LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


Der Landtag Steiermark will als Beitrag zu den von der Landesregierung derzeit in Umsetzung befindlichen Verwaltungsreformmaßnahmen Anpassungen im Bereich der Vielzahl von Beiräten auf Landesebene vornehmen. Ein zu diesem Zweck - auf Basis des Selbständigen Antrages Einl.Zl. 211/1 - eingesetzter Unterausschuss hat über die Landesamtsdirektion eine Aufstellung dieser Beiräte, die Norm, durch die sie eingerichtet sind, ihre Aufgaben u. a. erhalten.

Diese Erhebung ergab folgende Auflistung von Beiräten:

1.     Arbeitsförderungsbeirat (§ 8 ArbeitsfördG),
2.     Baukulturbeirat (LReg-B. 27.10.2009),
3.     Bewertungsbeirat (§ 30 Stmk TourismusG),
4.     Budgetbeirat (Punkt 4. Betreibervertrag WKO - Land Steiermark)
5.     Elektrizitätsbeirat (§ 61 Stmk. ElWOG 2005),
6.     Energie-Tarif-Beirat (§ 1 Energie-Tarif-BeiratsG),
7.     Entwicklungszusammenarbeit, Beirat für (LReg-B. 1981/2011),
8.     Familienpolitischer Beirat (L-Reg-B 1958 / 1995 / 2002),
9.     Fischereibeirat (§ 24 FischereiG),
10.  Förderbeirat der Fachexpertinnen/Fachexperten (§§ 9,10 KulturförderungsG),
11.  Forschungsrat (Statut über die Einrichtung des Steirischen Forschungsrates und LReg-B. ),
12.  Gemeindebediensteten-RuhebezugsleistungsG, Beirat (§ 16 Gemeindebediensteten-RuhebezugsleistungsG),
13.  Gewerblicher Berufsschulbeirat (§ 35 BOG 1979),
14.  Gleichbehandlungskommission (§ 35 L-GBG),
15.  GPM Alpine Ski WM 2013 GmbH, Beirat für  (LReg-B 30.3.2009),
16.  Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) (§ 12 Grazer AltstadterhaltungsG 2008),
17.Jugendwohlfahrtsbeirat (§§ 11 ff JWG),
18.  Landesjugendbeirat (§8 Stmk. JugendförderungsG),
19.  Landeskulturbeirat (§ 11 Kunst- und KulturförderungsG),
20.  Landessanitätsrat (LGBI. Nr. 40/2002 vom 11. 12.2001),
21.  Landessportfachbeirat (Stmk LandessportG),
22.  Landwirtschaftsbeirat (§ 17 LWFördG),
23.  Menschenrechtsjury (LReg-B 29.5.2000),
24.  Naturschutzbeirat (§ 27 NatSchG),
25.  Ortsbildkommission für Steiermark (§ 12 Abs. 1 OBG 1977),
26.  Pensionskassenbeirat (Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetz- Stmk. PKVG, Vertrag des Landes Steiermark mit der Pensionskasse),
27.  Raumordnungsbeirat (§§ 15 und 18 StROG),
28.  Raumordnungsgremium (§ 16 StROG, vormals AROB),
29.  "regionale"-Festivalbeirat (LReg-B 2007/2008/2011),
30.  Schulbeirat, Land- und forstwirtschaftlicher (§§ 87 bis 92 L u f SchulG),
31.  SeniorInnenbeirat (§8 ff Stmk. Seniorinnen- u. SeniorenG 2005),
32.  Sozialpolitik, Beirat für (LReg-B 01.12.2008),
33.  Tierseuchenkassebeirat (§§ 1 und 2 der Verordnung der Stmk. LReg. vom 26.6.1972 über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes),
34.  Verkehrssicherheitsbeirat (amtsintern),
35.  Wirtschaftsförderungsbeirat (gem. § 9 WirtschFöG),
36.  Wohnbauförderungsbeirat (gem. WohnbauFö-BeiratsG) und
37.  Zukunftsfonds Steiermark, Expertenbeirat für (§ 11 Zukunftsfondsgesetz).

Nach Übermittlung dieser Erhebung wurden noch weitere Beiräte "entdeckt", nämlich:

38.  landwirtschaftliche Versuchszentren, Beirat für (Organisationsstatut des LVZ),
39.  Suchtbeirat (LReg-B. 2002).


In Rücksprache mit den jeweils zuständigen Büros der Landesregierungsmitglieder wurden dann Vorschläge betreffend die Beibehaltung, Auflösung oder sonstige Änderungen von Beiräten erarbeitet. Bezüglich der Beiräte, die nicht auf landesgesetzlicher Basis sondern durch Regierungsbeschluss eingesetzt worden sind, ergeht parallel zu diesem Antrag eine Entschließung, mit der die Landesregierung gebeten wird, die vom Unterausschuss diesbezüglich angestellten Überlegungen in ihrem Bereich zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen.

Folgende Beiräte können aus Sicht des Unterausschusses auf Grund der durchgeführten Erhebungen und seiner Beratungen am 15. Februar 2012 zukünftig entfallen:

  1. Arbeitsförderungsbeirat,
  2. Energie-Tarif-Beirat,
  3. Gewerblicher Berufsschulbeirat,
  4. Landeskulturbeirat,
  5. Landwirtschaftsbeirat,
  6. Naturschutzbeirat,
  7. Raumordnungsbeirat und
  8. Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat.

Näheres wird zu folgenden Bereichen ausgeführt:

Arbeitsförderung:
Laut § 1 StArbFG sind Förderungen im Sinn des Arbeitsförderungsgesetzes in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steirischen Beschäftigungspaktes (STEBEP) zu gewähren. Diese Zielsetzungen sind in einem Programm zusammengefasst, das vom beschäftigungspolitischen Forum, dem höchsten Gremium des STEBEP, beschlossen wird. Dieses besteht nach der Geschäftsordnung des Steirischen Beschäftigungspaktes aus VertreterInnen des Landes Steiermark (Landeshauptmann, Landeshauptmannstellvertreter, Landesrat des zuständigen Ressorts für Arbeit, Landesrat des zuständigen Ressorts für Wirtschaft) des Arbeitsmarktservices (Landesgeschäftsführung und -stellvertretung) der Sozialpartner (Präsident der Arbeiterkammer, Präsident der Wirtschaftskammer, Präsident der Industriellenvereinigung, Präsident des ÖGB), der Landtagklubs, des Bundessozialamts (Landesstellenleitung), der Regionalen Pakte sowie einer Gender Mainstreaming-Beauftragten.

Durch das Steirische Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm, das gemäß § 3 StArbFG von der Regierung beschlossen und auf Basis des STEBEP-Arbeitsprogramms erstellt wird, ist gewährleistet, dass Förderungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz schon im Vorfeld einem breiten Abstimmungsprozess unterliegen und daher ein weiteres Gremium wie der Arbeitsförderungsbeirat nicht mehr erforderlich ist, da dies zu einer Doppelgleisigkeit führt. Zudem werden die gewährten Förderungen gemäß § 9 StArbFG alle zwei Jahre im Rahmen eines Arbeitsförderungsberichtes zusammengefasst und dem Landtag Steiermark vorgelegt. Bisher wurden keine Einwände hinsichtlich der Förderungen vorgebracht.

Raumordnung:
Der Unterausschuss ist zum Ergebnis gekommen, dass zwei Gremien im Raumordnungsbereich nicht erforderlich sind. Daher wird der bisherige große Raumordnungsbeirat abgeschafft, seine Aufgaben gehen auf das bisherige Raumordnungsgremium (vormals AROB) über. Das Raumordnungsgremium wird gleichzeitig in Raumordnungsbeirat umbenannt.

Die Anhörung betreffend Regionale Entwicklungsprogramme (§ 14 Abs. 2) sowie die sogenannten "EZ-Einzelstandortverordnungen" (§ 31 Abs. 9) wird verwaltungsvereinfachend so neu geregelt, dass Institutionen, die im neuen Raumordnungsbeirat vertreten sind, ihre Stellungnahme im Weg dieses Gremiums abgeben können. Eine gesonderte Anhörung findet nur mehr für die nicht im Raumordnungsbeirat vertretenen Institutionen statt.


Weiters wird mit dieser Novellierung eine Vereinheitlichung bezogen auf die Nominierungsrechte der Landtagsklubs umgesetzt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Beiratsevaluierungsgesetz vom ……., mit dem Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz, das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz, das Steiermärkische Raumordnungsgesetz, das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz, das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz, das Steiermärkische Elektrizitätsgesetz und das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz geändert werden sowie das Steiermärkische Energie-Tarif-Beiratsgesetz außer Kraft gesetzt wird.
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: