EZ/OZ: 1630/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 22.11.2012, 00:00:00
Geschäftszahl(en): ABT07GW-504/2011-7; ABT07FAGW-530-181/2012-4
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Franz Voves
Beilagen: Erläuterungen
Betreff:
Gesetz, mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird
Erläuterungen: siehe Beilage
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Gesetz vom ....., mit dem das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 1 lautet:
"Geltungsbereich und Abgabengegenstand"
2. § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben."
3. § 1 Abs. 2 Z. 1 lautet:
"1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,"
4. In § 1 Abs. 2 Z. 3 wird die Wortfolge "von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.
5. § 2 letzter Satz lautet:
"Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nach."
6. In § 4 Abs. 5 Z. 4 wird die Wortfolge "Geldspielapparate gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie" durch die Wortfolge "Geldspielapparate gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, sowie" ersetzt.
7. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Lustbarkeitsabgabeordnung" durch das Wort "Lustbarkeitsabgabeverordnung" ersetzt.
8. In § 6 Abs. 3 wird das Wort "Abgabenpflichtigen" durch das Wort "Abgabepflichtigen" ersetzt.
9. § 7 lautet:
"§ 7
Abgabenerklärung, Entrichtung
Die Lustbarkeitsabgabe ist, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, eine Selbstberechnungsabgabe und ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu erklären und zu entrichten."
10. Der Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 lautet:
"Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer"
11. § 10 lautet:
"§ 10
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen."
12. Dem § 12 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:
"(7) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3, § 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(8) Die Änderung der Überschrift des § 1, des § 1 Abs. 1und 2 Z. 1, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, der §§ 7 und 9 Abs. 1 sowie des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(9) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden\; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 7 und 8 genannten Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft gesetzt werden."