LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1355/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Novellierung des L-VG, der GeoLT und des Volksrechtegesetzes


zu:


  • 1355/1, Novellierung des L-VG, der GeoLT und des Volksrechtegesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 26.06.2012 und 02.07.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.


Entsprechend dem Verhandlungsergebnis des UA "Landesverfassung und Wahlrecht" vom 2. Juli 2012 entfallen in dieser Novelle die rein technischen Änderungen in der GeoLT und werden nur die entsprechenden Anpassungen an die B-VG-Novelle umgesetzt.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Gesetz vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, und das Steiermärkische Volksrechtegesetz geändert werden
 
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. 10 Abs. 3 lautet:
"(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein."

2. Art. 28 lautet:
"Artikel 28
Behandlung von Gesetzesbeschlüssen

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.
(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Landesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, treten sie mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(5) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln."

3. Art. 29 Abs. 5 lautet:
"(5) Mit dem der Kundmachung der Wiederverlautbarung folgenden Tag sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen."

4. Nach Art. 72 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben."

5. Dem Art. 81a wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Änderung des Art. 10 Abs. 3 und der Art. 28 und 29 Abs. 5 sowie die Einfügung des Art. 72 Abs. 4a durch die Novelle LGBl. Nr. ….. treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ......., in Kraft."


Artikel 2
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 80 lautet:
"§ 80
Gesetzesbeschlüsse

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(2) Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages, der Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand hat, kann der Landtag seinen Gesetzesbeschluss wiederholen (Beharrungsbeschluss). Im Übrigen gelten für solche Gesetzesbeschlüsse die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes."

2. Dem § 82a wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Die Änderung des § 80 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …., in Kraft."


Artikel 3
Änderung des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden
 
Das Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Art. 2 Z. 1 lit. d entfällt.

2. Art. 2 Z. 29 entfällt.

3. In Art. 2 Z. 38, § 82a Abs. 8 entfällt der Ausdruck "58a,".

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ...., in Kraft.


Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes

Das Steiermärkische Volksrechtegesetz, LBGl. Nr. 87/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Abs. 2 wird der Verweis auf "§ 41 Abs. 2 und 3 L-VG" durch den Verweis auf "Art. 72 Abs. 2 und 3 L-VG" ersetzt.

2. § 64 lautet:
"§ 64
Einspruch/Zustimmung der Bundesregierung

Bei Gesetzesbeschlüssen, die dem Einspruchs- oder Zustimmungsrecht der Bundesregierung unterliegen, hat die Landesregierung mit der Anordnung der Volksabstimmung so lange zuzuwarten, bis der Gesetzesbeschluss nach den bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen kundgemacht werden dürfte. Bleibt der Einspruch der Bundesregierung aufrecht oder verweigert die Bundesregierung ausdrücklich ihre Zustimmung, hat die Anordnung der Volksabstimmung zu unterbleiben."

3. Dem § 195 wird folgender Abs. 9 angefügt:
"(9) Die Änderung des § 52 Abs. 2 und des § 64 durch die Novelle LGBl. Nr. .... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ....., in Kraft."