Der Ausschuss "Verfassung" hat in seinen Sitzungen vom 11.09.2012 und 05.02.2013 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Am 3.10.2012 wurde in der Sitzung des Unterausschusses "Forderungen an die Bundesregierung" der Antrag EZ 1435/1, "Keine Fußfesseln und sonstige Hafterleichterungen für Kinderschänder und Sexualstraftäter" erstmals behandelt. Dabei wurde beschlossen von der zuständigen Bundesministerin eine Stellungnahme einzuholen. Diese schriftliche Antwort wurde dann am 16.1.2013 abermals im Unterausschuss besprochen.
Die Bundesministerin für Justiz Dr. Beatrix Karl hat den Leiter der Abteilung für
materielles Strafrecht, Herrn Dr. Christian Manquet ersucht, das Schreiben der Unterausschussvorsitzenden vom 25. Oktober 2012 zu beantworten:
Ich darf Ihnen versichern, dass der Schutz der Bevölkerung vor sexuellen Übergriffen für die Frau Bundesministerin für Justiz oberste Priorität hat. Dazu möchte ich eingangs darauf hinweisen, dass schon nach der geltenden Rechtslage bei Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten zur Prüfung der spezialpräventiven Kriterien des elektronisch überwachten Hausarrests eine Äußerung der Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) einzuholen ist. Aufgabe der BEST ist es, allfällige Risikofaktoren und die Gefahr des Missbrauchs dieser Vollzugsform vor der Bewilligung des Hausarrests zu prüfen.
Jedoch hat sich herausgestellt, dass der aktuelle gesetzliche Rahmen dem seinerzeitigen Anliegen des Justizausschusses in seinem Bericht, 839 BlgNR 24. GP, wonach zufolge der gesetzlichen Kautelen die elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben, nur in seltenen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, nicht ausreichend Rechnung trägt. In diesem Sinne hat die Frau Bundesministerin für Justiz folgende Änderungen bezüglich der Bewilligungsvoraussetzungen und des Verfahrens über den Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bei Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vorgeschlagen:
1. Rechtsbrecher, die wegen bestimmten schweren Sexualdelikten (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Unmündigen, Pornographische Darstellungen Minderjähriger) verurteilt wurden, können sich ihre Haftstrafe nicht mehr mit einer Fußfessel ersparen. Diese Täter müssen die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt haben, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht kommt (§ 156c Abs. 1a StVG).
2. Für alle
sonstigen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder
sexuell motivierte Gewaltdelikte darf die Fußfessel nur dann gewährt werden, wenn
aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest
nicht missbrauchen wird (§ 156c Abs. 1a StVG).
3. Opfer dieser Delikte sollen durch Einräumung eines Äußerungsrechtes in die Entscheidung über den Hausarrest stärker eingebunden werden (§ 156d Abs. 3 StVG).
Das Maßnahmenpaket der Frau Bundesministerin für Justiz wurde im Rahmen einer Novelle des Strafvollzugsgesetzes am 6. November 2012 im Ministerrat beschlossen (1991 BlgNR 24. GP) und wird zurzeit im Nationalrat behandelt. Geplant ist, dass die Änderungen bereits mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten sollen.
Zudem werden alle Sexualstraftäter, die trotz dieser strengen Kriterien eine Fußfessel zuerkannt bekommen, mit einer GPS-Fußfessel ausgestattet werden.
Mittlerweile ist die geplante Änderung im Nationalrat beschlossen worden und bereits in Kraft getreten!
Der Bericht des Ausschusses für Verfassung zum Antrag, Einl.Zahl 1435/1, der Abgeordneten Amesbauer, BA und Mag.Dr. Mayer, MBL, betreffend "Keine Fußfesseln und sonstige Hafterleichterungen für Kinderschänder und Sexualstraftäter", wird zur Kenntnis genommen.