagenem Mitglied und
7. einem vom Forschungsrat Steiermark vorgeschlagenen Mitglied.
(3) Die Funktionsperiode für die Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre."
6. § 10 Abs. 6 lautet:
"(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Förderungsprogramme, welche insbesondere die strategischen Zielsetzungen und
Schwerpunktsetzungen der Fondsaktivitäten konkretisieren sowie über die Förderungsrichtlinien bzw. die
Vorschläge hiezu an die Landesregierung\; und
2. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht."
7. § 11 lautet:
"§ 11
Fachjury
(1) Zur Begutachtung der Förderungsansuchen sowie zur Vorbereitung der diesbezüglichen Entscheidungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Fachjury eingerichtet, die aus drei bis fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder der Fachjury werden von der Landesregierung bestellt\; eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen wird angestrebt. Sie müssen aus den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft, anwendungsorientierte Forschung und Technologie, Qualifizierung und Beschäftigung, Kunst und Kultur sowie Jugend stammen. Die Mitglieder der Fachjury müssen Experten in den jeweiligen Themen der ausgeschriebenen Calls sein. Die Funktionsdauer der Fachjury beinhaltet den Zeitraum der Ausschreibung des jeweiligen Calls bis einschließlich das Ende der Abwicklung der in diesem Call geförderten Projekte.
(3) Ausscheidende Mitglieder sind für die verbleibenden Aufgaben durch Neubestellung zu ersetzen.
(4) Die Fachjury trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder\; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjurys, die von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen wird."
8. § 12 lautet:
"§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys
Die Mitglieder des Kuratoriums und der Fachjurys unterliegen der Amtsverschwiegenheit."
9. § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, 3 und 6, des § 11 und § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. … treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der …, in Kraft."