EZ/OZ: 1902/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 26.04.2013, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT08GP-7291/2012-40; ABT08GP-15.1-214/2013-1
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Kristina Edlinger-Ploder (ÖVP)
Beilagen: Vereinbarung
Betreff:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008, geändert wird
Die derzeit bis 31. Dezember 2013 geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, ist bedingt durch den Abschluss der Art. 15a B-VG Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit zu novellieren und ihre Geltungsdauer zu verlängern.
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die Erfordernisse der Zielsteuerung-Gesundheit und die Verlängerung der Geltungsdauer erfordern Aktualisierungen sowie entsprechende Änderungen des Vereinbarungsinhaltes (insbesondere im Bereich der Planung, der Qualität, der Gesundheitstelematik und der Dokumentation). Die bisherigen Finanzierungsregelungen bleiben unverändert aufrecht.
Alle zur Durchführung der Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 01.01.2013 in Kraft zu setzen.
Aufgrund des Inhaltes der Vereinbarung steht eindeutig fest, dass diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark angesichts ihrer finanziellen und legistischen Auswirkungen den Landtag bindet. Gemäß § 8 Abs. 4 L-VG dürfen Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Deshalb bedarf die gegenständliche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der verfassungsmäßigen Zustimmung des Landtages Steiermark.
Die Kundmachung dieser Vereinbarung hat im Landesgesetzblatt für die Steiermark zu erfolgen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 2013.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008, geändert wird wird genehmigt.