LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1890/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 19.04.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT09-898/2010-12; ABT09-VV-BM.02-28/2013-2
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Christian Buchmann
Beilagen: Stellungnahme der Landesfinanzreferentin

Betreff:
Theaterholding Graz / Steiermark GmbH\; Ergänzung zum Finanzierungsvertrag hinsichtlich eines Kündigungsverzichtes bis zum 31. August 2020 für die Opernhaus Graz GmbH\; Festlegung des Zuschusses des Landes für die Opernhaus Graz GmbH im Zeitraum von 1. September 2017 bis 31. August 2020 in der Höhe von € 14.488.427,-- pro Wirtschaftsjahr

Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 2004 wurde die Gründung der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH einstimmig genehmigt. Die Gesellschafter sind das Land Steiermark und die Stadt Graz zu je 50 %.

Mit Beschluss, Nr. 1342, vom 23. März 2004 hat der Landtag Steiermark den Finanzierungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark, der Stadt Graz und der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH unter Beitritt der Bühnengesellschaften, genehmigt.

Die Organe der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH sind gemäß Punkt 6. des Gesellschaftsvertrages der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat, die Generalversammlung und der Lenkungsausschuss.

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH besteht der Lenkungsausschuss aus acht zu bestellenden Mitgliedern. Demgemäß haben das Land Steiermark und die Stadt Graz jeweils vier Mitglieder in diesen Lenkungsausschuss entsandt. Zu den gesellschaftsvertraglich festgelegten Aufgaben des Lenkungsausschusses gehören insbesondere einerseits die "Zustimmung zur Bestellung von Geschäftsführern der Holding und aller Tochtergesellschaften\; bei den Bühnengesellschaften, bei welchen ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, über Vorschlag des Aufsichtsrates", und andererseits die "Genehmigung des Finanzierungskonzeptes und des künstlerischen Konzeptes der Geschäftsführer der Bühnengesellschaften für die Dauer ihrer Dienstverträge und Abgabe eines entsprechenden Kündigungsverzichtes der Finanzierungsvereinbarung für die Gebietskörperschaften".
In der Sitzung des Lenkungsausschusses am 5. Dezember 2012 haben die Mitglieder einstimmig die vorgelegte Vereinbarung der Vertragsauflösung mit Frau Intendantin Elisabeth Sobotka genehmigt. Weiters hat der Lenkungsausschuss in dieser Sitzung in Bezug auf die Opernhaus Graz GmbH einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Der Lenkungsausschuss empfiehlt den zuständigen Gremien der Stadt Graz und des Landes Steiermark die erforderlichen Beschlüsse für einen Kündigungsverzicht herbeizuführen und für die notwendige finanzielle Bedeckung (2017-2020) zu sorgen.

Im Punkt 4. "Laufzeit" des Finanzierungsvertrages ist festgehalten, dass die Gebietskörperschaften Land Steiermark und Stadt Graz bis zum 31. August 2014 auf das ihnen zustehende Kündigungsrecht verzichten, sodass eine erstmalige Kündigung unter Einhaltung der 24-monatigen Kündigungsfrist zum 31. August 2015 mit Wirksamkeit zum 1. September 2017 ausgesprochen werden kann. Ferner haben sich die Gebietskörperschaften gemäß Punkt 4. des Finanzierungsvertrages verpflichtet, dass für die jeweilige Dauer der Bestellung der jeweiligen Geschäftsführung der Bühnengesellschaften eine eventuell abweichende Höhe der Finanzierung für die Laufzeit dieses Vertrages verbindlich festgelegt wird.

Für die Opernhaus Graz GmbH wurde beginnend mit der Spielsaison 2009/2010, Frau Elisabeth Sobotka, zur Geschäftsführerin bzw. Intendantin bestellt. Der Geschäftsführerinnenvertrag, abgeschlossen zwischen der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH und Frau Elisabeth Sobotka, wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Im Jahr 2011 wurde dieser Geschäftsführerinnenvertrag bis 31. August 2017 verlängert. Da nunmehr die Intendantin die künstlerische Leitung der Bregenzer Festspiele übernehmen wird, ist der gegenständliche Geschäftsführerinnenvertrag vorzeitig mit 31. Dezember 2014 aufzulösen. Daher war die geschäftsführende Intendanz der Opernhaus Graz GmbH rechtzeitig neu auszuschreiben.

Um die richtigen Bewerberinnen und Bewerber anzusprechen, ist eine finanzielle Planungssicherheit für mehr als jene zwei Jahre ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016, die durch den derzeitigen Finanzierungsvertrag abgedeckt sind, erforderlich. Daher ist der geltende Finanzierungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark, der Stadt Graz und der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH unter Beitritt der Bühnengesellschaften Opernhaus Graz GmbH, Schauspielhaus Graz GmbH, Next Liberty Jugendtheater GmbH und Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH, in Punkt 4. "Laufzeit" letzter Absatz wie folgt zu ergänzen:
"Die Gebietskörperschaften (Land Steiermark und Stadt Graz) verpflichten sich, hinsichtlich der Opernhaus Graz GmbH, für die Dauer des neu abzuschließenden Geschäftsführerinnenvertrages/Geschäftsführervertrages (1. September 2015 - 31. August 2020) auf das ihnen zustehende Kündigungsrecht zu verzichten."
Daher ist hinsichtlich der Opernhaus Graz GmbH eine erstmalige Kündigung unter Einhaltung der im Punkt 4. Absatz 2 des Finanzierungsvertrages genannten Kündigungsfrist frühestens zum 31. August 2018 mit Wirksamkeit zum 1. September 2020 möglich.
Alle anderen Punkte des Finanzierungsvertrages bleiben unverändert aufrecht.

Um die finanzielle Planungssicherheit für die Dauer des neu abzuschließenden Geschäftsführerinnenvertrages/Geschäftsführervertrages der Opernhaus Graz GmbH (1. September 2015 bis 31. August 2020) in Verbindung mit dem oben ausgeführten Kündigungsverzicht und der derzeit im Finanzierungsvertrag festgelegten Valorisierung der Jahreszuschüsse für die Theaterholding Graz / Steiermark GmbH zu gewährleisten, wird auf Grund der Sparmaßnahmen des Landes Steiermark in Abstimmung mit der Stadt Graz folgende Vorgehensweise gewählt:
Ab 1. September 2017 bis 31. August 2020 wird beim Zuschussanteil für die Opernhaus Graz GmbH auf eine jährliche Wertanpassung verzichtet und somit von einem "eingefrorenen" Landeszuschuss in der Höhe von € 14.488.427,-- pro Wirtschaftsjahr ausgegangen. Dieser Betrag resultiert aus einer Vorschauberechnung des Landeszuschusses für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 auf Basis des Wirtschaftsjahres 2012/2013 unter Annahme einer jährlichen Verbraucherpreisindex-Anpassung von plus 2,5 Prozent und entspricht dem derzeitigen Anteil der Opernhaus Graz GmbH am Gesamtlandeszuschuss inklusive Instandhaltung und Investitionen sowie exklusive Grazer Spielstätten Orpheum, Dom im Berg und Schloßbergbühne Kasematten GmbH von 63,37 Prozent.

Die Stadt Graz, welche zu 50 % an der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH beteiligt ist, beabsichtigt ebenfalls einen dementsprechenden Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen.


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Ergänzung des Finanzierungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Land Steiermark, der Stadt Graz und der Theaterholding Graz / Steiermark GmbH unter Beitritt der Bühnengesellschaften, hinsichtlich eines Kündigungsverzichtes bis zum 31. August 2020 für die Opernhaus Graz GmbH und der Zuschuss des Landes für die Opernhaus Graz GmbH im Zeitraum von 1. September 2017 bis 31. August 2020 in der Höhe von € 14.488.427,-- pro Wirtschaftsjahr werden genehmigt.