EZ/OZ: 1956/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 24.05.2013, 09:15:10
Landtagsabgeordnete(r): Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer, Franz Voves
Betreff:
Anpassung des § 51 Abs. 2 zur Einberufung der Gemeinderatssitzungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO)
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) ist in ihrer Stammfassung heuer bereits 46 Jahre alt. Nebst einer Vielzahl an Novellierungen, die letzte Novellierung wurde in der Landtagssitzung vom 13. November 2012 beschlossen, ist es höchst an der Zeit, dieses Gesetz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Folgende Änderung wäre hierbei zu berücksichtigen:
§ 51 (Einberufung)
Zwar ist im § 50 Abs. 2 die Häufigkeit in der Gemeinderatssitzungen stattzufinden haben mit einmal in jedem Vierteljahr genau geregelt.
Die Planung der Sitzungstermine des Gemeinderates allerdings werden im § 51 Abs. 2 der GemO nur sehr ungenau geregelt. Hier wäre eine Muss-Bestimmung zielführender, als die bestehende Soll-Bestimmung.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird beauftragt, dem Steiermärkischen Landtag einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) im Sinne des in der Begründung beschriebenen Punktes abgeändert wird.
Unterschrift(en):
Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ)