LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1866/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 10.04.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT06-366/2013-40; ABT06-03.00-475/2013-9; ABT06-03.00-44/2013-45; ABT06-03.00-37/2013-96
Zuständiger Ausschuss: Bildung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung

Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle 2013)

Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2013.




Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 geändert wird (StPEG-Novelle 2013)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2012, beschlossen:

Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 - StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2012, wird wie folgt geändert:

1.
      Das Inhaltsverzeichnis wird wie  folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 8 lautet "
Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen".

b) Der Eintrag zu § 17 lautet  "
Hauptschulsprengel und Sprengel der Neuen Mittelschule".

c) Der Eintrag zu § 25 lautet "
Gesetzlicher Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen".

d) Der Eintrag zum
 5. Abschnitt lautet "Auflassung von Pflichtschulen und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform"

e) Der Eintrag zu § 41 lautet "
Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform".

f) Der Eintrag zu § 52 lautet "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften".


2.
      § 1 Abs. 2 lautet:
"(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen\; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind."

3.
      § 6 lautet:
"§ 6
Errichtungspflicht

Die Errichtung der öffentlichen Volks- , Haupt- und Neuen Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volks- oder Hauptschulen, Neuen Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen."
 
4.      § 8 lautet:
Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen können, sofern für den Besuch der Hauptschule oder Neuen Mittelschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Hauptschulen oder Neue Mittelschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet werden."

5.
      § 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule, der sie angeschlossen sind."

6.      § 17 lautet:
Hauptschulsprengel und Sprengel der Neuen Mittelschule

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule oder Neuen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Hauptschule oder Neue Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule oder öffentlichen Neuen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen."

7.
      § 18 Abs. 4 lautet:
"(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volks- und Hauptschulsprengeln sowie von den Sprengeln der Neuen Mittelschulen und der Polytechnischen Schulen und Sonderschulen anderer Art unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird."

8.
      § 23 Abs. 5 lautet:
"(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 weiters bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers nicht anzuwenden,
1. die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, oder
2. die/der eine Neue Mittelschule besuchen möchte, wenn an der Hauptschule, der die/der Schülerin/Schüler sprengelmäßig angehört, keine Neue Mittelschule besteht."

9.
      § 25 Abs. 1 mit Überschrift lautet:
Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie der Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen

"(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen."

"(1a) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen. Gegen diese Entscheidung kann eine Berufung eingebracht werden, der keine aufschiebende Wirkung zukommt."

11.
   Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
 
12.   Die Überschrift sowie die  Abs. 1 und 2 des § 41 lauten:
Auflassung und Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform

(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen.
(2) Die Auflassung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter."

13.
   § 41 Abs. 5 entfällt.

14.   § 42 lautet:
Behördenzuständigkeit und Verfahren

(1) Die Auflassung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) erfolgt durch den Schulerhalter und bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform erfolgt durch den Schulerhalter und  bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die betroffenen Erziehungsberechtigten und LehrerInnen sind zu hören.
(3) Die gemäß Abs. l und 2 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung oder Aufhebung nachzuweisen hat.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz vorliegen. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz vorliegen.
(5) Die Landesregierung erhebt erforderlichenfalls die für die Auflassung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat, der zuständige Bezirksschulrat sowie alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen."

15.
   § 45 Abs. 2 lautet:
"(2) Für jede Hauptschule oder Neue Mittelschule ist ein Hauptschulausschuss bzw. ein Neuer Mittelschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Hauptschulen oder Neue Mittelschulen bestehen, so ist für diese nur ein Hauptschulausschuss bzw. ein Neuer Mittelschulausschuss zu bilden."

16.
   § 45 Abs. 5 lautet:
"(5) Wo sich die Pflichtsprengel von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen untereinander oder mit Sprengeln von Volksschulen decken, ist für diese Schulen ein gemeinsamer Schulausschuss zu bilden. Dasselbe gilt, wenn sich innerhalb einer Gemeinde eine oder mehrere Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen befinden."

17.
   § 46 Abs. 2 lautet:
"(2) Dem Hauptschulausschuss oder Neuen Mittelschulausschuss gehören an:
a) sieben VertreterInnen der beteiligten Gemeinden (Gemeinde)\; mindestens vier davon sollen Eltern schulpflichtiger Kinder sein\; die Aufteilung der VertreterInnen auf die einzelnen, dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden erfolgt nach dem Zahlenverhältnis der Kinder, die im Zeitpunkt der Ausschussbildung die Hauptschule oder Neue Mittelschule besuchen\;
b) die Direktorin/der Direktor der Hauptschule oder Neuen Mittelschule und ein von der Lehrerschaft dieser Hauptschule oder Neuen Mittelschule entsendete Hauptschullehrperson, bei mehreren Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen die zwei an Dienstjahren ältesten DirektorInnen und eine von der Lehrerschaft dieser Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen entsendete Hauptschullehrperson\;
c) je eine Vertreterin/ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die an der Hauptschule oder Neuen Mittelschule Unterricht erteilen."

18.
   § 46 Abs. 4 lit. b) lautet:
"b) die an Dienstjahren ältesten LeiterInnen der betroffenen Volks-, Haupt-, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, wobei die Gesamtzahl der LeiterInnen fünf nicht übersteigen darf\; jede Schulkategorie muss dabei durch mindestens eine Leiterin/einen Leiter vertreten sein\;"

19.
   § 48 lautet:
"§ 48
Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volks-, Haupt-, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören."

20.
   § 49 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen und Neuen Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein."

21.
   § 52 lautet:
"§  52
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen für Schulgebäude und -räume ersetzen keine Bewilligung und befreien von keiner Verpflichtung, die nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes, insbesondere baurechtliche Vorschriften, erforderlich sind."

22.
   § 53 Abs. 2 lautet:
"(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter - von Katastrophenfällen abgesehen - im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Eine längerwährende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer  Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig. Bereits bestehende Privatschulen können auslaufend längstens bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 geführt werden."

23.
   Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen\; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule."

24.
   Dem § 57 werden  folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 2, 6, 8, 9 Abs. 2, 17, 18 Abs. 4, 23 Abs. 5, 25 Abs. 1 mit Überschrift,  45 Abs. 2 und 5, 46 Abs. 2 und 4 lit. b, 48, 49 Abs. 3, und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. …/… treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 35a Abs. 1a und die Änderungen der §§  41 Abs. 1 und 2, 42, 52 und 53 Abs. 2 sowie der Überschrift des 5. Abschnitts und die Aufhebung des § 41 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. ../…. treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der  …………., in Kraft.
(8) § 35a Abs. 1 a zweiter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft."