Am 3.10.2012 wurde in der Sitzung des Unterausschusses "Forderungen an die Bundesregierung" der Antrag EZ 1311/1, "Abschaffung der zehnprozentigen Mindestquote im Abschöpfungsverfahren der Insolvenzordnung" erstmals behandelt. Dabei wurde beschlossen von der zuständigen Bundesministerin eine Stellungnahme einzuholen. Diese schriftliche Antwort wurde dann am 16.1.2013 abermals im Unterausschuss besprochen.
Der Ministerrat hat am 2.3.2010 eine Punktation mit Änderungen im Privatkonkursrecht zur Kenntnis genommen. Danach soll eine Verbesserung der Situation von redlich in wirtschaftliche Not geratenen Privatschuldnern erreicht werden. Dabei soll das System der Mindestquote von 10 % beibehalten werden. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Umstände sollen aber um allfällige vom Schuldner nicht zu vertretende, außergewöhnliche Ereignisse wie besondere Schicksalsschläge und tiefgreifende krisenhafte Entwicklungen, die den Schuldner besonders treffen, erweitert werden. Darüber hinaus soll eine Restschuldbefreiung auch dann gewährt werden, wenn eine Verbesserung der Zahlungsmöglichkeit des redlichen Schuldners in absehbarer Zeit nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen ist (z.B. Bezug einer Mindestpension).
Die konkrete Ausgestaltung dieser Änderungen wird derzeit in der Arbeitsgruppe Privatkonkurs im Bundesministerium für Justiz erörtert.
Von Schuldnerseite (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) wird eine Regelung verlangt, wonach zumindest nach Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung unabhängig von der erreichten Quote zu gewähren ist.
Von Gläubigerseite (Wirtschaftskammer, Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und
Familie) wird neben einer Erweiterung der Billigkeitsgründe - wie in der Punktation
vorgeschlagen - nur eine unbefristete Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens mit
Restschuldbefreiung bei Erreichen der 10 %-Quote akzeptiert, nicht aber eine
quotenunabhängige Entschuldung. Hauptargument für die Beibehaltung der Quote ist die
Befürchtung, dass sich bei garantierter Entschuldung unabhängig von der erreichten Quote die Leistungen an die Gläubiger deutlich reduzieren könnten - insbesondere auch in jenen Fällen, in denen derzeit die 10%-Quote durchaus erreicht wird.
Trotz intensiver Diskussionen konnte bislang kein Einvernehmen erzielt werden.