LANDTAG STEIERMARK
XVI. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1630/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 22.11.2012, 00:00:00


Geschäftszahl(en): ABT07GW-504/2011-7; ABT07FAGW-530-181/2012-4
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Erläuterungen

Betreff:
Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird

Erläuterungen: siehe Beilage


Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ....., mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:

1.     Die Überschrift des § 1 lautet:
"Geltungsbereich und Abgabengegenstand"

2.     § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben."

3.     § 1 Abs. 2 Z. 1 lautet:
"1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs.  2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,"

4.     In § 1 Abs. 2 Z. 3 wird die Wortfolge
"von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.

5.     § 2 letzter Satz lautet:
"Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nach."

6.     In § 4 Abs. 5 Z. 4 wird die Wortfolge
"Geldspielapparate gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "Geldspielapparate gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.

7.     In § 5 Abs. 1 wird das Wort "
Lustbarkeitsabgabeordnung" durch das Wort "Lustbarkeitsabgabeverordnung" ersetzt.

8.     In § 6 Abs. 3 wird das Wort "
Abgabenpflichtigen" durch das Wort "Abgabepflichtigen" ersetzt.

9.     § 7 lautet:
"§ 7
Abgabenerklärung, Entrichtung

Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten."

10.   Der Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 lautet:
"Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer"

11.   § 10 lautet:
"§ 10
Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen."

12.   Dem § 12 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:
"(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr.      tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der      , in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z. 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr.       tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der      , in Kraft.
(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr.       können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden."