EZ/OZ: 1832/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 10.04.2013, 09:23:19
Landtagsabgeordnete(r): Sabine Jungwirth (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Gerhard Kurzmann
Betreff:
Verpflichtende Abdeckung von Gülleanlagen
In der Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum Baugesetz 2008 war vorgesehen, die schon lange von ExpertInnen geforderten Gülleabdeckungen verpflichtend einzuführen:
§ 87 Gülleanlagen
(1) Gülleanlagen müssen flüssigkeitsdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen weitestgehend verhindert werden. Jedenfalls sind für die Nachbarschaft unzumutbare Immissionen zu verhindern. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden.
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abdeckung von Gülleanlagen gemäß Abs. 1 sind zulässig, wenn mit der Inbetriebnahme der Gülleanlage gleichzeitig Maßnahmen zur Güllebewirtschaftung gesetzt werden, welche die Emissionen klimarelevanter Luftschadstoffe zumindest im gleichen Ausmaß wie im Falle einer Abdeckung der Gülleanlage gemäß Abs. 1 reduzieren und ein ausreichender Abstand der Gülleanlage zu bewohnten Nachbargebäuden vorhanden ist, wodurch unzumutbare Belästigungen vermieden werden.
Die betreffende Passage wurde aber letztendlich von SPÖ und ÖVP fallengelassen.
Eine verpflichtende Gülleabdeckung findet sich hingegen in der Luftreinhalteverordnung 2011:
§ 6 Gülleanlagen
(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die 9 Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden."
Zum einen ist aber der Geltungsbereich zu eingeschränkt (auf Luftsanierungsgebiete und nur bezogen auf neue bzw. umgebaute Gülleanlagen), zum anderen ist keine Rede mehr davon, dass Emissionen verhindert werden, sie sollen nur mehr "vermindert" werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zum Baugesetz im Landtag einzubringen, wonach alle Gülleanlagen verpflichtend abzudecken sind.
Unterschrift(en):
Sabine Jungwirth (Grüne), Lambert Schönleitner (Grüne), Ingrid Lechner-Sonnek (Grüne)