EZ/OZ: 1867/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 10.04.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT06-366/2013-40; ABT06-03.00-475/2013-9; ABT06-03.00-44/2013-45; ABT06-03.00-37/2013-96
Zuständiger Ausschuss: Bildung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2013)
Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung: siehe Beilagen
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 geändert wird (StPOG-Novelle 2013)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2012, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 - StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag "§ 8a Neue Mittelschule Steiermark" entfällt
b) Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"IIIa. Neue Mittelschulen
§ 11a Aufbau
§ 11b Organisationsformen und Sonderformen der Neuen Mittelschulen
§ 11c Lehrpersonen
§ 11d Klassenschülerzahl
§ 11e Unterricht in Bewegung und Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes"
c) Der Eintrag "VI. Modell- und Schulversuche" wird durch den Eintrag "VI. Schulversuche"ersetzt.
d) Der Eintrag zu § 22 lautet "Vereinbarungen über Schulversuche".
e) Im Abschnitt VIII. Schlussbestimmungen wird vor § 25 der Eintrag "§ 24a Übergangsbestimmungen" eingefügt.
f) Der Eintrag zu § 26 lautet: "Inkrafttreten von Novellen".
2. § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volks-, Haupt-, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten."
3. § 1 Abs. 6 lautet:
"(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:
a) ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder
b) ein Hinweis auf einen Schulversuch."
4. Dem § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Bei Hauptschulen ändert sich die Schulartbezeichnung in Neue Mittelschule, wenn die fünfte Schulstufe als Neue Mittelschule geführt wird. Die Sonderformen der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führen die Bezeichnung Neue Musikmittelschule oder Neue Sportmittelschule. Sonderformen der Neuen Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und/oder sportlichen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Neue Mittelschule mit sportlichen und/oder musischen Klassen."
5. § 1b Abs. 1 lautet:
"(1) In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können Sprachförderkurse ab einer Schülerzahl von acht Kindern eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Diese dauern ein Unterrichtsjahr und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen und Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifend zusammengefasst werden."
6. § 3 Abs. 3 lautet:
(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Volksschulen oder
2. als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule."
7. § 8a entfällt.
8. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"IIIa. Neue Mittelschulen
§ 11a
Aufbau
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z.B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
§ 11b
Organisationsformen und Sonderformen der Neuen Mittelschulen
(1) Neue Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Neue Mittelschulen oder
2. als Klassen der Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
Hierüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(2) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."
§ 11c
Lehrpersonen
(1) Der Unterricht in der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden nach Anhörung des Landesschulrates über die Bezirksschulräte zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.
(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.
§ 11d
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über die Bezirksschulräte zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten\; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, kann von der Mindestschülerzahl des Abs.1 abgewichen werden.
(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.
§ 11e
Unterricht in Bewegung und Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht\; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z.B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Neuen Mittelschule nach Maßgabe des von der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates über den Bezirksschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Neuen Mittelschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Bezirksschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und in Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.
(4) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Neuen Mittelschule bei getrennter Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
a) Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,
b) Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf,
c) außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,
wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie in den Fällen des lit. a und b auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.
(5) Im Unterricht in Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 11d Abs. 1 bestimmte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird."
9. § 12 Abs. 2 lautet:
"(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt."
10. § 13 Abs. 1 lautet:
"(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Schulen oder
2. als Sonderschulklassen, die einer Volks-, Haupt-, Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit.b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen."
11. § 13 Abs. 3 lautet:
"(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule", "Neue Mittelschule" bzw. "Polytechnische Schule", in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung\; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung "Institut für Hörgeschädigtenbildung", sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen "Sprachheilschule".
12. § 13 Abs. 4 lautet:
"(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden."
13. § 13 Abs. 6 lautet:
"(6) An Volks-, Haupt-, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden."
14. § 18 Abs. 1 lautet:
"(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule."
15. Die Überschrift des Abschnittes VI, die Überschrift des § 22 und der § 22 Abs.1 lauten:
"VI. Schulversuche
§ 22
Vereinbarungen über Schulversuche
(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund."
16. Im Abschnitt VIII. Schlussbestimmungen wird vor dem § 25 folgender § 24a eingefügt:
"§ 24a
Übergangsbestimmungen
Von § 1 Abs. 6 und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. ../…. sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen."
17. Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:
"(13) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 1 und 6, 1b Abs. 1, 3 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3, 4 und 6 und des § 18 Abs. 1, die Einfügung § 1 Abs. 7, des Abschnitts "IIIa. Neue Mittelschulen" und des § 24a mit Überschrift, die Änderung der Überschrift des Abschnitts "VI. Modell- und Schulversuche" sowie des § 22 Abs. 1 mit Überschrift und die Aufhebung des § 8a durch die Novelle LGBl. Nr. …/....treten mit 1. September 2012 in Kraft."