EZ/OZ: 1166/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 03.04.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): FA8A-3111/2011-17; FA8A-79A1/2012-20
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird
GZ: FA8A-3111/2011-17\; FA8A-79A1/2012-20
Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2011, beschlossen:
Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
"§ 1
Errichtung, Aufgabe und Organe des Patienten‑Entschädigungsfonds
Für die Verwaltung und Zuerkennung der nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes von den Trägern der Krankenanstalten eingehobenen Patientenentschädigungsmittel wird ein Patienten‑Entschädigungsfonds mit Rechtspersönlichkeit (im Folgenden Fonds genannt) eingerichtet, dessen Geschäftsstelle das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist. Organe des Patienten‑Entschädigungsfonds sind die Patienten‑Entschädigungskommission und die/der Vorsitzende."
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 lautet:
"1. die von den Trägern der Krankenanstalten nach nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Patientenentschädigungsmittel,"
3. § 3 Abs. 1 lautet:
"(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und
1. bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
2. bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat."
4. § 4 Abs. 4 lautet:
"(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt oder gemäß § 6 Abs. 2a ersetzt."
5. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Patienten-Entschädigungskommission kann mit einstimmigen Beschluss festlegen, dass bei bestimmten Entscheidungen über Gewährung oder Rückforderung von Entschädigungsleistungen nicht die medizinische Sachverständige/der medizinische Sachverständige gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 sondern eine/ein gemäß § 4 Abs. 4 bestellte medizinische Sachverständige/bestellter medizinischer Sachverständiger, in deren/dessen Fachrichtung oder spezielles Fachwissen eine wesentliche Frage des Verfahrens fällt, als Mitglied der Kommission angehört."
6. § 11 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen."
7. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung 1\; diesem wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Änderungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 und 11 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. …………… treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der………, in Kraft."