LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ 1803/3

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Gesetz über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Steiermärkisches Archivgesetz - StAG)


zu:


  • 1803/1, Gesetz über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Steiermärkisches Archivgesetz - StAG) (Regierungsvorlage)


Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung vom 09.04.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Begründung:
Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Steiermärkisches Archivgesetz - StAG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:


Gesetz über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut
 
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1         Anwendungsbereich
§ 2         Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Landesarchiv
§ 3         Aufgaben des Landesarchivs
§ 4         Qualifikation, ehrenamtliche Archivpflegerinnen/Archivpfleger

3. Abschnitt
Archivierung
§ 5         Anbietungspflicht
§ 6         Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen und Übernahme
§ 7         Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen
§ 8         Verwahrung, Sicherung und Erschließung von Archivgut
§ 9         Unveräußerlichkeit
§ 10       Recht auf Auskunft
§ 11       Recht auf Gegendarstellung

4. Abschnitt
Zugang und Nutzung des Archivgutes
§ 12       Schutzfristen
§ 13       Nutzung des Archivgutes
§ 14       Nutzungsbeschränkungen
§ 15       Benutzungsordnung

5. Abschnitt
Kommunales Archivwesen
§ 16       Kommunale Archive
§ 17       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18       Behörden
§ 19       Verweise
§ 20       Inkrafttreten
 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut und von Kommunalarchivgut, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder Rechtsträger, die auf Grund von Rechtsvorschriften gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften gebildet wurden, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind,
3. sonstige Personen oder Einrichtungen, sofern ihre Unterlagen nicht Archivgut im Sinne dieses Gesetzes oder Kommunalarchivgut sind.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1.  Landesarchiv: jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Archivierung von Archivgut obliegt\;
2.  Leiterin/Leiter des Landesarchivs: jene Person, der die Leitungsbefugnis für das Landesarchiv zukommt\;
3.  Archivgut: archivwürdige Unterlagen, die vom Landesarchiv rechtmäßig erworben oder übernommen wurden sowie archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden:
a) Dienststellen und Behörden des Landes einschließlich der Landesregierung und ihrer Mitglieder sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
b) Landtag Steiermark und Landesrechnungshof sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger,
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände,
d) Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht,
e) Stiftungen und Fonds, sofern das Land mindestens 50 % des Stiftungs- oder Fondsvermögens bereitgestellt hat,
f) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind,
g) physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten\;
h) Bundesdienststellen im Sinne des § 2 Z. 4 lit. a Bundesarchivgesetz in der Steiermark, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Steiermark sind und dem Landesarchiv rechtmäßig übereignet worden sind\;
4.  Unterlage: jede Darstellung eines Inhaltes unabhängig von der Form des Datenträgers (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie Findmittel\;
5.  Findmittel: Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Auswertung und Nutzung von Archivgut notwendig sind\;
6.  Kommunalarchivgut: Archivgut, das bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfällt oder von diesen rechtmäßig erworben wurde\;
7.  Archivierung: das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Ordnen, dauerhafte Verwahren oder Speichern, Erhalten, Restaurieren, Erschließen, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut\;
8.  Archivwürdig: Unterlagen von bleibendem Wert auf Grund rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Bedeutung für die Gesetzgebung, die Rechtspflege, die Verwaltung, die wissenschaftliche Forschung  und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart\;
9.  Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivgutes durch Dritte unzulässig ist\;
10. anbietende Stelle: die der Anbietungspflicht unterliegende Stelle, im Fall von Zuständigkeitsänderungen die nunmehr der Sache nach zuständige Stelle\;
11. Skartieren: die kontrollierte Vernichtung von nicht archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Löschung von Unterlagen auf elektronischen Datenträgern.


2. Abschnitt
Landesarchiv
§ 3
Aufgaben des Landesarchivs

(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Archivierung von Archivgut iSd § 2 Z. 7,
  2. zivilrechtlicher Erwerb, Übernahme und Archivierung sonstigen Archivgutes, sofern dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse des Landes liegt,
  3. Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen,
  4. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben iSd § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3,
  5. Durchführung wissenschaftlicher Forschungen,
  6. Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
  7. Ausarbeitung gutachterlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen im Auftrag der Landesregierung,
  8. Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung,
  9. archivfachliche Beratung, Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen und Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut nach Maßgabe personeller Ressourcen,
  10. Beratung und Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen in Bezug auf Gemeinde- und Privatarchive nach Maßgabe personeller Ressourcen,
  11. Durchführung von und Teilnahme an archivfachlichen, historischen und landeskundlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
  12. Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
  13. Vertretung des Landes in nationalen und internationalen, den Aufgabenbereich des Landesarchivs betreffenden Fachgremien,
  14. amtliche Beglaubigung von Reproduktionen aus eigenen Beständen,
  15. kommunalheraldische Beratung und Begutachtung,
  16. Geschäftsstelle der Steirischen Ortsnamenkommission.
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.
(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 berechtigt.

§ 4
Qualifikation, ehrenamtliche Archivpflegerinnen/Archivpfleger

(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).


3. Abschnitt
Archivierung
§ 5
Anbietungspflicht

(1) Die in § 2 Z. 3 lit. a bis c genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 2 Z. 3 lit. d bis g genannten Stellen, soweit diese nicht eigene Archive führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.
(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin/Präsident des Landtages oder als Präsidentin/Präsident des Rechnungshofes, sind die bei ihnen angefallenen archivwürdigen Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.
(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die Daten enthalten, die gemäß § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000 oder nach anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären.
(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind  unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Informations(Daten)trägern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv zu vereinbarenden Format anzubieten.
 
§ 6
Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen und Übernahme

(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle.
(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, ist auf Antrag der anbietenden Stelle ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
 (3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivgutes ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.
(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 2 Z. 3 lit. d bis g genannten Stellen, die der Anbeitungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.

§ 7
Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen

Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.

§ 8
Verwahrung, Sicherung und Erschließung von Archivgut

(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.  Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.

§ 9
Unveräußerlichkeit

Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.

§ 10
Recht auf Auskunft

(1) Soweit Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
  1. das Archivgut erschlossen ist,
  2. die Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
  3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand in vertretbarem Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes,
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
  3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung,
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union, oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Beurteilung erfolgt im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle.
(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand des Archivgutes erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.

§ 11
Recht auf Gegendarstellung

(1) Macht eine Person glaubhaft, dass das aus amtlicher Quelle stammende Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.
(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.


4. Abschnitt
Zugang und Nutzung des Archivgutes
§ 12
Schutzfristen

(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen  aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin/des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer/seiner Funktion.
(4) Archivgut, das sensible Daten im Sinne des § 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat der Einsichtnahme schon zu Lebzeiten zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. 

§ 13
Nutzung des Archivgutes

(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle oder mit der jeweiligen Funktionsträgerin/dem jeweiligen Funktionsträgers gemäß § 5 Abs. 3 bzw. mit deren Rechts- und Funktionsvorgängerinnen/Funktionsvorgängern voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater erforderlich sind.

§ 14
Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Nutzung des Archivgutes ist zu versagen:
1. vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 13 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 vorliegt,
2. wegen entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, schutzwürdiger Interessen des Landes oder Dritter oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut,
3. wegen Gefährdung des Archivgutes in konservatorischer Hinsicht,
4. wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß,
5. wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann, 
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivgutes versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.

§ 15
Benutzungsordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
1. Arten der Nutzung von Archivgut,
2. Vorgehensweise und Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Archivgut,
3. Haftung der Benutzerinnen/Benutzer für Schäden am Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs,
4. Bedingungen für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen,
5. Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,
6. sonstige Bedingungen für die Nutzung von Archivgut.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z. 5 ist unter Bedachtnahme auf  den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.


5. Abschnitt
Kommunales Archivwesen
§ 16
Kommunale Archive

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.
(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnittes sicherzustellen.
(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
 

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18
Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
  1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
  2. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.

§ 19
Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
  1. Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 192/1999,
  2. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009.
  3. Denkmalschutzgesetz, BGBl. I Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008.

§ 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […], in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist.