LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1697/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 24.01.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT03VD-1239/2012-138
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Erläuterungen

Betreff:
Gesetz über die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Erläuterungen: siehe Beilage


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2013.



Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., über die Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010

Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:

1.     Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag "
Art. 44 Unterfertigung von Urkunden des Landes" die Überschrift "3a. Abschnitt Landesverwaltungsgerichtsbarkeit" und die Zeile "Art. 44a Landesverwaltungsgericht" eingefügt.

2.     Dem Art. 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt."

3.     In Art. 14 Abs. 1 Z. 5, Art. 23 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 10 wird der Ausdruck
"Unvereinbarkeitsgesetzes 1983" durch den Ausdruck "Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes" ersetzt.

4.     In Art. 17 Abs. 8 wird der Ausdruck "
gemäß Abs. 6" durch den Ausdruck "gemäß Abs. 7" ersetzt.

5.     In Art. 25 wird das Wort "
gefasst" durch das Wort "beschlossen" ersetzt.

6.     Nach Art. 44 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
"3a. Abschnitt
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
Artikel 44a
Landesverwaltungsgericht

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Graz.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Richterinnen/Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG.
(3) Die Organisation und das Dienstrecht des Landesverwaltungsgerichtes werden durch Landesgesetz geregelt."

7.     Dem Art. 81a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Die Änderung des Art. 14 Abs. 1 Z. 5, des Art. 17 Abs. 8, des Art. 23 Abs. 1, der Art. 25 und 31 Abs. 1 sowie des Art. 37 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ...., in Kraft.
(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des Art. 7 Abs. 5 und des 3a. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr.       treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."


Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Gesetzes vom 22. November 2011, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden

Das Gesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 2010, die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, das Steiermärkische Volksrechtegesetz, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 und das Steiermärkische Kontrollinitiativegesetz geändert werden, LGBl. Nr. 8/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012, wird wie folgt geändert:

Artikel I
1. Art. 1 Z. 12 entfällt.
2. In Art. 1 Z. 32, Art. 81a Abs. 4 entfällt der Satzteil "28 Abs. 2 zweiter Satz, des".
 
Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ...., in Kraft.