EZ/OZ: 1477/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 20.09.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT09-32145/2010-12; A9-01.Ku-2/2012-119
Zuständiger Ausschuss: Wissenschaft
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 geändert wird
Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 7 lautet:
"(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen."
2. § 7 wird durch folgende §§ 6 und 7 ersetzt:
"§ 6
Fachliche Beurteilung der finanziellen Förderungen
(1) Das Kulturkuratorium (§ 9) ist über alle Ansuchen um finanzielle Förderung ab 1.000 Euro zu informieren. Es kann zu Ansuchen bis 3.500 Euro ein Gutachten abgeben\; in diesem Fall sind die Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Kulturkuratorium ist bei Ansuchen um finanzielle Förderung ab 3.500 Euro verpflichtet,
1. das gemäß § 5 mängelfreie und vollständige Ansuchen inhaltlich zu prüfen,
2. ein Gutachten zu beschließen, das auch einen Vorschlag für die Mittelvergabe enthält (Entscheidungsempfehlung), und
3. das Ansuchen samt dem schriftlichen Gutachten an die Landesregierung weiterzuleiten.
(3) Soweit dies zur Endbegutachtung eines Förderansuchens erforderlich ist, kann das Kulturkuratorium das Ansuchen zu einer Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche übertragen. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.
(4) Das Kulturkuratorium darf ein negatives Gutachten nicht beschließen, bevor es nicht der Förderungswerberin/dem Förderungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
§ 7
Förderung der Kunst im öffentlichen Raum
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesvoranschlag bereitzustellen und in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum gemäß § 8 einzubringen."
3. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:
"(3) Das Kulturkuratorium berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet es unter allfälliger Einbeziehung von Fachexpertinnen/Fachexperten nach § 11 Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen.
(4) Freigaben aus dem Fonds erfolgen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung."
4. Die §§ 9 und 10 werden durch folgende §§ 9 bis 12 ersetzt:
"§ 9
Kulturkuratorium
(1) Das Kulturkuratorium wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingerichtet. Es besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, welche fachlich die Förderungsbereiche gemäß § 2 Abs. 1 abdecken sollen.
(2) Die Mitglieder des Kulturkuratoriums dürfen während ihrer Funktionsperiode keine Funktion ausüben, die ihre vollständige Objektivität beeinträchtigen könnte, insbesonder keine mit § 10 Z. 1, 2, 6 oder 7 vergleichbare Funktion bei einer anderen Gebietskörperschaft. Ist dies doch der Fall, ist dies ein Enthebungsgrund.
(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landeskulturreferentin/des Landeskulturreferenten für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.
(4) Die konstituierende Sitzung des Kulturkuratoriums wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen\; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Das Kulturkuratorium wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 10
Aufgaben des Kulturkuratoriums
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6)\;
2. die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum zu beraten (§ 8)\;
3. zum Kulturbericht beizutragen (§ 14)\;
4. eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12)\;
5. als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren\;
6. an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten\;
7. die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten\;
8. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten\;
9. von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.
§ 11
Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Kulturkuratoriums für jeden der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der Fachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Funktionsperiode des Kulturkuratoriums.
(2) Die Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für das Kulturkuratorium und die Fachexpertinnen/Fachexperten
(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst\; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.
(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:
1. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen.
2. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Sinne des § 7 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, in Zweifel zu ziehen. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur Sache ersucht werden.
3. Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kulturkuratorium zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Für diesen Beschluss ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich\; Stimmenthaltung ist unzulässig.
4. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, weiters auf eine Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist."
5. § 14 Abs. 2 lautet:
"(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen."
6. § 15 lautet:
"§ 15
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. …….
(1) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. …. bestellten Mitglieder des Förderbeirates werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Mitglieder des Kulturkuratoriums tätig. Für diesen Zeitraum ist die fehlende Mitgliederzahl des Kulturkuratoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ergänzen.
(2) Die gemäß § 9 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. …. bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten werden bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tätig."
7. Der bisherige Text des § 16a wird zu Abs. 1\; diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 7, 7, 8 Abs. 3, 9, 10, 14 Abs. 2 und 15 sowie die Einfügung der §§ 6, 8 Abs. 4, 11 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ……………., in Kraft."