LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1262/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 15.05.2012, 10:17:43


Landtagsabgeordnete(r): Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Siegfried Schrittwieser

Betreff:
Zugang von UnternehmerInnen mit aufrechter Gewerbeberechtigung zur Mindestsicherung

Ein wesentliches Ziel der Mindestsicherung ist es, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
 
UnternehmerInnen, die die Mindestsicherung beantragen, erhalten von den zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaften, Sozialamt der Stadt Graz) die Auskunft, dass eine Ruhendlegung der Gewerberechtigung Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung sei.

Sollte eine Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung aber eine Voraussetzung sein, würde das eine Schlechterstellung der gewerblichen Selbstständigen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen bedeuten und auch gegen eine Zielsetzung des Mindestsicherungsgesetzes (Wiedereingliederung in das Berufsleben) stehen, da eine Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung die Integration in den Arbeitsmarkt nicht nur erschwert, sondern gemäß GewO sogar verhindert.

Bei ruhender Gewerbeberechtigung ist Marketing nicht erlaubt und auch sonst darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass man einer gewerbsmäßigen Arbeit  nachgeht. Somit verhindert die Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung per se einen Wiedereinstieg.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Wege eines Erlasses an die Bezirksverwaltungsbehörden sicherzustellen, dass die Ruhendlegung des Gewerbescheines keine Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist.


Unterschrift(en):
Sabine Jungwirth (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne)