LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1648/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 27.12.2012, 11:22:45


Landtagsabgeordnete(r): Karl Lackner (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Erwin Gruber (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Johann Seitinger
Beilagen: Textgegenüberstellung

Betreff:
Novellierung des Landwirtschaftskammergesetzes

Aufgrund der mit 1.1.2013 wirksamen Bezirkszusammenlegungen der politischen Bezirke Hartberg und Fürstenfeld zu "Hartberg-Fürstenfeld", Feldbach und Radkersburg zu "Südoststeiermark" sowie Bruck an der Mur und Mürzzuschlag zu "Bruck-Mürzzuschlag" ist es erforderlich, das Landwirtschaftskammergesetz dahingehend anzupassen.
§ 26 Abs. 1 enthält die Bestimmungen für die Wahl der 39 Landeskammerräte, wobei die Mandate in 4 Wahlkreisen aufgeteilt sind. Durch die Bezirkszusammenlegungen wird hinsichtlich der Bezirkszusammenlegung von Feldbach (im Wahlkreis 3) und Radkersburg (im Wahlkreis 2) eine Regelung hinsichtlich der Verschiebung der Mandate im Wahlkreis 2 und Wahlkreis 3  erforderlich.

Das 10. Mandat des Wahlkreises 2 soll mit der Verschiebung des ehemaligen Bezirkes Radkersburg in den Wahlkreis 3 übergehen, daher erhält dieser Wahlkreis dreizehn statt bisher zwölf Mandate und der Wahlkeis 2 statt bisher zehn nunmehr neun Mandate.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ............., mit dem das Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (9. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:

1.            § 26 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Wahl der 39 nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählenden Mitglieder der Landeskammer (Landeskammerräte) wird das Land in 4 Wahlkreise eingeteilt und die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt festgelegt:
1.        Wahlkreis 1, umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz, fünf Mandate\;
2.        Wahlkreis 2, umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz, neun Mandate\;
3.        Wahlkreis 3, umfassend die politischen Bezirke Südoststeiermark, Hartberg-Fürstenfeld, und Weiz mit dem Sitz Feldbach, dreizehn Mandate\;
4.        Wahlkreis 4, umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben, zwölf Mandate."

2.            Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:
"(10) Die Änderung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr.…... tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."


Unterschrift(en):
Karl Lackner (ÖVP), Anton Gangl (ÖVP), Monika Kaufmann (SPÖ), Erwin Gruber (ÖVP)