LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1959/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 24.05.2013, 09:33:46


Landtagsabgeordnete(r): Barbara Riener (ÖVP), Renate Bauer (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Helga Ahrer (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Entwurf GesundheitsfondsG.doc, GesundheitsfondsG Erläuterungen.doc

Betreff:
Gesetz über den Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013 - StGFG)

Die Partner Bund, Länder und Sozialversicherung haben sich darauf verständigt, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung einzurichten. Zu diesem Zweck verständigten sich die Systempartner auf den Abschluss einer Vereinbarung gem. Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit. Die bisher den Gesundheitsfonds in den Ländern zu Grunde liegende Vereinbarung gem. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens wird verlängert und an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit angepasst.
Auf Grundlage der Vereinbarung gem. Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sowie der modifizierten Vereinbarung gem. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, ist es erforderlich, die entsprechenden Anpassungen im Steiermärkischen Gesundheitsfonds-Gesetz 2006 vorzunehmen.
Ein wesentliches Element des neuen Gesetzes ist die Zielsteuerung-Gesundheit, welche eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Versorgungsbereich und den Krankenanstalten garantieren soll, indem ein Mechanismus eingerichtet wird, der die Ausgabensteigerung in der Gesundheitsversorgung an das prognostizierte Wirtschaftswachstum heranführt, damit die kontinuierliche Weiterentwicklung des österreichischen Gesundheitssystems gewährleistet und dessen Finanzierung auch für die kommenden Generationen leistbar bleibt. Im Zentrum der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit stehen dabei die Patientinnen und Patienten und ihre bestmögliche gesundheitliche Behandlung. Oberstes Ziel der Zielsteuerung-Gesundheit ist daher die Gewährleistung einer für alle in Österreich lebenden Menschen frei zugänglichen, regional ausgewogenen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und deren langfristige Finanzierbarkeit.
Nachstehende Ziele werden dabei verfolgt:
-       Nachhaltige Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden, effektiven und effizienten Gesundheitsversorgung für alle
-       Langfristige Finanzierbarkeit des öffentlichen solidarischen Gesundheitssystems
-       Intensivierung von Qualitätssicherung und Steigerung von Transparenz im österreichischen Gesundheitswesen
-       Forcierung von Gesundheitsförderung und Prävention
-       Herbeiführung einer den Interdependenzen entsprechenden "Governance" der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung durch die Einrichtung einer partnerschaftlichen Zielsteuerung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung mit dem Ziel einer gemeinsamen Planung und Steuerung

Der gegenständliche Entwurf regelt die Anpassung der Organisation und Tätigkeit des Gesundheitsfonds Steiermark an die neue Vereinbarung gem. Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit und die modifizierte Vereinbarung gem. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Wesentliche Inhalte des Entwurfes betreffen die Einrichtung einer Landes-Zielsteuerungskommission, die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung der Landes-Zielsteuerungsverträge sowie der Jahresarbeitsprogramme und der damit verbundenen Prozesse und Sanktionsmechanismen.
Das vorliegende Gesetz umfasst neben den schon bisher geltenen Bestimmungen hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Kurative Versorgung am "best point of service" und insbesondere Entlastung des stationären Bereichs in den Akutkrankenanstalten
-       Forcierung von innovativen extramuralen Versorgungsformen und Förderung bestehender Möglichkeiten der extramuralen (interdisziplinären) Zusammenarbeit
-       Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention
-       Österreichweite Qualitätsarbeit auf den Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
-       Etablierung eines Monitoringsystems
-       Effektiver und effizienter Einsatz von Medikamenten

Eines der wesentlichen Ziele der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit ist die schrittweise Annäherung der öffentlichen Gesundheitsausgaben insbesondere der Länder und der Sozialversicherung an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP. Ausgehend von einem Wert von 3,6% für die erste Periode sollen dadurch kumuliert Ausgabendämpfungseffekte bis 2016 in Höhe von € 2,058 Mrd. durch die Länder erreicht werden. Basierend auf dieser Schätzung erfolgt die Konkretisierung der einzelnen Ziele, Maßnahmen und Werte, insbesondere auch die Darstellung der finanziellen Auswirkungen, in den entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Landes-Zielsteuerungsverträgen.
Dem Bund und den Gemeinden entstehen voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom....,  mit dem das Gesetz über den Gesundheitsfonds Steiermark geändert wird.


Unterschrift(en):
Barbara Riener (ÖVP), Renate Bauer (SPÖ), Christopher Drexler (ÖVP), Helga Ahrer (SPÖ), Markus Zelisko (SPÖ), Peter Tschernko (ÖVP)