LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1580/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 15.11.2012, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT10-8289/2012-3; ABT10-60La-7/2008-67
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz - StLWFöG)

Das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz regelt Ziele, Grundlagen und Grundsätze, Förderungsbereiche und Förderungsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft.
Das Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1994 wurde seit dessen Inkrafttreten nur durch zwei Sammelgesetznovellen geändert\; es ist daher einerseits durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr aktuell, andererseits haben sich auch Förderungsaktivitäten geändert, sodass eine inhaltliche Abstimmung mit kofinanzierten Förderungen vorgenommen wurde, um auch Doppelgleisigkeiten von Förderungsmaßnahmen zu verhindern. So sind jene Förderungsbereiche, welche auch kofinanzierten Förderungen zuzuordnen sind, in den Erläuterungen genannt.
Die Erstellungsmodalitäten des Grünen Berichtes wurden vereinfacht, indem der Grüne Bericht durch Bekanntgabe von Kennzahlen im Internet abgerufen werden kann.
Es ist keine Kostenbelastung der Adressaten gegeben, da Förderungsmaßnahmen geregelt werden. Im Vergleich zu den bisherigen Förderungs-Maßnahmen soll keine Veränderung stattfinden, die Kosten für die Haushalte werden daher minimal - je nach Förderungsanträgen - variieren. Der Personalaufwand des Landes gestaltet sich im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich gleich, es wird hinsichtlich der Neugestaltung des Grünen Berichtes zu Kostenreduktion iHv. etwa € 15.000,-- für das bisherige Intervall der Herausgabe des Grünen Berichtes von zwei Jahren kommen.
Im Zuge des Begutachtungsverfahrens konnten noch einige Ungereimtheiten gelöst werden.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2012.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ..... über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz - StLWFöG)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1         Ziel des Gesetzes
§ 2         Ziele der Förderungsmaßnahmen
§ 3         Allgemeine Förderungsgrundsätze
§ 4         Förderungsformen
§ 5         FörderungsnehmerInnen

2. Abschnitt
Förderungsbereiche
§ 6         Infrastrukturelle Einrichtungen
§ 7         Agrarstruktur
§ 8         Betriebliche Maßnahmen
§ 9         Überbetriebliche Zusammenarbeit
§ 10       Soziale Maßnahmen
§ 11       Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung
§ 12       Beratung
§ 13       Berufsaus- und -fortbildung
§ 14       Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung
§ 15       Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Bevölkerungsdichte im ländlichen Raum

3. Abschnitt
Grundsätze, Schlussbestimmungen
§ 16       Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen
§ 17       Grundsätze für die Gewährung von Förderungen
§ 18       Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 19       Verweise
§ 20       Inkrafttreten
§ 21       Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sowie das Landwirtschaftsgesetz des Bundes durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere der Vollerwerbsbetriebe sowie der Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern und auszubauen. Das Land Steiermark als Träger von Privatrechten verpflichtet sich zur Verfolgung dieser Ziele.

§ 2
Ziele der Förderungsmaßnahmen

Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
1. der Bestand einer wirtschaftlich gesunden, ökologisch verträglichen, regional ausgewogenen, leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft,
2. die Erhaltung und Verbesserung sowie nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen unter Berücksichtigung der Berggebiete und sonstiger benachteiligter Gebiete,
3. die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft,
4. der Ausbau der Erwerbskombinationen zwischen Land- und Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen im Sinne einer nachhaltigen, ökologischen und multifunktionalen Bewirtschaftung, und die langfristige Sicherstellung aller Wirkungen und Leistungen des Waldes,
5. die Marktorientierung der agrarischen Produktion sowie der Ausbau des Marketings,
6. die Erhaltung und der Ausbau des biologischen Landbaus,
7. die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft,
8. das Ermöglichen der Teilnahme aller in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand sowie an Bildung und Kultur,
9. die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln aus regionaler Produktion unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
10. die Aufrechterhaltung der Siedlungsdichte im ländlichen Raum durch Bereitstellung ausreichender Infrastruktur und
11. die bedarfsgerechte Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und Energieträgern aus der Land- und Forstwirtschaft.

§ 3
Allgemeine Förderungsgrundsätze

(1) Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 17 erfüllt sind.
(2) Soweit dies zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen aufgrund notwendiger Festlegung von Förderungsvoraussetzungen für die Vergabe von Förderungen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen oder agrarische Programme zu erstellen, welche den Förderungsmaßnahmen des 2. Abschnittes zugrunde gelegt werden. Mit diesen Richtlinien sind insbesondere die fachlichen Kriterien für die Vergabe von Förderungen festzulegen.
(3) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, dass die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der Betriebsinhaber/-innen und Bewirtschafter/-innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verstärkt wird.

§ 4
Förderungsformen

(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden in Form von Geldleistungen, Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen, die mit Förderungen anderer Rechtsträger (Bund oder Europäische Union) verbunden sind, werden gemeinsam finanziert und vorrangig angestrebt.

§ 5
FörderungsnehmerInnen

Gefördert werden können auf Antrag:
a) in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen,
b) Zusammenschlüsse von Personen nach lit.a,
c) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform und
d) Einrichtungen (z.B. juristische Personen, OHG, KG), die der wirtschaftlichen Besserstellung sowie der ökologischen Verbesserung der Land- und Forstwirtschaft dienen.

2. Abschnitt
Förderungsbereiche

§ 6
Infrastrukturelle Einrichtungen

Zur ausreichenden Ausstattung des ländlichen Raumes mit Einrichtungen der Infrastruktur werden insbesondere gefördert:
1. die Errichtung und Erhaltung von Wegen,
2. der Ausbau der Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und effizienter Energiesysteme,
3. Bewässerungsanlagen, Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung.

§ 7
Agrarstruktur

Die Agrarstruktur ist vor allem durch die Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
1. Grundzusammenlegungen unter Berücksichtigung ökologischer Grundsätze,
2. Bodenschutzmaßnahmen, wie insbesondere erosionsmindernde Bewirtschaftungsformen, Rutschhangsicherung sowie Anlage von Gründecken auf Ackerland,
3. Pflege, Erhaltung und Rückbau bestehender wasserbaulicher Anlagen,
4. umweltschonende Anlage und Erhaltung von Wirtschaftswegen und Bringungsanlagen (innere Verkehrslage).

§ 8
Betriebliche Maßnahmen

Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. Neu-, Zu- und Umbauten von Stall- und Wirtschaftsgebäuden,
2. Mechanisierung sowie technische Einrichtung und Ausstattung der Gebäude mit dem besonderen Ziel, die Arbeits- und Umweltverhältnisse zu verbessern. Dabei ist auf die Wirtschaftlichkeit der Investition Bedacht zu nehmen,
3. pflanzliche, tierische und forstliche Produktion einschließlich der Spezial-, Sonder- und Alternativkulturen, sowie die Maßnahmen zur Pflege der Tiergesundheit und des biologischen und integrierten Pflanzenschutzes,
4. Senkung der betrieblichen Kosten durch Zuschüsse, insbesondere zur Verringerung der Kosten der Hagelversicherungsprämie und der Leistungsprüfungen in der Tierhaltung,
5. Ausbau und Verbesserung land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbskombinationen sowie die Erstellung von Betriebsverbesserungskonzepten,
6. Ausbau der Erzeugung und Verwertung von heimischen Rohstoffen (einschließlich Energie) und Betriebsmitteln,
7. Unterstützung von Innovationen.

§ 9
Überbetriebliche Zusammenarbeit

(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
1. die Errichtung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, Betriebsmittel, Rohstoffe sowie Energie,
2. die Schaffung und Führung von Maschinen- und Betriebshilferingen, wobei bei einer speziellen Förderung des Einsatzes von Bergbauernmaschinen diese Förderung auf den Einsatz abzustimmen ist,
3. die Schaffung und Führung von Gemeinschaften zur Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen,
4. die Errichtung und Führung von Arbeitsgemeinschaften insbesondere
a) für Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Gebieten,
b) zum Auf- und Ausbau zukunftsträchtiger land- und forstwirtschaftlicher Erwerbschancen und Produktionsalternativen,
c) zur Direktvermarktung und für den biologischen bzw. ökologischen Landbau,
d) zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sowie des Waldes,
e) zur Sicherung der Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen.
(2) Die auf Bundes- und Landesebene zu Verbänden zusammengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluss vorlegen.

§ 10
Soziale Maßnahmen

Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Ausbildung und der Einsatz von Betriebs-, Familien- sowie Haushaltshelferinnen und -helfern,
2. die Gewährung von Notstandsentschädigungen,
3. die Gewährung von Schulbeihilfen und Stipendien,
4. die Förderung von Hofübernehmerinnen und -übernehmern,
5. die Gewährung von Beihilfen und Darlehen für Hausstandsgründungen sowie die Schaffung und Austattung von Wohnraum,
6. die Berufsaus- und -fortbildung für unselbstständige Berufsangehörige,
7. die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für unselbstständige Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft.

§ 11
Absatzförderung, Verarbeitung und Vermarktung

Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. Beiträge zu Marketing und Marktberichterstattung für land- und forstwirtschaftliche Produkte,
2. Beiträge zu Absatz, Verwertung, Vermarktung und Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel,
3. Beiträge zum Risikomanagement und zur Stärkung der Erzeuger in der Wertschöpfungskette.

§ 12
Beratung

(1) Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und aller in der Land- und Forstwirtschaft unselbstständig tätigen Personen ist im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes 1970, LGBl. Nr. 14/1970, bzw. des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56/1991 weitestmöglich unentgeltlich zu gewähren. Diese hat insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen.
(2) Bei der Berechnung der Beratungsleistung sind Beratungsfinanzierungen Dritter (z.B. EU, Bund, AMA) zu berücksichtigen.

§ 13
Berufsaus- und -fortbildung

(1) Die Berufsaus- und -fortbildung ist im Landwirtschaftskammergesetz 1970, im Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetz 1991 sowie im Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt. Darüber hinaus können auch zertifizierte Einrichtungen, welche entsprechende Lehrgänge für die berufliche Aus- und Fortbildung anbieten, berücksichtigt werden.
(2) Als FörderungsempfängerInnen sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten gefördert werden.

§ 14
Landwirtschaftliches Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung

(1) Das landwirtschaftliche Versuchswesen sowie Forschung und Entwicklung sind Grundlagen zur Erreichung von Zielen der Förderungsmaßnahmen. Als Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Grundlagen kommen die Durchführung sowie die Finanzierung dieses Förderungsbereiches in Betracht.
(2) Bei der Durchführung und Finanzierung des landwirtschaftlichen Versuchswesens sowie von Forschung und Entwicklung ist auch die Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an die Veränderung des Klimas zu berücksichtigen.
(3) Die zu fördernden Projekte sind mit anderen Projekt- und Rechtsträgern abzustimmen und werden je nach Bedeutung für die steirische Land- und Forstwirtschaft mitfinanziert.

§ 15
Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Bevölkerungsdichte im ländlichen Raum

(1) Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel werden für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Bevölkerungsdichte im ländlichen Raum, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren Abgeltungen in Form von Direktzuschüssen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z.B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) können Ausgleichszahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse in Form von Direktzuschüssen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel gewährt werden.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können ferner z.B. gewährt werden:
a) Prämien zur Haltung von Tieren, insbesondere seltener heimischer Nutztierrassen und zur Erhaltung seltener heimischer Kulturpflanzen, jeweils unter Einhaltung ökologischer Auflagen,
b) Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes,
c) Zuschüsse für die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung, für die Vorbeugung vor Naturkatastrophen, für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen zur Sicherung der Kulturlandschaft,
d) Zuschüsse für die Erhaltung und Schaffung von Rainen, Hecken, Streuobstflächen, Biotopverbünden und sonstigen hochwertigen Biotopen,
e) Abgeltungen für den Mehraufwand durch umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren,
f) Zahlungen an biologisch oder extensiv wirtschaftende Betriebe oder an Betriebe, die eine solche Bewirtschaftung anstreben,
g) Prämien für den Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel.

3. Abschnitt
Grundsätze, Schlussbestimmungen

§ 16
Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen

(1) Die für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit im Wege des Internets unter folgender Adresse über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu informieren: www.agrar.steiermark.at "Land- und forstwirtschaftliche Kennzahlen".
(2) Diese Information erfolgt durch jährliche Aktualisierung folgender Kennzahlen:
1. Faktor-Einkommen Land- und Forstwirtschaft,
2. Förderung Land- und Forstwirtschaft,
3. Agrarstruktur Steiermark (Betriebs- und Flächengliederung, Erwerbsarten etc.),
4. land- und forstwirtschaftliche Gesamtrechnungs-Daten.

§ 17
Grundsätze für die Gewährung von Förderungen

(1) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist zu beachten:
a) die persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen, wie z.B. Nachweis einer Fachschulausbildung oder sonstigen fachlichen Eignung, soziale Umstände, Einkommensverhältnisse,
b) die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, wie z.B. Katasterkennwert, Höhenlage, geographische Lage,
c) sparsamer, zweckmäßiger Einsatz von Förderungsmittel mit größtmöglichem Erfolg,
d) Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.
(2) Soweit die in § 18 Abs. 1 genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie entsprechend den Förderungsgrundsätzen des § 3 für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
(3) In erster Linie sollten Möglichkeiten zur Ausnützung von Förderungsmitteln anderer Rechtsträger ausgeschöpft werden, welche durch Kofinanzierungen in EU- oder Bundesregelungen vorgesehen sind.

§ 18
Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1) Die Landesregierung ist mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut. Die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, im eigenen Wirkungsbereich für kammerzugehörige Personen eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist. Die Organe der Landwirtschaftskammer Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- Sach- und Investitionsaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenenen Aufgaben inklusive des Beratungsaufwandes ergibt. Die Kammern haben hierzu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlussfassung durch die Landesregierung den notwendigen Aufwand zu begründen.

§ 19
Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 20
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der ……., in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 21
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz LGBl. Nr. 9/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 außer Kraft.