LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1802/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 21.03.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT09-8255/2012-2; A9-62.G-1/2013-55
Zuständiger Ausschuss: Wissenschaft
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Beilage

Betreff:
Grazer Altstadtanwalt\; Tätigkeitsbericht 2012

Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist Hofrat Prof. Dr. Manfred Rupprecht mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2011 auf die Dauer von 3 Jahren als Altstadtanwalt bestellt worden. Der Altstadtanwalt ist dann beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern wenn beabsichtigt ist, von Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission abzuweichen. Der Altstadtanwalt ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
 
Nach § 15 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) 2008 ist der Altstadtanwalt verpflichtet, der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser ist anschließend an den Landtag weiterzuleiten.

Nunmehr wurde von Hofrat Prof. Dr. Manfred Rupprecht der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 verfasst. Dieser Tätigkeitsbericht liegt bei.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung, betreffend Grazer Altstadtanwalt\; Tätigkeitsbericht 2012, wird zur Kenntnis genommen.