LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1476/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 20.09.2012, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT03VD-1350/2012-26
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem Überleitungsregelungen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz)

Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ….. mit dem Überleitungsregelungen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

§ 1
Ersternennungen im Landesverwaltungsgericht Steiermark

(1) Wer am 1. Oktober 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark ist, kann sich bis zum 15. Jänner 2013 bei der Landesregierung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter bewerben. Der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion des Präsidenten, die Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bewerben. Eine solche Bewerbung gilt auch als Antrag auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die sich nach Abs. 1 erster Satz rechtzeitig beworben haben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweisen.
(3) Die persönliche und fachliche Eignung nach Abs. 2 ist gegeben, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(4) Der Senatsvorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark hat überdies ein Recht auf Ernennung zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes, sofern er sich nach Abs. 1 zweiter Satz rechtzeitig beworben hat und die persönliche und fachliche Eignung gemäß Abs. 3 erfüllt. Gleiches gilt für die Stellvertretende Senatsvorsitzende hinsichtlich der Funktion der Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes.
(5) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erfüllen, bis zum 15. Februar 2013 zu Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 gilt dies auch für die Ernennung des Senatsvorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zum Präsidenten bzw. der Stellvertretenden Senatsvorsitzenden zur Vizepräsidentin.
(6) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Ablehnung der Ernennung zum Präsidenten bzw. zur Vizepräsidentin. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der      , in Kraft.