Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seinen Sitzungen vom 08.05.2012 und 27.11.2012 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der vom Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzte Unterausschuss hat in einer Sitzung über die Regierungsvorlage Einl.Zahl 1226/1 beraten und einvernehmlich Änderungen beschlossen.
Nach Einbringung der Regierungsvorlage in den Landtag wurde seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass im § 5 Abs. 2 und § 10 folgende Änderungen erforderlich seien:
1. Zu § 5 Abs. 2:
§ 5 Abs. 1 und 2 des Regierungsentwurfes lauten:
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der Behörde vorliegt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden\; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen\;
2. die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und
3. die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können\; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.
Abs. 2 konkretisiert die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 1, normiert aber keine neuen Ausnahmetatbestände. Das Wort "weitere" im ersten Halbsatz des Abs.2 sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
2. Zu § 10 - Einfügung einer Übergangsbestimmung:
Nach dem derzeit geltenden Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 82/2002, sind die mit der Erforschung der Schadorganismen befassten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und des Landes vom Verbot des Haltens von Schadorganismen befreit und bedürfen die wissenschaftliche Versuche dieser Anstalten keiner Ausnahmebewilligung durch die Landesregierung.
Mit § 5 der gegenständlichen Novelle soll diese Befreiung fallen. Vor dem Inkrafttreten dieser Novelle begonnene wissenschaftliche Untersuchungen von Forschungsanstalten des Bundes und des Landes sollen ohne Ausnahmegenehmigung der Landesregierung zu Ende geführt werden dürfen. Dies soll in den Übergangsbestimmung (§ 10c) entsprechend berücksichtigt werden.
Diesen vorgeschlagenen Änderungen des Amtes der Stmk. Landesregierung gab der Unterausschuss in der Sitzung am 6.11.2012 seine Zustimmung.
Darüber hinaus wurden in der Sitzung des Unterausschusses folgende weitere Änderungen beschlossen:
1. Zu § 3 Z. 2 und 3:
Aus sprachlichen Gründen sollte der Satzteil "… - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt - …" in den Z. 2 und 3 lauten " … - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht - …"
2. Zu § 4 Abs. 3:
Aus sprachlichen Gründen sollte der Satzteil "… - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 bestimmt - …" im Abs. 3 lauten " … - sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht - …"
3. Zu § 10:
Im § 10 sollte die Aussage des derzeit geltenden Abs. 1, dass die Landesregierung Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhalten bleiben.
Die Novellierungsanordnungen in der Regierungsvorlage werden dann zu § 10 Abs. 2 und 3.
Die Überschrift zu § 10 soll daher "Behörde, Übertragung von Aufgaben, Datenaustausch" lauten.
4. Die Novellierungsanordnung "13." soll lauten:
"13. Die Überschrift des § 10a, der Einleitungssatz und Z. 1 lauten:"
5. Zu § 10c:
Der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorgeschlagene § 10c soll einen Abs. 1 und Abs. 2 erhalten und soll Abs. 2 wie folgt lauten:
"(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes sind der Landesregierung zu melden."