EZ/OZ: 1291/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 31.05.2012, 17:06:23
Landtagsabgeordnete(r): Karl Lackner (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Werner Breithuber (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger, Franz Voves
Beilagen: HundeabgabeG_2013_StLSG-Novelle.doc
Betreff:
Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 und Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Das Hundeabgabegesetz ist seit 1950 bis auf kleinere Änderungen unverändert in Kraft. Insbesondere wurde die Höhe der Abgabe lediglich auf Eurobeträge umgestellt, nicht jedoch an den tatsächlichen Verwaltungsaufwand der Gemeinden angepasst. Die Einhebung von Abgaben in Höhe von EUR 2,18 oder geringfügig höher ergab deshalb in der Vergangenheit bei Gegenüberstellung von Einnahmen und Verwaltungskosten eigentlich einen Kostenfaktor, weshalb viele Gemeinden von der Einhebung einer solchen Abgabe abgesehen haben. Eine Anpassung des Mindestbetrages an aktuelle Verhältnisse erscheint daher dringend notwendig.
Im Zuge dieser Änderung wird außerdem noch ein wesentlicher Aspekt der Hundehaltung mittels entsprechender Bestimmungen im Hundeabgabegesetz sowie einer Änderung im Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz gesetzlich verankert. Immer wieder kommt es zu Unfällen mit Hunden, die teilweise durch entsprechende Schulung des Hundehalters oder der Hundehalterin so nicht passieren hätten müssen. Aus diesem Aspekt heraus werden in Zukunft Personen, die zum ersten Mal einen Hund halten möchten, eine theoretische (Grund-)Ausbildung in Hundekunde absolvieren müssen, bevor sie sich einen Hund zulegen. Personen, die durch Nachweis einer Meldung zur Hundeabgabe belegen können, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Neuanschaffung bereits Halter/in eines Hundes waren, sind von dieser Regelung ausgenommen. Zusätzlich wird in Zukunft auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde verpflichtend sein.
Ergänzend zur theoretischen Schulung von Personen vor Anschaffung des Hundes wird im Rahmen der Neufassung des Hundeabgabegesetzes bei den Bestimmungen über die Höhe der Hundeabgabe hinsichtlich des Sicherheitsaspekts auch am anderen Ende der Leine angesetzt. Werden mit dem Hund praktische Ausbildungen im Rahmen von Begleithundekursen oder ähnlichen Ausbildungen absolviert, verringert sich die Höhe der Abgabe um die Hälfte. Einerseits wird Personen, die ihre Hunde schulen und ausbilden lassen und damit einen positiven Beitrag für das Zusammenleben Mensch und Tier leisten, ein gewisser Bonus zukommen. Andererseits wird dadurch auch ein (finanzieller) Anreiz geschaffen, dass mehr Personen ihre Hunde ausbilden und damit die Beziehung zwischen Hund und Halter/in verbessern, was wiederrum auch anderen Personen und der Sicherheit insgesamt zugute kommt.
Wie bisher sind Hunde, die zu speziellen Einsatzzwecken gehalten werden (z.B. Dienst-, Jagd- oder Therapiehunde) entweder gänzlich von der Abgabe befreit oder bei der Festsetzung der Höhe entsprechend begünstigt.
Insgesamt soll dieses Paket an Änderungen einerseits die nicht mehr zeitgemäße Abgabensituation in Bezug auf die Hundehaltung an aktuelle Gegebenheiten anpassen und andererseits eine wichtigen Aspekt zur Sicherheit bei der Hundehaltung beitragen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Unterschrift(en):
Karl Lackner (ÖVP), Eduard Hamedl (ÖVP), Werner Breithuber (SPÖ), Erwin Dirnberger (ÖVP), Johannes Schwarz (SPÖ), Walter Kröpfl (SPÖ)