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Beschluss Nr. 367 vom 20.03.2012 betreffend Evaluierung Beiräte (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Soziales" hat in
seiner Sitzung
vom
08.05.2012
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.
Begründung: Der Landtag Steiermark hat am 20.03.2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die Landesregierung wird ersucht,
1. den Beirat für landwirtschaftliche Versuchszentren, (Organisationsstatut des LVZ) und den Tierseuchenkassenbeirat (§§ 1 und 2 der Verordnung der Stmk. LReg. vom 26.6.1972 über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes) auf ihre aktuelle Sinnhaftigkeit hin zu prüfen und im Fall des Nichtvorliegens ersatzlos zu streichen sowie dem Landtag über die diesbezüglichen Ergebnisse zu berichten.
2. für die Gleichbehandlungskommission (eingesetzt durch § 35 L-GBG) zu prüfen, ob eine Veränderung hin zu einem erweiterten Aufgabenkreis unter Einbeziehung einer Diversitätsprüfung sinnvoll wäre, und dem Landtag gegebenenfalls den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle vorzulegen,
3. zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wären, den Familienpolitischen Beirat (L-Reg-B 1958/1995/2002) und den SeniorInnenbeirat (§ 88 ff Stmk. Seniorinnen- und SeniorenG 2005) zu einem neuen Generationenbeirat zusammenzufassen, und dem Landtag gegebenenfalls den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle vorzulegen,
4. bezüglich des Jugendwohlfahrtsbeirates (§§ 11 ff JWG) zu prüfen ob es nicht sinnvoll wäre, diesen und dessen Aufgaben in den bestehenden Sozialpolitischen Beirat zu integrieren, und dem Landtag gegebenenfalls den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle vorzulegen,
5. bezüglich des Wohnbauförderungsbeirates (gem. WohnbauFö-BeiratsG) auf eine Zusammenführen der Aufgaben des Wohnbautisches (bei gleichzeitiger gesetzlicher Verankerung desselben) mit denen des Beirates hin geprüft werden, wodurch Doppelgleisigkeiten entfallen sollten, und dem Landtag gegebenenfalls den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesnovelle vorzulegen.
6. betreffen den im Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsberiech der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte geregelten Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirat an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, dieser Verpflichtung zur Einrichtung des Beirates zu streichen, sowie
7. Nominierungsrechte betreffet parteipolitische VertreterInnen in allen von der Landesregierung eingesetzten Beiräten, die bestehen bleiben, so umzuformulieren, dass diesen jedenfalls den jeweiligen Landtagsklubs zusteht.
Der Beschluss wurde mehrheitlich (mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und FPÖ) gefasst.
Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
Zu Punkt 1 - Landwirtschaftliches Versuchszentrum
Das Landwirtschaftliche Versuchszentrum Steiermark bildete nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen Bestandteil der Rechtsabteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Gemäß § 4 des vom Vorstand der Rechtsabteilung 8 am 25. Juni 1996 erlassenen Organisationsstatuts des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark ist zur Beratung in den Angelegenheiten des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums ein Beirat einzurichten, dem jährlich im Vorhinein ein Arbeitsplan und nachfolgend ein Tätigkeitsbericht vorzulegen ist.
In der konstituierenden Sitzung des Beirats am 12. Februar 1997 wurde das Statut über die Einrichtung eines Beirates für Angelegenheiten des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark beschlossen.
Mit Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Jahr 2002 ist das Landwirtschaftliche Versuchszentrum nicht mehr nachgeordnete Dienststelle, sondern als eigene Fachabteilung 10B - Landwirtschaftliches Versuchszentrum innerhalb der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
Das Organisationsstatut vom 25. Juni 1996 wurde damit obsolet.
Mit Änderung der Geschäftseinteilung im Jahr 2002 ist somit die Basis für die Einrichtung eines Beirates für Angelegenheiten des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums Steiermark zur Beratung in den Angelegenheiten des Landwirtschaftlichen Versuchszentrums weggefallen und gelten daher sowohl oben genanntes Statut als auch die damit verbundene Verpflichtung der Einrichtung des Beirates als aufgehoben.
Eine Außerkraftsetzung des Organisationsstatuts und die Streichung des Beirates für das Landwirtschaftliche Versuchszentrum sind daher nicht mehr erforderlich.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. April 2012.
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 367 des Landtages Steiermark vom 20.03.2012, betreffend Evaluierung Beiräte, wird zur Kenntnis genommen.