EZ/OZ: 1226/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 26.04.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA10A-32203/2010-24; FA10A-60Pa-2/2006-68
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert wird (Pflanzenschutzgesetz-Novelle 2012)
Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert wird (Pflanzenschutzgesetz-Novelle 2012), ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.
1. Anlass und Zweck der Neuregelung:
Mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2010 (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und Pflanzenschutzgesetz 2011) hat der Bund die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 2009/128/EG in nationales Recht umgesetzt. Im Bereich des Pflanzenschutzrechtes wurden zur Umsetzung der Richtlinie 2009/143/EG Durchführungsvorschriften für die Übertragung amtlicher Aufgaben an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Pflanzenschutzgesetz 2011 vorgesehen. Diese Bestimmung ist eine Grundsatzbestimmung und haben diese die Länder auszuführen.
Bis zum Inkrafttreten des Stmk. Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 82/2002 waren im Stmk. Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1951 zuletzt i.d.F. LGBl.Nr. 6/1977, Gemeindeorgane mit behördlichen Aufgaben im Pflanzenschutz betraut. Nach dem geltenden Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz besteht grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten. Die von den Gemeinden bestellten Feuerbrandbeauftragten arbeiten derzeit auf freiwilliger Basis. Das Fehlen der gesetzlichen Grundlage kann Probleme im Hinblick auf das Betretungsrecht nach sich ziehen.
Mit der gegenständlichen Novelle sollen die Gemeinden wieder - wie in anderen Bundesländern auch - verpflichtet werden können, gewisse Überwachungs-, Melde-, Überprüfungs- und Informationspflichten nach dem Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetz dann durchzuführen, wenn eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes dies vorsieht.
2. Inhalt:
- Begriffsanpassungen (Europäische Union statt Europäische Gemeinschaft),
- Aktualisierung eines Richtlinienzitates,
- Erweiterung des Verbotes des Haltens von Schadorganismen ohne behördliche Genehmigung, auch auf Versuchsanstalten des Bundes und des Landes,
- Anpassung an die Grundsatzregelung im Pflanzenschutzgesetz 2011, betreffend die Durchführungsvorschriften für die Übertragung amtlicher Aufgaben an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,
- Möglichkeit zur Verpflichtung der Gemeinden im Falle einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu überwachen, dass Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen,
· diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen halten,
· jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Gemeinde oder der Landesregierung melden und
· die ihnen von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchführen.
- Weiters die Verpflichtung der Gemeinden
· bei der Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, mitzuwirken,
· Meldungen über das Auftreten bestimmter Schadorganismen entgegenzunehmen und zu überprüfen sowie die Meldungen an die Landesregierung weiterzuleiten und
· bei der Information der Bevölkerung sowie bei Erhebungen mitzuarbeiten.
3. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens:
Inhaltliche Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf gaben der Gemeindebund Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark und die Fachabteilung 10C-Forstwesen ab.
Der Gemeindebund Steiermark führte im Wesentlichen aus, dass der Umfang der die Gemeinden hinkünftig treffenden Aufgaben und damit verbundenen Aufwendungen - insbesondere durch die vorgesehene, weitreichende Verordnungsermächtigung - nicht realistisch abgeschätzt werden könnten. Abgesehen davon, dass Gemeinden nicht durchgehend über entsprechende sachkundige Personen verfügen würden, würde eine verpflichtende Übertragung dieser und weiterer Aufgaben die finanziellen, personellen und administrativen Kapazitäten der Gemeinden in unzumutbarer Weise belasten, zumal - darauf werde in den Erläuterungen des vorliegenden Entwurfes ausdrücklich hingewiesen - in Hinkunft nicht nur mit nötigen Maßnahmen bei der Bekämpfung des Feuerbrandes, sondern auch bei weiteren Pflanzenkrankheiten zu rechnen sein werde.
Nach einer Besprechung, an welcher der Landesgeschäftsführer des Gemeindebundes Steiermark und je ein Vertreter des Büro Landesrat Seitinger, der Fachabteilung 10A sowie der Fachabteilung 10B teilnahmen, gab der Landesgeschäftsführer mit Schreiben vom 26.03.2012 an den Leiter der Fachabteilung 10B folgende Stellungnahme ab:
"Ich beziehe mich auf unsere gemeinsame Besprechung betreffend die Einwendungen des Gemeindebundes zum Entwurf eines Pflanzenschutzgesetzes. Nach nochmaliger Erörterung gehe ich - vorbehaltlich der Zustimmung unserer Gremien - davon aus, dass der Gemeindebund den Überwachungspflichten (vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich vordergründig um Feuerbrand und Rebzikade handelt) positiv gegenübersteht, dies jedoch mit der Bedingung, dass die Gemeinden keine Kostentragungspflichten übernehmen müssen, insbesondere was die Kosten von Untersuchungen bzw. Sachverständigenaufwendungen betrifft."
Zu dieser Stellungnahme ist grundsätzlich festzuhalten, dass den Gemeinden sicherlich keine Kosten für Untersuchungen bzw. Sachverständigenaufwendungen entstehen werden, weil die diesbezüglichen Kosten das Land bzw. allenfalls der Bund übernimmt. Der Gesetzesentwurf begrenzt die Möglichkeiten des Umfangs der Verpflichtung sehr deutlich (Überwachungs-, Meldungs-, Überprüfungs- und Informationsaufgaben).
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark unterstützt grundsätzlich die Intention des Gesetzesentwurfs, die lokale Verantwortlichkeit zur Eindämmung von Krankheiten und Schädlingen zu normieren und verweist gleichzeitig auf die offene Frage der Finanzierung und Kostentragung. Sie sieht es als zweckdienlich an, dass beispielsweise bei Feuerbrand die Kontrollen durch eine Abgabe finanziert werden, weil der Nutzen aus einer rechtzeitigen Eindämmung die wirtschaftlichen Schäden exorbitant übersteigen.
Dazu ist grundsätzlich auf das oben Angeführte und darauf zu verweisen, dass sich die Überwachungsaufgaben der Gemeinden im Bereich Feuerbrand nicht auf den Erwerbsobstbau, sondern auf den Streuobst- und Zierpflanzenbau beziehen. Diese sind primär landschaftsgestaltend und kommt deren Schutz auch der Öffentlichkeit zugute.
Die Fachabteilung 10C teilt mit, dass eine Ausnahmeregelung für Versuchsanstalten des Bundes und Landes vom Verbot des Haltens von Schadorganismen sachlich nicht gerechtfertigt und auch in den anderen Bundesländern nicht bekannt ist, weshalb die derzeitige Ausnahme ersatzlos gestrichen werden sollte.
Diese Mitteilung ist zutreffend und wurde im Gesetzesentwurf dadurch berücksichtigt, dass sämtliche Versuche mit Schadorganismen in Zukunft genehmigungspflichtig sein sollen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert wird (Pflanzenschutzgesetz-Novelle 2012)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Überschrift:
"Begriffsbestimmungen"
2. § 2 Z. 1 lit. k lautet:
"k) andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind\;"
3. § 3 lautet:
"Pflichten der über Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel Verfügungsberechtigten
§ 3
Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,
2. jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Landesregierung oder - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt - der Gemeinde zu melden,
3. die ihnen von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde oder - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt - durch die Gemeinde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden,
4. die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren,
5. die amtliche Entnahme von Pflanzenproben für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zuzulassen."
4. § 4 Abs. 1 lautet:
"(1) Zur Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Schadorganismen, denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und zur Umsetzung von Unionsrecht kann die Landesregierung mittels Verordnung Pflanzenschutzmaßnahmen sowie die Mitwirkung der Gemeinden gemäß § 9a vorsehen."
5. § 4 Abs. 2 lit. i lautet:
"i) Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohendem Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind\;"
6. § 4 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Überwachung gemäß Abs. 2 lit. a ist durch die Landesregierung oder - sofern dies eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt - durch die Gemeinde in stichprobenartiger Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten durchzuführen. Die Überwachung kann sich sowohl auf die Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel selbst, als auch auf die Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beziehen."
7. § 5 lautet:
"Verbot des Haltens von Schadorganismen
§ 5
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der Behörde vorliegt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden\; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen\;
2. die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und
3. die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können\; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.
(3) Anträge im Sinn des Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person\;
2. wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus\;
3. Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials\;
4. Menge des Materials\;
5. Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird\;
6. Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken\;
7. Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung\;
8. gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials\;
9. gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten."
8. § 7 lautet:
"Kostentragung
§ 7
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, haben die Kosten der im Verordnungswege oder von der Landesregierung oder von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten oder von diesen selbst durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit die Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für die Überwachung von Betrieben kann die Landesregierung mittels Verordnung Gebühren festlegen. Bei strichprobenartigen Kontrollen ist eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz festgestellt werden.
(3) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten ein finanzieller Unionsbetrag gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG in Anspruch genommen, gehen gemäß Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie allfällige Forderungen gegenüber Dritten bis zur Höhe des Unionsbeitrages an die Europäische Union über."
9. § 8 lautet:
"Sachverständige der Kommission
§ 8
Sachverständige der Europäischen Kommission können die Organe der Behörde bei der Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist."
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
"Mitwirkung der Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
§ 9a
(1) Die Landesregierung kann die Gemeinden durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 verpflichten
1. darüber zu wachen, dass die in § 3 genannten Personen ihren Pflichten nach § 3 Z. 1 bis 3 rechtzeitig und vollständig nachkommen,
2. bei der Überwachung nach § 4 Abs. 2 lit. a sowie des ordnungsgemäßen Pflegezustandes landwirtschaftlicher Kulturen mitzuwirken,
3. Meldungen nach § 4 Abs. 2 lit. b entgegenzunehmen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten,
4. bei Erhebungen der Landesregierung (z.B. über vorhandene Wirtspflanzen) mitzuarbeiten sowie
5. bei der Information der Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen mitzuwirken.
(2) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz - StAOG bestellen. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes - StAOG.
(3) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes - StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 zu regeln."
11. Nach § 9a wird folgendes § 9b eingefügt:
"Verweise
§ 9b
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. Nr. L 7 vom 12. Jänner.2010, S 17, über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse."
12. § 10 lautet:
"Übertragung von Aufgaben, Datenaustausch
§ 10
(1) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Landesregierung hat für die gesamte Zeit der Übertragung sicherzustellen, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(2) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist."
13. Die Überschrift des § 10a und die Z. 1 lauten:
"Unionsrecht
§ 10a
Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU der Kommission, ABl. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17,"
14. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Änderung des § 2 Z. 1 lit. k, des § 3, des § 4 Abs. 1, des § 4 Abs. 2 lit. i, des § 4 Abs. 3, des § 5, des § 7, des § 8, des § 10, des § 10a sowie die Einfügung der Überschrift des § 2, der §§ 9a und 9b durch die Novelle LGBl. Nr. …/2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …………, in Kraft."