LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1951/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 23.05.2013, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT06-366/2013-63; ABT06-03.00-35/2013-70
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Michael Schickhofer
Beilagen: Vorblatt und Erläuterungen

Betreff:
Gesetz mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 - StLDAG 2013)

Vorblatt und Erläuterungen: siehe Beilagen


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2013.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 - StLDAG 2013)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der §§ 26 Abs. 6 und 27 Abs. 1a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, beschlossen:

1. Abschnitt
Auswahl von Schuleiterinnen/Schulleitern

§ 1
Auswahlkriterien und Bewertung

(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle:
Auswahlkriterien
Maximalpunktezahl
1.      Fachlich-pädagogische Eignung
          a) Leistungsfeststellung bzw. bisherige Bewährung bei der Erfüllung
              pädagogischer und administrativer Aufgaben
          b) Verwendungszeiten
          c) Berufsbiografie
          d) Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
 
50
 
50
    200
150
2.      Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale
a) Führungsqualität
     - Teamfähigkeit
     - Kreative Lösungskompetenz
     - Entscheidungsstärke
b) Kommunikationsfähigkeit
     - Kontaktfähigkeit
     - Sprachliche Kompetenz
     - Kooperations- und Konfliktverhalten
c) Soziale Kompetenz
     - Beziehungsmanagement
     - Selbstreflexion
     - Selbstmanagement
d) Organisationsfähigkeit
     - Zeitmanagement
     - Strukturiertheit
     - Ziel- und Ergebnisorientierung
 
70
 
 
 
70
 
 
 
70
 
 
 
70
e) Persönlichkeitsstruktur
     - Psychische Konstitution
     - Arbeitsverhalten
     - Belastbarkeit
70
3.      Stellungnahmen
          a) Stellungnahme der Schulerhaltergemeinde
          b) Stellungnahme des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses
          c) Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer
 
75
75
50
 
 
 
 
 
 
 

(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.
(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf  Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(5) Sollten bei dieser Berechung zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z. 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien erreichen, so entscheidet die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z. 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale). Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, entscheidet die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z. 1.b) (Verwendungszeiten).

§ 2
Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung

(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der "bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben" gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung BGBl. I   Nr. 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen wird erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.
(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.
(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten
- im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes,
- im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,
- im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und
- im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das
  Bildungsgeschehen am Schulstandort
zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.
Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung. Die Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber soll nach Möglichkeit in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der externen Begutachtung gemäß § 3 erfolgen. Weiters muss sie schulstandortbezogen abgewickelt werden. Das Gutachten ist der Landesregierung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens mit der Aufforderung zur Erstellung des Gutachtens vorzulegen. Sollte das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn keine Punkte vergeben werden. In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfällt die Begutachtung hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark              Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

§ 3
Externe Begutachtung

(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen. Die Begutachtung ist schulstandortbezogen durchzuführen.
(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z. 2. a) und 2. e) (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer. Eine externe eingeschränkte Begutachtung entfällt, wenn die Bewerberin/ der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und       Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

§ 4
Stellungnahmen

(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 sind die Bewerbungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswahlkriterien abzugeben.
(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.
(3) Ist das Land Schulerhalter, entfällt die Stellungnahme. Jene 75 Punkte für die Stellungnahme des Schulerhalters, die dadurch in der Punktebewertung frei werden, werden folgendermaßen aufgeteilt:
1. Die Maximalpunktezahl für die Berufsbiografie wird um 25 Punkte von 200 auf 225 angehoben.
2. Die Maximalpunktezahlen für die Auswahlkriterien hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeits- merkmale werden jeweils um zehn Punkte von 70 auf 80 Punkte angehoben.
(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines           Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (Befangenheit) mitwirken.


2. Abschnitt
Vertretung der Schulleitung

§ 5
Vertretung der Schulleitung

(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Landesregierung kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß     § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.
 
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 6
Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der …………, in Kraft.

§ 8
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz - LDAG 1998, LGBl. Nr. 55/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2001, außer Kraft.