LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1480/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 21.09.2012, 08:37:17


Landtagsabgeordnete(r): Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Franz Voves, Hermann Schützenhöfer

Betreff:
Die Funktion des Bürgermeisters von der des Amtsleiters in der GemO trennen


In der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO) sind die Funktion und Aufgaben des Bürgermeisters als auch die des Amtsleiters geregelt. In einigen steirischen Gemeinden ist der Bürgermeister und der Amtsleiter ein und dieselbe Person, dies entspricht wohl kaum dem Sinn und Zweck der Gemeindeordnung, wenngleich diese Vorgehensweise auch nicht ausdrücklich verboten ist.

Im Zuge der Gemeindestrukturreform wird die Steiermark in Zukunft ohne bzw. mit deutlich weniger Kleinstgemeinden auskommen müssen, dadurch und vor allem mit der Abschaffung des Proporzes, erscheint eine solche Personalunion mit der damit gegebenen Vermischung von politischer Tätigkeit und Amtsgeschäft, als nicht mehr zweckmäßig.
Es ergäbe daher Sinn, in der bevorstehenden Novellierung der GemO die Personen des Bürgermeisters und die des Amtsleiters funktionell zu trennen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:


Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, in einem Novellierungsentwurf der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 eine Personalunion, bestehend aus dem Bürgermeister und dem Amtsleiter, auszuschließen.


Unterschrift(en):
Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ)