LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 12

EZ/OZ 1465/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Beschluss Nr. 360 des Landtages Steiermark vom 14.02.2012 betreffend verbesserter Schutz vor Sexualstraftätern


zu:


  • 1465/1,
    Beschluss Nr. 360 des Landtages Steiermark vom 14.02.2012 betreffend verbesserter Schutz vor Sexualstraftätern (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in

seiner Sitzung

vom
02.10.2012
über
den oben angeführten Gegenstand
die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Der Landtag Steiermark hat am 14.02.2012 folgenden Beschluss gefasst:
"Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen auszuarbeiten und allfällig erforderliche Gesetzesänderungen dem Landtag Steiermark zur Beschlussfassung vorzulegen, um Jugendwohlfahrtsträger, Schulbehörden sowie die Dienstbehörden und Personalstellen des Landes und der Gemeinden im Sinne eines verbesserten Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt zu ermächtigen, Auskünfte aus der Sexualstraftäterdatei zu erhalten."

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:

Von der Abteilung 6 - Gesellschaft und Diversität - wird zum Beschluss Nr. 360 folgende Stellungnahme abgegeben:
Bei der Erarbeitung von Maßnahmen bzw. allfällig erforderlichen Gesetzesänderungen wird angeregt, dass bei Personaleinstellungen und auch bezüglich des bereits bestehenden Personals für den Bereich der Jugend(sport)häuser bei begründetem Verdacht bzw. eventuellen Unsicherheiten eine entsprechende Zugangsmöglichkeit zu Auskünften aus der Sexualstraftäterdatei ermöglicht wird, da alle Bediensteten (PädagogInnen, Reinigungsdienste, Küchenbedienstete, HeimwartInnen etc.) eines Jugend(sport)hauses im örtlich direkten Umfeld der Jugendlichen tätig sind. Um die notwendige Diskretion zu wahren, könnte ein allfälliger Zugriff ausschließlich über die Personalabteilung des Landes Steiermark erfolgen.

Darüber hinaus sollten auch Personen, die in Institutionen rund um den Themenbereich Jugend, Familie bzw. Kinderbetreuung tätig sind, wie z.B. MitarbeiterInnen in Eltern-Kind-Zentren, Jugendzentren und Fachstellen, Tageseltern, KindergartenpädagogInnen, FerienlageranbieterInnen, Soziale Dienste der Jugendwohlfahrt, SchulsozialarbeiterInnen etc., bei der Entwicklung von Maßnahmen hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu Auskünften Berücksichtigung finden.

Zu o.g. Beschluss gibt die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark folgende Stellungnahme ab:
Aus fachlicher Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark soll die Möglichkeit der direkten Einsichtnahme in die Sexualstraftäterdatei jedenfalls dem Jugendwohlfahrtsträger als behördliche Kinderschutzeinrichtung sowie jenen Abteilungen des Landes Steiermark, in deren Zuständigkeit die Begründung von Dienstverträgen fällt, offenstehen. Für alle anderen in o.g. Beschluss bezeichneten Behörden sollte die Möglichkeit bestehen mit begründetem Ersuchen, über eine bestimmte, zu bezeichnende Person bei den zur Einsicht befugten Behörden Auskunft zu erhalten. Die Regelung der Einsichts- und Auskunftsrechte bedarf auf Grund der sensiblen Daten einer differenzierten Reglementierung. Abfragen der Datei müssen klar nachvollziehbar und kontrollierbar sein.
Ergänzende Anmerkungen:
Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark - u.a. als Expertin in Angelegenheiten des Kinderschutzes - muss der Ausbau von Schutzmaßnahmen weiter gefasst werden als die Einführung eines Einsichts- und Auskunftsrechts aus der Sexualstraftäterdatei. Kinder und Jugendliche bedürfen eines umfassenden "Schutzes ihrer körperlichen, psychischen und seelischen Integrität".
Zum Ausbau dieses Schutzes bedarf es vor allem einer gezielten Vernetzung zwischen Gesundheitssystem, Jugendämtern und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Einführung eines wirksamen Systems von "frühen Hilfen".
Beispiel: Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) in Deutschland (weitere Informationen siehe www.fruehehilfen.de):
"Im Rahmen des Aktionsprogramms des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme" betreiben die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und das Deutsche Jugendinstitut (DJI) in gemeinsamer Trägerschaft das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Das Zentrum hat im März 2007 die Arbeit aufgenommen. Am 10. Juli 2007 wurden die Konzeption und "erste Schritte" der Öffentlichkeit vorgestellt.
Das Zentrum unterstützt die Praxis dabei, familiäre Belastungen früher und effektiver zu erkennen und bedarfsgerechte Unterstützungsangebote bereitzustellen. Die gemeinsame Trägerschaft soll Ausdruck sein für die beispielgebende Entwicklung multiprofessioneller Kooperationen im Arbeitsfeld Frühe Hilfen.
Ausgangssituation:
Die Diskussion um Kindesvernachlässigung und Missbrauch hat die Verantwortung der Gemeinschaft, Kinder besser als bisher zu schützen, in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Im Koalitionsvertrag haben die die Bundesregierung tragenden Koalitionsfraktionen 2005 vereinbart, mit einem Projekt zur frühen Förderung gefährdeter Kinder soziale Frühwarnsysteme zu entwickeln. Dafür sollen Leistungen des Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe sowie zivilgesellschaftliches Engagement besser miteinander verzahnt werden.
Zielsetzung:
Das übergeordnete Ziel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) ist es, Kinder durch eine möglichst wirksame Vernetzung von Hilfen des Gesundheitswesens und der Kinder- und Jugendhilfe früher und besser vor Gefährdungen zu schützen. Um dies zu verwirklichen, muss insbesondere die Erreichbarkeit von Risikogruppen verbessert werden."

Zwei grundlegende Punkte werden noch abschließend angemerkt, die aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark bisher kaum bzw. zu wenig Beachtung fanden:
Zu wenig Augenmerk wird bisher auf sexuell grenzverletzende Kinder und Jugendliche gelegt. Dort, wo unter Kindern und Jugendlichen sexuelle, aber auch sonstige körperliche Grenzen im Miteinander bei weitem überschritten werden, dort, wo über das Maß an Doktorspielen und Entwicklungsneugier hinaus agiert wird, sind nicht Bagatellisierungstendenzen sondern zeitgerechte, präventive Maßnahmen von Nöten. Grenzen zu sehen und zu respektieren kann Minderjährigen neue Entwicklungschancen eröffnen.
Der zweite Punkt betrifft die neuen Informationstechnologien: Kinder und Jugendliche haben über Internet, Handy etc. virtuellen Zugang zu Formen der Sexualität, die den Minderjährigen ein völlig falsches Bild von Sexualität (in der Pornografie häufig gekoppelt mit Gewalt!), Liebe und Beziehung vermittelt. Dass sich Kinder und Jugendliche daran immer wieder orientieren (wollen), gibt uns sehr zu denken. Neben der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit Internet- und Handynutzung liegt es auch in der Verantwortung der Politik, hier wirkungsvolle Gegenmaßnahmen zu setzen.

Von der Abteilung 5 - Personal - wird zum Beschluss Nr. 360 folgende Stellungnahme abgegeben:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 L-DBR dürfen nur Personen in den Landesdienst aufgenommen werden, die die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, erfüllen.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung wird bei einer regulären Einstellung in den Landesdienst ein "normaler" Strafregisterauszug eingeholt. Es ist auch durchaus möglich, auf Grund dieser Bestimmung, bei Einstellungen in sensiblen Bereichen zusätzlich einen Auszug aus der Sexualstraftäterdatei anzufordern.
Die Aufnahmevoraussetzung der "persönlichen und fachlichen Eignung" bildet zwar die Grundlage für die Einholung von Sonderauskünften bei der Aufnahme in den Landesdienst, bei Versetzungen oder Dienstzuweisungen kann diese gesetzliche Ermächtigung jedoch nicht herangezogen werden. Es ist daher beabsichtigt, in der Dienstrechts-Novelle 2012 im L-DBR eine Bestimmung aufzunehmen, wonach im Zusammenhang mit der Begründung von Dienstverhältnissen sowie vor einer Dienstzuteilung oder Versetzung von Landesbediensteten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt ist.
 
Von der Abteilung 11 - Soziales - wird zum Beschluss Nr. 360 folgende Stellungnahme abgegeben:
Mit 27.04.2012 trat das Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden, BGBl. I Nr. 29/2012, in Kraft. Damit wurde auch dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 11.10.2011 Rechnung getragen, den Jugendwohlfahrtsträgern in den Bundesländern eine umfassende Gefährdungsabklärung dadurch zu ermöglichen, dass diese bei einem konkreten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch eine bestimmte Person eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Strafregister erhalten sollen.

Der Inhalt der Novelle wird wie folgt zusammengefasst:

Der Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den EU-Mitgliedstaaten wird künftig auf elektronischem Weg möglich sein.
Mit der Novellierung des § 6 Tilgungsgesetz 1972 wird den Jugendwohlfahrtsträgern nach Maßgabe bestehender landesgesetzlicher Bestimmungen, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist, verbesserte Einschaumöglichkeit in das Strafregister eröffnet.
Mit der Novellierung des § 9a Tilgungsgesetz 1972 wurden auch zur Eignungsbeurteilung von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und -werbern Einschaumöglichkeiten in das Strafregister eingefügt. Die durch diese Novellierung bewirkte Abfragemöglichkeit für die Jugendwohlfahrtsträger ist im Interesse des verbesserten Minderjährigenschutzes zu begrüßen. Das damit verbundene Mehr an Informationen ermöglicht, nach Implementierung in landesgesetzliche Bestimmungen, den Jugendwohlfahrtsträgern künftig eine umfassendere Gefährdungsabklärung.

Mit der Novellierung des § 9 Strafregistergesetz 1968 wird Jugendwohlfahrtsträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person eine Abfragemöglichkeit in das Strafregister ermöglicht. Die Bestimmung bewirkt somit die Berechtigung des Jugendwohlfahrtsträgers, vor dem Hintergrund eines effektiven Schutzes von Kindern vor Missbrauch auch in den Fällen der Gefährdungsabklärung, die nicht der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen sind, nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen unbeschränkte Informationen aus dem Strafregister einzuholen.

Darüber hinaus wird durch die Schaffung einer Z 8 in § 6 Tilgungsgesetz 1972 das Verhältnis dieser Bestimmung zu jener des § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 festgelegt. Danach hat die Bundespolizeidirektion Wien u.a. den Jugendwohlfahrtsträgern im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz gekennzeichnete Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz zu erteilen.

Seitens des Bundesministeriums für Justiz wurde mit 25.04.2012 ein Erlass "Neuerungen für den Bereich der Tätigkeit der Jugendwohlfahrtsträger durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden" an die Verbindungsstelle der Bundesländer mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die Ämter der Landesregierungen im Hinblick auf deren Trägereigenschaft im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt übermittelt.

Der Erlass wird auszugsweise wiedergegeben:

"Zur weiteren Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt wurden im Zuge dieser Gesetzesnovelle in § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz und § 6 Abs. 1 Z 8 Tilgungsgesetz die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt nach Maßgabe bestehender landesgesetzlicher Bestimmungen zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person eine Auskunft aus dem Strafregister zu der Person, von der diese konkrete Gefährdung ausgeht, erlangen können.
Darüber hinaus wird das Recht auf Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz derart ausgeweitet, dass nunmehr Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt, Auskunft über gemäß § 2 Abs. 1a StrafregisterG gekennzeichnete Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 StrafregisterG auch zur Beurteilung der Eignung potentieller Pflege- und Adoptiveltern erhalten können.
Auf diese Art und Weise sollen MitarbeiterInnen der Jugendwohlfahrt in die Lage versetzt werden, die Gefährdungslage des Kindes oder Jugendlichen mit dem Wissen um ein allfälliges strafrechtlich relevantes Vorleben von Personen aus dem Umfeld des Minderjährigen noch besser einschätzen und entsprechende Schutzvorkehrungen ergreifen zu können."

Das Bundesministerium für Inneres informierte mit Erlass vom 20.04.2012 "Strafregisterbescheinigungen (SB)\; Änderungen aufgrund einer Novelle des Strafregistergesetzes 1968\; ECRIS" alle Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen über die Platz greifenden Änderungen mit dem Zusatz für die Sicherheitsdirektionen, dass die Gemeinden umgehend mit dem Rundschreiben zu beteilen sind. Begleitend wurde ein Onlinehandbuchstrafregister mit versandt.

Da die Ausführungsgesetze der Länder bis dato keine entsprechende gesetzliche Regelung enthalten, wurde das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ersucht zu prüfen, ob eine solche im Grundsatzgesetz vorgenommen werden kann.
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend merkte in seinem Schreiben vom 30.04.2012 zu Top 2 "Kommunikation (Kooperation) zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Jugendwohlfahrt" des Resümeeprokotolls zum Runden Tisch in der Jugendwohlfahrt am 19. u. 20.04.2012 an, dass nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Justiz, Abteilung Strafprozessrecht, eine Regelung zu § 9 Abs. 1 Z. 3 Strafregistergesetz im unmittelbar anwendbaren Teil des Bundes-Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht möglich ist.

Da das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991- StJWG 1991 i.d.g.F. bis dato keine entsprechende gesetzliche Regelung enthält, ist von Seiten der Abteilung 11 - Soziales - eine der Bundesgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 29/2012 Rechnung tragende Novellierung in Ausarbeitung.

Die Abteilung 7 - Landes- und Gemeindeentwicklung - schließt sich den Stellungnahmen der oben genannten Organisationseinheiten an.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2012.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 360 des Landtages Steiermark vom 14.02.2012, betreffend "Verbesserter Schutz vor Sexualstraftätern", wird zur Kenntnis genommen.