LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1954/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 24.05.2013, 09:14:32


Landtagsabgeordnete(r): Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Hermann Schützenhöfer, Franz Voves

Betreff:
Anpassung des IV. Abschnittes (Gemeindeorgane) der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) ist in ihrer Stammfassung heuer bereits 46 Jahre alt. Nebst einer Vielzahl an Novellierungen, die letzte Novellierung wurde in der Landtagssitzung vom 13. November 2012 beschlossen, ist es höchst an der Zeit, dieses Gesetz den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Folgende Änderungen wären hierbei zu berücksichtigen:

Erstes Hauptstück, IV. Abschnitt
Gemeindeorgane

Zusammensetzung des Gemeinderates/Fraktionsvorsitzende
Ist bei einzelnen Sitzungen des Gemeinderates, von Ausschüssen oder des Gemeindevorstandes der Vorsitzende einer Fraktion aus dringlichen Gründen verhindert, entgehen der gesamten Fraktion dadurch unter Umständen wichtige Informationen für eine sachliche Meinungs- und Entscheidungsfindung innerhalb dieser Fraktion. Dem Fraktionsvorsitzenden sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Verhinderung einen Gemeinderat seiner Fraktion zu benennen, der ihn vertritt.

Gemeindevorstand
Aktuell ist in der GemO im § 28 Abs. 4 geregelt: "Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuss nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschusssitzungen zu erhalten."
Diese Regelung sollte sinngemäß auch auf den § 18 angewandt werden, um so jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei den Erhalt der Einladungen zu Vorstandssitzungen zu gewährleisten.
In der GemO ist ein Sitzrecht in Vorstandssitzungen nicht geregelt. Das Ziel sollte es sein,  in Vorstandssitzungen die Erweiterung um einen Zuhörer ohne Stimmrecht zu erreichen.
Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates nach § 34 Abs.1 lit.g, an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender  Stimme teilzunehmen, sollten auch den Fraktionsvorsitzenden im Gemeindevorstand, sofern sie nicht Mitglieder in diesem sind, zustehen.
Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Ausschussprotokolle Einsicht zu nehmen.
Jedem Gemeinderatsmitglied sollte auch das Recht eingeräumt werden, in Vorstandsprotokolle Einsicht zu nehmen.
Jeder Fraktionsvorsitzende sollte das Recht haben, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Ausschussprotokolle und Vorstandsprotokolle Einsicht nehmen zu können.
Weiters soll jedem Fraktionsvorsitzenden die Verhandlungsschrift (auch des Gemeindevorstandes) zugesandt werden, auch wenn dieser nicht dem Vorstand als Mitglied angehört.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Steiermärkische Landesregierung wird beauftragt, dem Steiermärkischen Landtag einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 in den in der Begründung beschriebenen Punkten abgeändert wird.


Unterschrift(en):
Gunter Hadwiger (FPÖ), Anton Kogler (FPÖ), Georg Mayer (FPÖ), Peter Samt (FPÖ), Hannes Amesbauer (FPÖ), Gerald Deutschmann (FPÖ)