LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1671/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Novellierung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes


zu:


  • 1671/1, Novellierung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes (Selbstständiger Antrag)


Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung vom 22.01.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, StSBBG, LGBl. Nr. 4/2008, i.d.g.F. LGBl. Nr. 2/2010, regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.
 
Hinsichtlich der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen wird in § 15 StSBBG auf die landesgesetzliche Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verwiesen. Diese Umsetzung ist mit dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt, wobei in § 5 Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Demzufolge sind als Ausgleichsmaßnahmen wahlweise die Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung einer Eignungsprüfung möglich. Nähere Bestimmungen über die Durchführung und Bewertung sind weder in diesem Gesetz noch im StSBBG enthalten. Die Verordnung der Landesregierung vom 09. März 2009 über die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen (AusbildungsVOStSBBG), LGBl.Nr. 31/2009, regelt zwar die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, doch mangels einer Verordnungsermächtigung im StSBBG können keine näheren Kriterien über die Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen in dieser Verordnung normiert werden.
 
In der Praxis gestaltet sich die bescheidmäßige Vorschreibung von konkreten Ausgleichsmaßnahmen aufgrund des Fehlens von Kriterien, die vorschreiben, wie Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen durchgeführt und bewertet werden, sehr schwierig. Im Sinne der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie sollte daher nach dem Vorbild anderer Bundesländer (siehe Wien) im StSBBG eine Bestimmung in § 15 eingefügt werden, wonach die Landesregierung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen zu treffen hat. Diese Bestimmungen sollten in der Folge in der AusbildungsVOStSBBG eingefügt werden.

Das zweite Erfordernis zur Änderung des StSBBG ergibt sich aus § 21, wonach gemäß Abs. 1 Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten‑ , Familien‑ und Heimhilfengesetzes (AFHG ‑ LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, bis spätestens 31. Jänner 2013 die im Folgenden geregelten Aufschulungen absolvieren müssen.
 
Die mit 31. Jänner 2013 festgesetzte Frist stellt eine Fallfrist dar, weshalb nach Ablauf dieses Tages nach der derzeit geltenden Rechtslage der in § 21 Abs. 1 genannte Personenkreis die Berechtigung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes und zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verliert, sollte bis dahin keine Aufschulung stattgefunden haben.
 
Nach einer im Dezember 2012 durchgeführten Erhebung kam zu Tage, dass eine Vielzahl von den in § 21 Abs. 1 genannten Personen die Aufschulung noch nicht absolviert haben bzw. bis 31. Jänner 2013 nicht abschließen können, was zumindest teilweise auf Missverständisse im Hinblick auf die Bedeutung dieser Frist als Fallfrist zurückzuführen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll nun die Frist auf 31. Dezember 2014 erstreckt werden. Klargestellt wird überdies, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Aufschulung erfolgreich abgeschlossen sein muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, müssen diese Personen die Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf gänzlich neu absolvieren, um weiterhin wie bisher tätig sein zu können.
 
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

 
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

1.     Dem §  15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB), LGBl. Nr. 77/2008 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen."

2.     § 21 Abs. 1 lautet:
"(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten , Familien und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen ,Diplom SozialbetreuerIn', ,Fach SozialbetreuerIn' und ,HeimhelferIn' ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig."

3.     Der Text des bisherigen § 22a erhält die Absatzbezeichnung
"(1)". Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Änderung § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. […] treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft."